Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2022 – 2 Ws 19/22

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0414.2WS19.22.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt B… vom 2. Februar 2022 wird Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung der notwendigen Auslagen der Angeklagten aus dem Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt B… vom 1. Dezember 2021 an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verteidiger Rechtsanwalt B… dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I.

Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2021 wurde die frühere Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen freigesprochen.

Unter dem 16. Juli 2021 hatte sich für die frühere Angeklagte Rechtsanwalt B… als Wahlverteidiger gemeldet. Darüber hinaus teilte er mit, dass er an insgesamt vier Hauptverhandlungsterminen verhindert sei. Er schlage deshalb vor, Rechtsanwältin S… der früheren Angeklagten als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 ordnete das Landgericht Rechtsanwältin S... der Angeklagten als Pflichtverteidigerin bei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 9. und 29. November 2021 hat das Landgericht die Pflichtverteidigergebühren und die Differenz zu den Waldverteidigergebühren für Rechtsanwältin S… festgesetzt. Unter dem 1. Dezember 2021 hat Rechtsanwalt B… die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen als Wahlverteidiger beantragt. Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 2. Februar 2022.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Kosten mehrerer Verteidiger grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenen Gründen, wie etwa zur Sicherung des Fortganges des Verfahrens, erfolgt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018, Az.: 1 Ws 71/18, zitiert nach juris). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zurechenbaren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf.

Dem schließt sich der Senat an. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen sind vorliegend die Auslagen in Höhe der Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen der früheren Angeklagten dem Grunde nach erstattungsfähig. Nachdem der Beschwerdeführer sich für die frühere Angeklagte gemeldet und mitgeteilt hatte, dass er an mehreren Hauptverhandlungsterminen verhindert sei und deshalb die Beiordnung der Pflichtverteidigerin vorgeschlagen hatte, ist das Landgericht dem mit dem Beschluss vom 20. Juli 2021 nachgekommen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Beiordnung, auch wenn der Beschluss keine weitere Begründung enthält, nur zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens erfolgt sein kann.

Der Senat macht unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 464 b Satz 3 StPO, 572 Abs. 3 ZPO). Die Festsetzung der notwendigen Auslagen obliegt in erster Linie dem Landgericht, das vorliegend die beantragten notwendigen Auslagen bereits dem Grunde nach zu Unrecht versagt und sich mit der geltend gemachten Höhe nicht gefasst hatte.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.