Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2021 – 2 U 42/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1222.2U42.21.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichter – zum Aktenzeichen 13 O 86/20 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 136.731,01 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger ist landwirtschaftlicher Einzelunternehmer mit Wohnsitz in N.... Er begehrt Schadensersatz für unter anderem eine vermeintlich unrichtige Auskunft des für die Agrarförderung zuständigen Landkreises, deretwegen ihm für das Antragsjahr 2018 EU-Direktzahlungen in Höhe von 136.731,01 € entgangen seien.

Der Kläger erwarb im Jahr 2017 einen Milchviehbetrieb im Bezirk des Beklagten. Hierzu gab es am 22. Mai 2017 ein in den Einzelheiten umstrittenes Gespräch auf diesem Hof zwischen dem Kläger, dem Veräußerer und Mitarbeitern – einschließlich des Leiters – des zuständigen Landwirtschaftsamtes. Anfang August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Vergabe einer so genannten „Betriebsnummer BNR-ZD“. Diese ist wesentliche Voraussetzung für die spätere Beantragung von Agrarförderung. Der Beklagte stellte unter anderem Unstimmigkeiten zwischen der Adresse des Hofes in B… und der Wohnadresse des Klägers in N... fest und leitete den Antrag schließlich nach ihrer Klärung an das für die Vergabe der Betriebsnummer zuständige Landesamt weiter. Der Kläger beantragte wenige Tage vor Ende der Antragsfrist Agrarförderung unter Angabe der zwischenzeitlich erteilten Betriebsnummer für den genannten Milchviehbetrieb. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den maßgeblichen europarechtlichen Förderbestimmungen insbesondere der Verordnung (EU) 1306/2013 könne jeder Begünstigte nur einen Antrag stellen. Der Kläger habe jedoch bereits für Flächen in N... und Ni… einen Antrag unter einer gesonderten Betriebsnummer gestellt. Das schließe die hiesige Bewilligung aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2019 zurück.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 136.731,01 € gerichtete Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, auf das im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es: Die Mitarbeiter des Beklagten hätten keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Im Gespräch am 22. Mai 2017 seien sie nicht gehalten gewesen, von sich aus den Kläger auf Einzelheiten des Agrarfördersystems hinzuweisen. Eine solche Pflicht habe sich insbesondere nicht aus § 25 VwVfG ergeben. Hierfür sei ein wenigstens in Ansätzen absehbares konkretes Verwaltungsverfahren die Voraussetzung, an dem es hier in diesem Moment noch gefehlt habe. Der Kläger habe auch keine konkrete Auskunft verlangt, vielmehr habe es sich bei diesem Termin im Ergebnis der Zeugeneinvernahme lediglich um ein „Kennenlerngespräch“ gehandelt. Dabei sei zwar auch allgemein die Agrarförderung zur Sprache gekommen. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aber angesichts der darin dargestellten Erfahrung des Klägers davon ausgehen dürfen, dass er die Materie hinreichend kenne. Ebenso wenig habe der Beklagte bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer eine Amtspflicht verletzt. Die erwähnte Auskunfts- und Beratungspflicht sei allein verfahrensbezogen und damit auf das Verfahren zur Erlangung der Betriebsnummer begrenzt, die zudem weiteren Zwecken als der Agrarförderung diene. Es sei auch nicht offensichtlich gewesen, dass der Kläger bereits über eine Betriebsnummer verfügte. Mangels Amtspflichtverletzung scheide auch ein Anspruch aus Staatshaftung aus.

Das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil ist dem Kläger am 29. Juli 2021 zugestellt worden. Er hat am 25. August 2021 Berufung eingelegt, die er am 27. September 2021 begründet hat.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Mitarbeiter des Beklagten seien zur Aufklärung und Beratung über die rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung verpflichtet gewesen. Das „Kennenlerngespräch“, als welches das Landgericht das Zusammentreffen am 22. Mai 2017 nach Einvernahme der Zeugen verstanden habe, mache für den Bürger erkennbar Sinn nur bei Zuständigkeit der Behörde und ihrer Mitarbeiter. Es sei auch nicht nur allgemein, sondern sogar recht konkret über Agrarfördermöglichkeiten gesprochen worden. Es sei also deutlich geworden, dass der Kläger sie auch hierfür für zuständig gehalten habe. Da auch sein Wohnsitz in N... zur Sprache gekommen sei, hätte ihnen wenigstens Zweifel an der Zuständigkeit auch insoweit kommen müssen, die sie hätten offenbaren müssen. Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass er als Landwirt auch mit den rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung vertraut sei. Er sei in erster Linie Landwirt, nicht ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Jurist. Er habe deshalb auch kein Problembewusstsein gehabt und folglich auch keine konkreten Fragen stellen können. Eine weitere Aufklärungspflicht habe im Verfahren auf Erteilung der Betriebsnummer bestanden. Diese habe überhaupt nur den Zweck, Anträge auf Agrarförderung stellen zu können. Der Mitarbeiterin des Beklagten seien auch die Unstimmigkeiten bei der Adresse aufgefallen, die sie aber pflichtwidrig nicht zum Anlass genommen habe, ihn über die Bedeutung der Adresse aufzuklären. Die mit dem Antrag vorgelegten sozial- und steuerrechtlichen Unterlagen hätten ebenfalls seinen fortbestehenden Wohnsitz in N... deutlich gemacht. Bei richtiger Beratung hätte er die brandenburgischen Flächen bei seinem in N... gestellten Antrag berücksichtigt und damit wie in den Folgejahren schon für 2018 den nun geltend gemachten Förderbetrag erhalten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag in der 1. Instanz zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 23. November 2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung des Klägers vom 8. Dezember 2021 festhält.

