Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.04.2022 – 9 UF 214/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0407.9UF214.21.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg – Familiengericht - vom 25. November 2021 (Az. 32 F 86/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 13.350 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten haben am ...1999 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Aus dieser sind die Kinder M. geb. am ...1998, und T... geb. am ...2006, hervorgegangen. Nach der Trennung am 19.09.2016 blieb der Sohn T... in der Obhut der Mutter. In der Folge kam es zu in diversen gerichtlichen Verfahren ausgetragenen Streitigkeiten der Beteiligten, u. a. über den Umgang und den Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) und Nutzungsentschädigung betreffend das in hälftigem Eigentum stehende und durch die Antragsgegnerin genutzte Haus.

Mit Jugendamtsurkunde vom 27.04.2017 erkannte der Antragsteller eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn T... in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab 01.02.2017 an. Mit Antrag vom 21.02.2018 begehrte die Antragsgegnerin die Abänderung des Kindesunterhalts. Das vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Az. 32 F 29/18 geführte Verfahren wurde durch Vergleich vom 24.10.2019 (auf Zahlung von 110 % des jew. Mindestunterhalts ab 01.07.2017) beendet. Ein weiterer Abänderungsantrag der hiesigen Antragsgegnerin wurde im Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg zum Az. 32 F 21/20 (derzeit vor dem Senat anhängig unter dem Az. 9 UF 13/22) geltend gemacht, in dem es um die Höhe des Unterhalts für die Zeit vom Oktober 2016 bis Juni 2017 geht.

Mit am 10.08.2017 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt. Die Antragsgegnerin ist der Scheidung nicht entgegen getreten. Das Verfahren verzögerte sich aufgrund diverser Umstände, auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich.

Mit Antrag vom 05.10.2021 verfolgt die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Oranienburg die Abänderung des Vergleichs vom 24.10.2019 auf Kindesunterhalt im Weg des Stufenverfahrens, gestützt auf einen Wechsel des Arbeitgebers des Antragstellers zum 01.09.2021 und eines vermuteten höheren Einkommens. Der Antrag enthält als Überschrift im Fettdruck die Worte „Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren“. Ziffer 5. des Antrags lautet „Der Antragsgegner wird nach Maßgabe der zu erteilenden Auskunft unter Abänderung der Urkunde ... verpflichtet, für das Kind T... für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen“ [Unterstreichung durch den Senat]. Das Verfahren wird durch das Amtsgericht Oranienburg unter dem Az. 32 F 121/21 als isoliertes Verfahren geführt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 beantragte die Antragsgegnerin die Aussetzung dieses Verfahrens mit der Begründung, das unter dem Az.: 32 F 61/19 beim Amtsgericht Oranienburg anhängige Verfahren über Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Eigentum der Beteiligten stehende ehemalige Familienheim sei vorgreiflich.

Das Amtsgericht hat im Scheidungsverfahren die Beteiligten persönlich im Termin am 04.11.2021 angehört. Mit Beschlüssen vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht sodann den Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt und das darauf bezogene Verfahren (wegen eines Rechtsstreits mit Auswirkung auf die Anrechte der Antragsgegnerin beim Arbeitsgericht Neuruppin sowie einer Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ... betreffend ihre dort erworbenen Anrechte) ausgesetzt. Im hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht die Scheidung ausgesprochen.

Gegen diese ihr am 26.11.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 03.12.2021 beim Amtsgericht eingelegten und mit einem am 26.01.2022 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, das Verfahren auf Abänderung zum Kindesunterhalt gehöre zum Scheidungsverbund, weshalb sie beantragt, den Beschluss betreffend die Scheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller meint, dass die amtsgerichtliche Entscheidung zu Recht ergangen sei und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Ehescheidung liegen unstreitig vor.

Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im Streitfall ist die Ehe gescheitert. Seit der Trennung sind mehr als 3 Jahre verstrichen, so dass das Scheitern der Ehe gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird.

Ungeachtet des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen kann die Ehescheidung jedoch dann nicht ausgesprochen werden, wenn noch eine offene Folgesache im Scheidungsverbund (§ 137 Abs. 1 FamFG) anhängig ist und über diese nicht gleichzeitig entschieden wird. Vielmehr wäre dann das Verfahren gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit Blick auf die noch offene Folgesache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Verfahren auf Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt für das minderjährige Kind T... (Amtsgericht Oranienburg, Az. 32 F 121/21), das jedenfalls innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden ist, um ein Verbundverfahren handelt. Dass dieses Verfahren durch das Amtsgericht als isoliertes Verfahren außerhalb des Verbunds geführt wird, steht dessen Qualifizierung als Verbundverfahren nicht entgegen. Es kommt allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG vorliegen. Ein Dispositionsrecht der Ehegatten besteht insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 21.07.2021, XII ZB 21/21 mit umfangreicher Bezugnahme auf aktuelle Literatur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2020, 18 UF 85/20; OLG München, Beschluss vom 09.02.2017, 12 WF 66/17; sämtlich zitiert nach juris).

