Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.03.2022 – 13 WF 35/22
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0314.13WF35.22.00
Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26.10.2021 - 18 F 23/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe§
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 26.10.2021 (Bl. 583) hat das Amtsgericht unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 23.04.2021 (Bl. 560) die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 23.12.2019 (Bl. 540) geltend gemachte Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 587,86 € gegenüber den Antragsgegnerinnen abgelehnt und dies auf die von den Antragsgegnerinnen eingewendete Verjährung gestützt.
Der Beschwerde der Antragsteller vom 10.11.2021 (Bl. 591), mit der diese eine offensichtliche Haltlosigkeit des Verjährungseinwands vortragen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.02.2022 (Bl. 616) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 11 Abs. 2 RVG, 11 Abs. 1 RPflG, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und – insbesondere fristgemäß nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO und im Hinblick auf den Beschwerdewert (§ 567 Abs. 2 ZPO) – in zulässiger Weise erhobene Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Amtsgericht hat zurecht die Festsetzung der beantragten Rechtsanwaltsvergütung gegenüber den Antragsgegnerinnen abgelehnt, da diese mit der Berufung auf Verjährung des Vergütungsanspruchs eine nicht im Gebührenrecht begründete Einrede erheben, § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.
Eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 Abs. 1 RVG kommt nicht in Betracht, wenn der Vortrag des Auftraggebers einen nicht gebührenrechtlichen Einwand erkennen lässt, § 11 Abs. 5 RVG. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG dient der Entscheidung über die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung in einem vereinfachten Verfahren, dessen Zweck eine Berücksichtigung von Einwendungen und Einreden, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben, zuwiderliefe. Sofern Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art erhoben werden, ist die Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG grundsätzlich abzulehnen. Dabei kommt es auf die materiell-rechtliche Schlüssigkeit oder die Begründetheit der nicht gebührenrechtlichen Einwendung nicht an; diese haben der Rechtspfleger – und im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht – im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu überprüfen (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2011, 1321; Schneider/Volpert/Fölsch/D. Pflüger, KostenR, 3. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 38; BeckOK RVG/v. Seltmann, 54. Ed. 1.9.2021 RVG § 11 Rn. 52, 55,). Für die Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG genügt es, wenn aus den vom Auftraggeber konkret dargelegten Umständen ein möglicher, nicht dem Gebührenrecht zuzuordnender Einfluss auf den Vergütungsanspruch erkennbar wird (Schneider/Volpert/Fölsch/D. Pflüger RVG § 11 Rn. 38).
So liegt der Fall hier. Der Einwand der Verjährung stellt, da die Berechnung der Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB erfolgt, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung dar, deren Geltendmachung einer Festsetzung im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG entgegen steht (OLG Köln, BeckRS 1997, 30945413; LG Saarbrücken, NJOZ 2009, 2819; BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 11 Rn. 69). Diesen Einwand haben die Antragsgegnerinnen mit den am 12.08.2021 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. 569ff.) und dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.10.2021 (Bl. 582) hinreichend konkret dem verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Antragstellers entgegen gehalten.
Der Einwand der Verjährung ist auch nicht ganz offensichtlich unbegründet. Eine nicht dem Gebührenrecht angehörende Einwendung führt abweichende von § 11 Abs. 5 RVG dann nicht zur Ablehnung der Festsetzung im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist. Dies ist der Fall, wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam „ins Auge springt“, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (OLG Koblenz, NJW-RR 2016, 380; BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 11 Rn. 69). Ein Verjährungseinwand ist unbeachtlich, wenn ohne weitere Aufklärung anhand der Aktenlage offenkundig ist, dass der Vergütungsanspruch nicht verjährt ist (OLG Köln BeckRS 1997, 30945413).
Hieran gemessen ist der Verjährungseinwand vorliegend nicht ganz offensichtlich unbegründet. Die Anwaltsvergütungsforderung der Antragsteller unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Vergütungsforderung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. LG Saarbrücken, NJOZ 2009, 2819). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nach der Kostengrundentscheidung des Senats vom 19.09.2016 (Bl. 174) durch die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 06.12.2016 erklärten Mandatsbeendigung erfüllt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hat am 1.1.2017 begonnen und endete - regelmäßig - am 31.12.2019. Der Festsetzungsantrag der Antragsteller vom 23.12.2019 ist nach derzeitiger Aktenlage erstmals am 13.01.2020 bei Gericht eingegangen, so dass eine Hemmung der Verjährung nach § 11 Abs. 7 RVG nicht mehr in Betracht kommen könnte.
Der Akte ist nicht zu entnehmen, ob, wie die Antragsteller vortragen, der Festsetzungsantrag vom 23.12.2019 am selben Tag im Wege des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) beim Amtsgericht eingegangen ist. Bestandteil der Akte ist nur der mit einem auf den 13.01.2020 datierten Eingangsstempel der Geschäftsstelle versehene, original unterschriebene Schriftsatz vom 23.12.2019. Der beA - Transfervermerk vom 23.12.2019 (Bl. 602) lässt, worauf die Antragsgegnerinnen hinweisen, keinen zwingenden Rückschluss auf einen Eingang eines Festsetzungsantrags im Wege des beA im hiesigen Verfahren zu, da die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.12.2019 auch im Parallelverfahren 18 F 135/14 die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung gegenüber den drei Antragsgegnerinnen beantragt haben. Aus dem von den Antragstellern eingereichten Übersendungsprotokoll vom 23.12.2019 (Bl. 597) ergibt sich nicht offenkundig ein Posteingang des verfahrensgegenständlichen Schriftsatzes beim Amtsgericht. Auch die im Rahmen des Abhilfeverfahrens erfolgten Nachforschungen der Rechtspflegerin haben den streitigen Posteingang per beA nicht unzweifelhaft geklärt; das von der Systemadministratorin übersandten Prüfprotokoll vom 23.12.2019 (Bl. 605ff.) weist einen Eingang des dem vorliegenden Verfahren zuzuordnenden Festsetzungsantrags im Wege des beA nicht unzweifelhaft aus. Da die Verjährung der geltend gemachten Anwaltsvergütung nach dem Akteninhalt somit nicht völlig ausgeschlossen ist, kommt eine Festsetzung im Wege des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 RVG nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 4, 6 RVG. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, da eine Festgebühr anfällt (KV 1811 GKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 574 Abs. 2, 3 ZPO.