Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.01.2022 – 10 UF 77/21

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0126.10UF77.21.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.07.2021 wird zurückgewiesen.

Auch für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt als Tante vom Vormund die Herausgabe der beiden betroffenen Kinder.

Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Antragstellerin, des Vaters, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes in seinen Funktionen als Vormund und als allgemeiner sozialer Dienst sowie der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.07.2021, den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Die besonderen Bindungen der Kinder an sie seien zu berücksichtigen. Die Kinder sähen sie eher als Mutter denn als Tante an. Die weitere Unterbringung der Kinder in der Einrichtung berge die Gefahr, dass sich die Kinder von ihr entfremdeten und dann Heimkinder ohne eine familiäre Bezugsperson würden.

Es sei möglich, dass das Personal der Einrichtung besser in der Lage sei, mit den Kindern die Hausaufgaben zu machen. Dies ersetze aber nicht die Familie. In der Zeit, als sie bei ihr, der Tante, gewohnt hätten, hätten die Kinder normale schulische Leistungen gezeigt. Die Kinder hätten bei ihren Anhörungen deutlich gesagt, nach Hause zurück zu wollen, zur Tante und zu ihren Tieren.

Der Vater der Kinder wohne nicht mehr bei ihr. Es gebe bei ihr am Wohnort keinen Kontakt mehr. Vielmehr stehe beim Vater die Verbüßung einer weiteren längeren Haftstrafe an. So seien die positiven familiären Umstände am Wohnort ebenso garantiert wie vor der letzten Haftentlassung des Vaters. Sie, die Antragstellerin, habe sich im Zuge dieses Verfahrens um die Kindesherausgabe auch emotional vom Vater weiter entfernt, der immerhin trotzdem ihr Bruder sei. Sie würde alles tun, damit dieser möglichst nur begleitet in Kontakt mit den Kindern komme oder, soweit erforderlich, einen Kontakt auch gänzlich verhindern. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Vater gegebenenfalls ein Umgangsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich durchsetzen könne.

Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 12.11.2021 darauf hingewiesen, dass die weiter entfernt gelegene Einrichtung gewählt worden sei, weil keine andere Einrichtung zur Verfügung gestanden habe, die beide Geschwister zusammen hätte aufnehmen können. Ein Umzug in eine andere Einrichtung sei nun nicht angezeigt, da die Kinder sowohl in den Wohngruppen als auch in den Schulen gut integriert seien.

Eine Entfremdung der Kinder von ihrer Tante, der Antragstellerin, sei nicht zu befürchten. Es gebe 14-tägigen Umgang. Einmal im Monat besuche die Antragstellerin die Kinder in der Einrichtung, ein Wochenende seien die Kinder in ihrem Haushalt. Zusätzlich gebe es wöchentliche Telefonkontakte. Von den Familienangehörigen erhielten die Kinder oft Post. Nach den Umgängen gelinge es den Kindern, sich herzlich von ihrer Tante zu verabschieden und sich sogleich wieder unproblematisch dem Geschehen in der Einrichtung zuzuwenden.

Dem Vater sei die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs bei einem freien Träger in der Nähe der Einrichtung angeboten worden. Ihm sei wegen eines aggressiven Auftretens aufgegeben worden, ein Antiaggressionstraining o. ä. zu absolvieren, damit der Schutz der Fachkräfte gesichert werden könne.

Im Übrigen sei nicht die Rückkehr des Vaters allein ursächlich für die Unterbringung der Kinder gewesen. Es habe bereits im Vorfeld mehrere Kinderschutzmeldungen gegeben. Nach den Aufenthalten in den Kriseneinrichtungen sei immer wieder an einer dauerhaften Perspektive im Haushalt der Tante gearbeitet worden. Hilfe zur Erziehung sei gewährt worden, die auf eine Stärkung der erzieherischen Kompetenzen der Tante hätten abzielen sollen.