Auch Kindesunterhaltssachen können Folgesachen sein, jedoch - was für alle Folgesachen gilt - ausschließlich dann, wenn eine Entscheidung nur für den Fall der Scheidung zu treffen ist, d.h., wenn der Antrag hilfsweise für den Fall der Scheidung gestellt wird und eine durch die Scheidung bedingte Regelung begehrt wird (Keidel/Weber, FamFG, 20. A., § 137 Rz. 5; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 7. A., § 137 Rz. 4). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Vorliegend ist das Begehren im Antrag vom 05.10.2021 auf Abänderung des Vergleichs über Kindesunterhalt vom 24.10.2019 gerichtet, nachdem die Beteiligten bereits mehrfach gerichtlich über dessen Abänderung gestritten haben. Dies zeigt, dass der Streitgegenstand jedenfalls bislang nicht in Abhängigkeit von der Scheidung der Kindeseltern, sondern von der Trennung und den damit einher gehenden Auseinandersetzungen steht. Gleichwohl kann grundsätzlich auch ein Abänderungsverfahren in Bezug auf Kindesunterhalt im Einzelfall durch die Scheidung bedingt und von dieser abhängig gemacht werden und dadurch in den Verbund fallen (vgl.: BGH, Beschluss vom 24.01.1996, XII ZB 184/95; zitiert nach juris; Prütting/Helms, FamFG, 5.A., § 137 Rz. 35; Musilak/Borth, Das familiengerichtliche Verfahren, 6. A., § 137 Rz. 14; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. A., § 137 Rz. 16).

Der Wortlaut des Antrags zu 5. im Stufenverfahren auf Abänderung deutet darauf hin, dass eine durch die Scheidung bedingte Entscheidung begehrt wird, denn der Antrag verknüpft die begehrte Wirkung mit der Rechtskraft der Scheidung. Allerdings ist diese Verknüpfung bei Betrachtung der übrigen Umstände des Verfahrens, die für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind, lediglich eine nicht begründete zeitliche, nicht aber eine inhaltliche.

Aus der Begründung des Abänderungsverlangens ist keinerlei Zusammenhang der beantragten Abänderung mit der Scheidung herstellbar. Das Abänderungsverlangen vom 05.10.2021 wird ausschließlich damit begründet, dass der hiesige Antragsteller aufgrund eines „kürzlichen“ Arbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erziele als bei Vergleichsabschluss und daher zunächst zur Auskunft und sodann zu entsprechend veränderter Unterhaltszahlung verpflichtet sei. Warum mit dieser Begründung in Ziffer 1. Auskunft zum Einkommen bereits ab Oktober 2020 verlangt wird, ist unverständlich und widersprüchlich. Warum sodann der angekündigte Leistungsantrag die Abänderung nicht mit dem Zeitpunkt eines höheren Einkommensbezuges oder der Aufforderung zur Abänderung verbindet, sondern mit dem Zeitraum ab der Scheidung wird mit keinem Wort erläutert und ist aus dem Zusammenhang auch völlig unverständlich. Weder hat die Rechtskraft der Scheidung rechtliche Folgen für den Anspruch auf Kindesunterhalt, noch ergeben sich dadurch Folgen für dessen Höhe. Wiederum nachvollziehbar ist aufgrund der Begründung allerdings die Antragstellung im isolierten Verfahren, die zwar rechtlich nicht bindend ist, aber ebenfalls zeigt, dass gerade kein innerer Zusammenhang des Abänderungsbegehrens mit der Scheidung von der hiesigen Antragsgegnerin hergestellt wird.

Betrachtet man zudem, dass die Beteiligten praktisch seit der Trennung über die Höhe des Kindesunterhalts streiten, und zwar regelmäßig auf Betreiben der Antragsgegnerin in sich aneinander anschließenden gerichtlichen Verfahren, wird ebenfalls der fehlende innere Bezug des Streits zur Rechtskraft einer Scheidung deutlich. Zudem könnte in der behaupteten Abhängigkeit von der Rechtskraft der Scheidung ein unverständlicher, dem Interesse des Sohnes und dem bisherigen prozessualen Verhalten der Antragsgegnerin diametral widersprechender Verzicht auf höhere Unterhaltsansprüche des Kindes liegen, und zwar – je nach weiterem Verfahrensgang – für ganz erhebliche Zeiträume, nämlich die Zeit ab (spätestens) Oktober 2021 bis zur Rechtskraft der Scheidung. In diesem Zusammenhang ist auf den zusätzlichen Antrag der Antragsgegnerin im Unterhaltsabänderungsverfahren hinzuweisen, dieses wegen Vorgreiflichkeit eines Verfahrens auf Nutzungsersatz, den der Antragsteller beansprucht, auszusetzen. Bei Erfolg dieses Antrags würde sich die Scheidung und damit eine etwaige Erhöhung des Kindesunterhalts deutlich weiter verzögern.

Schließlich ist für die Auslegung auch zu bedenken, dass der Sinn des Verbundes vor allem darin liegt, dass die Scheidung möglichst nicht ohne Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen ergeht, damit im Zeitpunkt der Scheidung deren Folgen für die Ehegatten geklärt sind und sie sich möglichst ohne weitere Auseinandersetzungen wegen der früheren Ehe dem neuen Lebensweg zuwenden können (BT-Drucks. 16/6308 S. 229 f im Anschluss an das bisherige Recht: BT-Drucks.7/650 S. 85 f; BGH, XII ZB 21/21 m.w.N.). Unter diesem Aspekt kommt der nicht erstmaligen, sondern seit Jahren titulierten und nunmehr zum wiederholten Mal einem Abänderungsbegehren unterliegenden Regelung des Kindesunterhalts neben weiteren außerhalb des Verbunds rechtshängigen wirtschaftlich bedeutenden Streitigkeiten (Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung) jedenfalls keine wesentliche oder gar befriedende Rolle zu, die einer Auslegung des Stufenantrags als nicht durch die Scheidung bedingt entgegenstünde.

Der Senat hat ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden, nachdem er – der Vorgabe des § 117 Abs. 3 FamFG folgend – diese auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen hat und kein Beteiligter dem widersprochen hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1; 150 Abs. 4 FamFG in Verb. mit dem Rechtsgedanken aus § 97 Abs. 1 ZPO

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 43 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen.