Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.03.2022 – 10 WF 73/21

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0321.10WF73.21.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 02.09.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

1. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.000 € und 1.500 € festgesetzt.

Gründe§

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 − XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael FPR 2009, 11, 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf –/Große-Boymann § 1 Rn. 523, 525) ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt und kann sich insoweit mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen. Dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hat das Amtsgericht zutreffend angenommen und wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 93 ZPO gegeben, nämlich dass die Antragsgegnerin nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung des Antrags gegeben hat.

Veranlassung zur Klageerhebung bzw. Antragserhebung hat ein Beklagter bzw. Antragsgegner gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller aufgrund des Verhaltens der Gegenseite vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden annehmen musste, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO, 34.Aufl., § 93 Rn. 3). So liegt es hier nicht.

In der Antragsschrift vom 06.05.2021 hat der Antragsteller beantragt, das in Ehegemeinschaft der Beteiligten eingetragene Eigentum an vier Flurstücken aufzuheben und den Beteiligten Eigentum zu Bruchteilen von je ½ zu übertragen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin anerkannt. Entsprechend ist der hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtene Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts ergangen. Veranlassung zur Antragserhebung hat die Antragsgegnerin nicht gegeben, weil sie mit dem Begehren der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums und Übertragung auf die Beteiligten zu je ½ erstmals mit der Antragsschrift konfrontiert worden ist.

Der Antragsteller ist zunächst mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2020 an die Antragsgegnerin, mit der er bis zur Ehescheidung im Jahre 1986 verheiratet war, herangetreten und hat der Antragsgegnerin einen Vorschlag zur Aufhebung des gemeinsamen Grundeigentums dahin unterbreitet, dass er der Antragsgegnerin einen Betrag von 8.500 € zahlt, damit er Alleineigentümer der Grundstücke werde. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2020 hat die Antragsgegnerin diesen Vorschlag abgelehnt und ihrerseits einen Vorschlag dahin unterbreitet, dass sie eines der gemeinschaftlichen Grundstücke zum Alleineigentum erhalte, der Antragsteller hingegen die übrigen drei Grundstücke und der Antragsteller ihr außerdem noch ein Betrag von 12.000 € zu zahlen habe. Diesen Vorschlag hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.01.2021 abgelehnt und zugleich den in seinem Schreiben vom 03.12.2020 übermittelten Vorschlag zurückgenommen. Danach ist der Antragsteller erst mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2021 wieder an die Antragsgegnerin herangetreten. Hier hat er darauf hingewiesen, dass, da die Ehe der Beteiligten vor dem Beitritt geschieden worden sei, für die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB die Vorschriften des FGB/DDR anzuwenden seien. Daher solle die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundvermögen bei Gericht beantragt werden, wenn die Antragsgegnerin die Möglichkeiten der außergerichtlichen Auseinandersetzung auf der Grundlage eines notariellen Vertrages ablehne. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in diesem Schreiben gebeten, bis zum 07.04.2020 Stellung zu nehmen, ob sie bereit sei, an der Aufhebung des Gemeinschaftseigentums am Grundvermögen mitzuwirken. Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2021 hat die Antragsgegnerin auf die genannte Vorschrift des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB Bezug genommen und insoweit § 39 FGB/DDR für einschlägig gehalten. Zugleich hat sie ausgeführt, ihr Vorschlag vom 18.12.2020 sei genau darauf gerichtet gewesen, das gemeinschaftliche Eigentum aufzuheben. Entsprechend hat sie noch einmal wörtlich ihren Vergleichsvorschlag vom 18.12.2020 wiederholt.

Die Antragsschrift des Antragstellers stammt vom 06.05.2021 und ist am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen. Bei Einreichung des Antrags lag dem Antragsteller offensichtlich noch nicht das Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 05.05.2021 vor. Die der Antragsgegnerin vom Antragsteller gesetzte Frist war auch war bereits am 07.04.2021 abgelaufen.

Der dargestellte Schriftverkehr macht deutlich, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bis zur Antragserhebung nie konkret mit dem Ansinnen konfrontiert hat, nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum an dem Grundvermögen aufzuheben, sonders es darüber hinaus den Beteiligten zu Bruchteilen von je ½ zu übertragen. Dies war aber, um eine Antragsveranlassung annehmen zu können, geboten. Dem steht die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführte Vorschrift des § 39 FGB/DDR nicht entgegen, ebenso wenig die erfolgte Fristsetzung bis zum 07.04.2021.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller in seinem Anwaltsschreiben vom 15.03.2021 die Vorschrift des § 39 FGB/DDR gar nicht genannt hat. Erst die Antragsgegnerin ist in ihrem Anwaltsschreiben vom 05.05.2021 darauf eingegangen. Entscheidend ist aber, dass sich auch aus dem Anwaltsschreiben vom 15.03.2091 nicht eindeutig ergibt, dass der Antragsteller die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums mit dem Ziel hälftigen Miteigentums begehrt hat.

Ein ausdrückliches Begehren, wie es letztlich erst in der Antragsschrift wiedergegeben ist, war auch schon vorprozessual geboten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 39 Abs. 1 FGB/DDR im Regelfall nur die Zuweisung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Rn. 11). Denn auch wenn dies der gesetzliche Regelfall ist, ändert das nichts daran, dass die Beteiligten im Rahmen von außergerichtlichen Vereinbarungen auch eine andere Zuweisung von Vermögenswerten vornehmen können.

Nach § 39 Abs. 1 S. 3 FGB/DDR konnte eine Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens dergestalt erfolgen, dass einem Ehegatten das Alleineigentum an bestimmten Sachen durch das Gericht zugewiesen worden ist, während dem anderen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte abgegolten worden ist, der anteilige Wert zu erstatten war. Unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des nunmehr geltenden Art. 14 GG ist eine solche Zuweisung von Alleineigentum nur dann zulässig, wenn das Gericht gleichzeitig mit dieser Eigentumsübertragung eine Erstattungszahlung hinsichtlich dieses anteiligen Wertes festsetzt und deren Erfüllung in geeigneter Weise sichert (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 UF 113/00, OLG-NL 2001, 132). Auch kann das Gericht nach § 39 Abs. 2 FGB/DDR bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ungleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bedürfnissen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder, die bei einem der Ehegatten leben, oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Erwerbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat (BGH, a.a.O., Rn. 15). Dies alles macht deutlich, dass es zwar bei Anwendung von § 39 FGB/DDR einen Regelfall gibt, doch andere Rechtsfolgen nicht ausgeschlossen sind. Gerade wenn es um außergerichtliche einvernehmliche Regelungen (vgl. dazu auch Latka, in: Kommentar zum Familiengesetzbuch der DDR, 4. Aufl. 1973, § 39 Anmerkung 4.1) geht, können die Beteiligten vom Regelfall abweichen. Dass der Antragsteller hierzu – je nach Ausgestaltung von Leistung und Gegenleistung – nicht bereit gewesen wäre, lässt sich seinem Schreiben vom 15.03.2020 nicht entnehmen. Denn er hat die Antragsgegnerin allein zur außergerichtlichen Mitwirkung aufgefordert, aber nicht ausdrücklich dahin, dass nur und ausschließlich die Begründung von hälftigem Miteigentum in Frage komme.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.