Der Kläger wiederholt und vertieft mit ihr im Wesentlichen die Berufungsangriffe: Dem Beklagten habe angesichts des Gesprächs vom 22. Mai 2017 deutlich sein müssen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in N... nicht habe aufgeben wollen, so dass er für die von dem Kläger erkennbar begehrten Agrarsubventionen nicht zuständig gewesen sei. Nur mit Blick darauf habe das Gespräch aber – für den Beklagten erkennbar – überhaupt Sinn für den Kläger gemacht. Die Frage nach dem Wohnsitz und damit nach der Zuständigkeit habe sich geradezu aufgedrängt. Er sei ganz offenbar der deutlichen Fehlvorstellung unterlegen gewesen, dass der übernommene Milchviehbetrieb als solcher eine Betriebsnummer und mit ihr auch Subventionen erhalten könne. Betrieb sei umgangssprachlich eine betriebliche Einheit. Entsprechend habe sich seine Erklärung, keinen weiteren Antrag zu stellen, auf diesen „Betrieb“ bezogen. Der Beklagte habe diese klar erkennbare Fehlvorstellung leicht korrigieren und so den erheblichen Schaden vermeiden können und müssen.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Beklagte hat keine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger in dem Sinne verletzt, dass er „sehenden Auges“ einen Schaden bei dem Kläger zugelassen hätte, den zu vermeiden ihm kurz und mit wenigen Worten möglich gewesen wäre. Den handelnden Mitarbeitern des Beklagten war das für den Kläger jedenfalls in der Rückschau offenbar Selbstverständliche unwiderlegt nicht bewusst und musste es auch nicht sein: Weder war ihnen bekannt, in welcher Rechtsform der Kläger seinen Betrieb in N... führte noch dass er dafür bereits als Einzelunternehmer eine Betriebsnummer zur Beantragung von Agrarsubventionen erhalten hatte. Ebenso wenig mussten sie davon ausgehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in N... behalten und die neu beantragte Betriebsnummer für eine parallele Antragstellung verwenden würde. Die ihnen vorliegenden Unterlagen ergaben dies ebenso wenig eindeutig wie das Gespräch vom 22. Mai 2017. Dessen Sinn bestand entgegen der Annahme des Klägers auch keinesfalls ausschließlich darin, die Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen durch den Kläger zu klären. Der Beklagte ist als Landwirtschaftsamt nicht bloß für den Bereich der Agrarsubventionen zuständig. Ihm obliegt beispielsweise als zuständige Behörde im Sinne der Tierschutzzuständigkeitsverordnung ebenso der Vollzug des Tierschutzgesetzes und damit auch die Aufsicht über die gewerblichen Tierhalter in seinem Bezirk. Das Gespräch hatte daher nach den nicht wirksam in Zweifel gezogenen oder sonst Bedenken begegnenden Feststellungen des Landgerichts den Charakter eines „Kennenlerngesprächs“. Sein Ziel war es in erster Linie, den Betriebsübergang „offen mit dem Landwirtschaftsamt zu erörtern“, „um das Ganze reibungslos machen zu können“, wie der Zeuge M… bekundete. „Die Sicherung der Tierproduktion sollte dargestellt werden.“ So hatte es auch der Zeuge P… aufgefasst, dem seiner Erinnerung nach gesagt worden sei, der Kläger „möchte das [= die Tierproduktion auf diesem Hof] weiter machen und er möchte sich mit uns unterhalten und uns kennenlernen“, das heißt die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes. Zwar bekundeten die Zeugen zudem, dass im Laufe des Gesprächs auch die Agrarförderung thematisiert worden sei, dies aber nur recht allgemein und unter Verweis auf die zuständige Sachgebietsleiterin.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger nicht als besonders fürsorgebedürftig darstellte, sich vielmehr als erfahrener Landwirt präsentierte. Vor diesem Hintergrund durften die Mitarbeiter des Beklagten davon ausgehen, dass der Kläger, der ohne weiteres die Informationsbroschüren zu den Fördermöglichkeiten hätte zu Rate ziehen können, keiner Beratung bedurfte, zumal die Angaben in dem Gespräch nach den Bekundungen der Zeugen eindeutig nicht abschließend und umfassend waren. Das pauschale Vorbringen des Klägers in der Gegenerklärung, es sei an diesem Tag alles Maßgebliche gesagt und besprochen worden, ist mit dem landgerichtlichen Beweisergebnis nicht zu vereinbaren und ohne Substanz.

Schließlich überwiegt das Mitverschulden des Klägers deutlich eine etwaige Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten. Der Kläger hat bei der Antragstellung versichert, dass er „keinen weiteren Sammelantrag und keinen weiteren Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Deutschland gestellt habe und stellen werde.“ Diese umfassende Erklärung ist schon nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut unmissverständlich und bezieht sich keinesfalls, wie der Kläger sie nun verstanden haben möchte, nur auf einzelne „Betriebe“ oder Betriebsteile. Wenn der Kläger sie entgegen ihrem Wortlaut anders hätte auffassen wollen, hätte jedenfalls unbedingt Anlass für Rückfragen bei dem Beklagten oder Einholung von Rechtsrat bestanden.

2.

Der Senat ist ferner nach wie vor davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt ist. Die in erster Instanz am 29. Juni 2021 abgehaltene mündliche Verhandlung ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und hat den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der wesentlichen Aspekte des Sach- und Streitstandes gegeben. Auch ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht derart umfangreich oder komplex, dass eine mündliche Erörterung erforderlich oder geboten wäre.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO sowie §§ 47, 48 GKG bestimmt.