Die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2021 für den Verbleib der Kinder in der stationären Einrichtung ausgesprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kinder hätten allerdings mehrfach den Wunsch geäußert, nach Hause zu ihrer Tante zu kommen. Gleichzeitig hätten die Kinder jedoch erklärt, dass es ihnen der Einrichtung soweit gut gehe, sie einen festen Bezug zu dortigen Mitarbeitern hätten aufbauen können und diese als Ansprechpartner annähmen. Von einer guten Entwicklung der Kinder könne ausgegangen werden. Insbesondere L…. benötige besonderen Förderbedarf, dem durch intensive Unterstützung begegnet werde. Unter Berücksichtigung auch des Sachverständigengutachtens, aber auch auf Grund eigener Beobachtungen sehe sie, die Verfahrensbeiständin, die emotionale und soziale Entwicklung der Kinder in der Einrichtung nicht als gefährdet an. Vielmehr ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Wechsel in den Haushalt der Tante mit Risiken verbunden sein könne. Dies gelte nicht allein im Hinblick auf einen möglichen Aufenthalt des Vaters dort. Die gesamte familiäre Thematik sei noch nicht aufgearbeitet worden. Entsprechende Hilfemaßnahmen des Jugendamtes hätten nicht greifen können. Es habe seinerzeit übermäßige Fehlzeiten der Kinder in der Schule gegeben. Getroffene Absprachen seien nicht eingehalten worden.

Die Antragstellerin sei allerdings eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Der Vormund habe mitgeteilt, dass eine Beurlaubung der Kinder in den Haushalt der Tante gut funktioniert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Äußerungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Herausgabeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung unter Heranziehung insbesondere auch des familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen …. vom 27.11.2020 im Einzelnen ausgeführt, warum dem Herausgabeantrag der Antragstellerin nicht stattgegeben werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass hier nicht, wie bei einem Verlangen der Eltern, die Kinder in ihren Haushalt zurückzuführen, der strenge Maßstab des § 1666 BGB gilt. Vielmehr könnte die Antragstellerin ihr Begehren allein auf eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB stützen. Ungeachtet des Wortlauts beschränkt sich diese Vorschrift nicht auf die Fälle, in denen die Eltern die Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern verlangen, sondern umfasst auch Herausgabebegehren eines Vormunds oder eines Pflegers (BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – XII ZB 328/15, BeckRS 2016, 20744). Dass das Kindeswohl durch die Wegnahme der Kinder aus dem Haushalt der Antragstellerin gefährdet wäre, kann aber nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht angenommen werden.

Eine neue Sachlage hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr haben die aktuellen Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin bestätigt, dass es den Kindern in der Einrichtung gut geht.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 01.11.2021, darauf hinweist, der Vater wohne nicht mehr bei ihr, vielmehr stehe bei ihm die Verbüßung einer weiteren längeren Haftstrafe an, ist dieses Vorbringen schon nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, die Kinder könnten bei Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin wegen möglicher Kontakte zum Vater gefährdet sein. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Kontaktaufnahme des Vaters mit den Kindern schon deshalb nicht möglich ist, weil der Vater, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.11.2021 mitgeteilt hat, eine Ladung zum Strafantritt erhalten habe und mittlerweile wohl in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg einsitze. Denn die nachfolgende Stellungnahme der Verfahrensbeiständin ist dem Vater zur Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel übermittelt worden. Der Brief ist dann aber zum Oberlandesgericht zurückgelangt, weil der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermittelt war. Der weitere Übermittlungsversuch an die bisherige Wohnanschrift des Vaters hingegen war offensichtlich erfolgreich. Ein Rückbrief ist nicht mehr zur Akte gelangt. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Vater jedenfalls zurzeit noch keine Strafhaft angetreten hat.

Im Übrigen haben sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin in ihren aktuellen Stellungnahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich des Aufenthalts der Kinder bei ihrer Tante, der Antragstellerin, nicht allein im Hinblick auf mögliche Kontakte zum Vater bestanden hätten. Dabei ist zu beachten, dass es für die Frage, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringen kann, ohnehin nicht allein darauf ankommt, ob die Bedingungen für die Kinder in ihrem Haushalt sich möglicherweise günstiger gestalten könnten, als zuletzt vom Jugendamt und von der Verfahrensbeiständin angenommen. Allein entscheidend ist, ob das Wohl der Kinder dadurch gefährdet ist, dass sie nicht in Haushalt der Antragstellerin zurückkehren. Dies ist eindeutig zu verneinen.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ermittlungen im Hinblick auf den abschließenden Hinweis in der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 08.12.2021. Dort hat die Verfahrensbeiständin ausgeführt, von der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes erfahren zu haben, dass die Antragstellerin einen geplanten Umgang nicht wahrgenommen habe, sich in Untersuchungshaft in Chemnitz befinde und seitens eines Bekannten der Antragstellerin eine Vermisstenanzeige gestellt worden sei.

Auch die Willensäußerungen der Kinder lassen auf eine Kindeswohlgefährdung für den Fall, dass sie nicht in Haushalt ihrer Tante zurückkehren, nicht schließen. Zwar haben beide Kinder bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, es sei ihr Wunsch, wieder nach Hause, zur Tante, zurückzukehren. Eine stärkere Belastung, gar eine Kindeswohlgefährdung, im Hinblick auf die Trennung von der Tante ist aber nicht ersichtlich. So hat das Jugendamt in seiner aktuellen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es den Kindern nach den Umgängen gelänge, sich herzlich von ihrer Tante zu verabschieden und sich sogleich wieder unproblematisch dem Geschehen in der Einrichtung zuzuwenden.

Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne einen erneuten Anhörungstermin. Von diesem wären angesichts der unverändert gebliebenen Sachlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Anwendung von § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nicht die zum 01.07.2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 68 Abs. 5 Nr. 3 FamFG entgegen. In § 68 Abs. 5 Nr. 3 FamFG wird zwar angeordnet, dass § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine Anwendung findet, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in Betracht kommt. Diese Vorschrift greift im vorliegenden Verfahren aber nicht ein. Dabei kann dahinstehen, ob nach den vorstehenden Ausführungen, aus denen sich die eindeutige Erfolglosigkeit des Antrags der Antragstellerin ergibt, schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbleibensanordnung i.S.v. § 68 Abs. 5 Nr. 3 FamFG in Betracht kommt. Denn jedenfalls nach dem Gesetzeszweck ist im vorliegenden Verfahren die Vorgehensweise nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG soll nämlich die in § 68 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 FamFG vorgesehenen Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens bei den dort bezeichneten besonders grundrechtssensiblen Verfahrensgegenständen, bei welchen in besonderem Maße Eingriff in das Elternrecht drohen, ausschließen (BeckOK FamFG/Obermann, 41. Edition 01.01.2022, § 68 Rn. 63). Die Einführung von § 68 Abs. 5 Nr. 3 FamFG hat der Gesetzgeber ausdrücklich damit begründet, dass durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB das Recht des Sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Aufenthalt bestimmen zu können, ganz weitgehend eingeschränkt werde (BT-Drucks. 19/23707, Seite 52). Dies betrifft den Fall, dass die Verbleibensanordnung zulasten eines sorgeberechtigten Elternteils in Betracht kommt. So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr richtet sich das Herausgabebegehren der Antragstellerin gemäß § 1632 Abs. 4 BGB nicht gegen einen Elternteil, sondern gegen das Jugendamt als Vormund. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nicht die Frage, ob in grundrechtlich geschützte Rechte der (sorgeberechtigten) Eltern eingegriffen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Soll-Folge des § 84 FamFG wendet der Senat hier nicht an, da es für die Antragstellerin als Tante der betroffenen Kinder nicht ohne weiteres verständlich war, dass der Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren nicht dahin geht zu klären, ob es den Kindern, die in der Einrichtung nach den getroffenen Feststellungen gut aufgehoben sind, im Haushalt der Tante insgesamt noch etwas besser ginge.

Die Wertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 40 Abs. 1, 45 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.