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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.05.2022 – 7 U 84/21

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0504.7U84.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger kaufte im Juli 2017 für 41.950 Euro einen von der Beklagten 2016 hergestellten Pkw ... mit einem Kilometerstand von 25.000. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Variante EA 288 ausgestattet.

Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und die Freistellung von Finanzierungsverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt, weil die Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei. Die Motorsteuerung sei so programmiert, dass der Betrieb auf einem Rollenprüfstand erkannt werde und der Motor dann weniger Schadstoffe ausstoße als im alltäglichen Fahrbetrieb, in dem die Abgasrückführung ausgeschaltet sei. Diese Einrichtung entspreche der Ausstattung der Motorversion EA 189, für die die Beklagte die unerlaubte Programmierung zugegeben habe.

Der Kläger hat behauptet, in die Motorsteuerung seines Fahrzeugs sei ein sogenanntes Thermofenster installiert, so dass bei üblichen Außentemperaturen der Stickoxidausstoß unerlaubt überhöht sei. Der eingebaute SCR-Katalysator werde, wenn die Motorsteuerung nicht einen Prüfstandsbetrieb erkenne, so betrieben, dass die zusätzliche Abgasreinigung unterdrückt werde. Ab Mitte 2016 habe die Beklagte unter dem Vorwand eines Software-Updates die Abschaltprogrammierung heimlich teilweise entfernt. All dies habe die Beklagte im Zulassungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt verschwiegen, das nicht in der Lage gewesen sei, die Motorsteuerung auf unerlaubte Programmierungen zu überprüfen.

Der Kläger hat sich für getäuscht gehalten, weil er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er von der von ihm für unerlaubt gehaltenen Motorsteuerung gewusst hätte.

Die Beklagte hat dem Kläger entgegengehalten, sein Vortrag beruhe auf reinen Vermutungen. Die Motorsteuerung sei nicht unerlaubt programmiert. Die Programmierung sei anders als bei dem Motor EA 189. Nachforschungen der Behörden nach Bekanntwerden des Dieselskandals hätten dies bestätigt. Das Thermofenster sei erlaubt. Es reiche von - 24 bis 70 °C, hänge nicht von einer Prüfstandserkennung ab, diene dem Motorschutz und führe dazu, dass die Abgasrückführung im Alltagsbetrieb praktisch pausenlos funktioniere.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es fehle ausreichender Vortrag zu einer unzulässigen Abschaltvorrichtung. Schädigungsvorsatz sei nicht festzustellen, weil eine etwaig unzulässige Abschaltvorrichtung auf Grund vertretbar falscher Gesetzesauslegung eingebaut worden sei.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seine Behauptungen, das programmierte Thermofenster eigne sich zur Prüfstandserkennung, und darüber sei das Kraftfahrtbundesamt im Zulassungsverfahren getäuscht worden. Der Täuschungsvorsatz sei daran zu erkennen, dass die Beklagte ihre Auffassung von der Auslegung der maßgeblichen Normen und zur vermeintlich erlaubten Programmierung der Motorsteuerung den Behörden nicht offengelegt habe. Zur Funktion des SCR-Katalysators verweist der Kläger auf die programmierte Fahrkurvenerkennung, für die sich aus der Applikationsrichtlinie der Beklagten ergebe, dass die Beklagte selbst die unerlaubte Ausschaltung im Normalfahrbetrieb bezweckt und gegenüber den Behörden verschwiegen habe.

Der Kläger hat zunächst - Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - die Zahlung von 20.217,16 Euro und die Freistellung von Finanzierungsverbindlichkeiten in Höhe von 17.552,94 Euro beantragt. Er beantragt schließlich,

unter Abänderung des Urteils vom 7. Mai 2021 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.703,60 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen hat der Kläger den Zahlungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch abzuweisen, soweit der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Abweisung der Klage. Sie meint, die Programmierung eines Thermofensters sei nicht unzulässig. Das im Fahrzeug des Klägers programmierte Thermofenster betreffe Temperaturen außerhalb des normalen Fahrzeugbetriebes und diene dem Motorschutz. Das Kraftfahrtbundesamt habe dies bestätigt und angegeben, nicht getäuscht worden zu sein. Aus der vom Kläger herangezogenen ab Kalenderwoche 7/2015 geltenden Applikationsrichtlinie Anl. K11 ergebe sich, dass zu der Zeit, zu der das vom Kläger gekaufte Fahrzeug hergestellt worden sei, die Fahrkurvenerkennung nicht mit einer Abschalteinrichtung verknüpft worden sei. Der SCR-Katalysator und die auf ihn bezogene Programmierung bewirkten beanstandungsfrei, dass die Abgasrückführung sowohl während des Warmlaufens als auch bei Erreichen der Betriebstemperatur normgerecht und ausreichend sei.

Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung auf 114.568 km.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen, wegen des angefochtenen Urteils auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Vortrag des Klägers ist schon eine arglistige Täuschung (§ 826 BGB) in bezug auf den Motor EA 288 nicht zu entnehmen. Öffentlich zugegeben hat die Beklagte die Täuschung allein für das Vorgängermodell EA 189.

Eine sittenwidrige Schädigung durch arglistige Täuschung (§ 826 BGB) setzt eine klare und eindeutige Sach- und Rechtslage voraus, gegen die der Schädiger bewusst verstößt, um auf Kosten des Getäuschten zu einem Vorteil zu gelangen. Nachdem die Täuschungen in bezug auf den Motor EA 189 aufgeflogen waren, schien die Beklagte um Mitwirkung bei der Aufklärung ihres Vorgehens und um Bereinigung der Folgen bemüht. Indem sie die Motorsteuerung des Nachfolgemotors EA 288 den zuständigen Behörden und den eingesetzten Untersuchungskommissionen offenbarte, daraufhin aber eine Betriebsuntersagung oder ein Nachweis erneuter unerlaubter Programmierung ausblieb, fehlt einem etwaigen Fehler auch in dieser Programmierung die Eindeutigkeit. Die Beklagte lehnte sich nicht erneut dreist und eindeutig gegen die geltenden Bestimmungen auf. Eine dem Kläger günstigere Sichtweise könnte im Vorgehen der Beklagten besonders sittenwidriges Geschick erkennen: Sie beteiligt sich an der Aufklärung des Skandals und programmiert gleichzeitig auch den Nachfolgemotor unerlaubt in der Erwartung, jetzt so geschickt vorzugehen, dass selbst die aufmerksam gewordenen Prüfer nichts erkennen werden. Für diese Variante hätte der Kläger irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vortragen müssen, die seinen Darlegungen aber nicht zu entnehmen sind.

Zur Begründetheit der Klage fehlt der Nachweis, auch der Motor EA 288 sei im Jahr 2016 (Baujahr 2016, Anl. K1, K2), also im Jahr nach dem Offenbaren der Täuschungen beim Motor EA 189, unerlaubt programmiert worden. Weicht die Motorsteuerung nicht von den öffentlich-rechtlichen Vorgaben ab, so hat die Beklagte nicht getäuscht, und das vom Kläger gekaufte Fahrzeug erwiese sich als uneingeschränkt gebrauchstauglich.

Die Behauptung, auch im Motor EA 288 sei – ebenso wie gemäß dem Zugeständnis der Beklagten im Motor EA 189 – eine Abschaltautomatik programmiert, die einen Prüfstandbetrieb erkenne und daraufhin zu unzutreffend geringen, im Straßenfahrbetrieb nicht erreichbaren Stickoxidwerten führe, bleibt zu unbestimmt. Es fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, die über die Vermutung einer Entsprechung zu der unzulässigen Programmierung beim Motor EA 189 hinausgingen. Dass auch der Motor EA 288 von Zulassungsbehörden beanstandet worden wäre oder dass eine andere behördliche oder private Ermittlung zu Erkenntnissen illegaler Programmierung auch des Motors EA 288 geführt hätten, trägt der Kläger nicht vor. Seine Behauptung hält daher dem Bestreiten der Beklagten nicht stand, die auf Untersuchungen und fehlende Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt verweist, und kann mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht Gegenstand einer sachverständigen Aufklärung werden (vgl. BbgOLG, 5. ZS, BeckRS 2020, 41726; 1. ZS, BeckRS 2020, 10519; OLG Koblenz, BeckRS 2020, 6348; OLG Schleswig, BeckRS 2020, 26260; OLG Zweibrücken, BeckRS 2020, 47304).

Dem Einholen von Auskünften beim Kraftfahrtbundesamt (OLG Celle, BeckRS 2020, 19389) muss entgegengehalten werden, dass damit eine Amtsaufklärung begonnen wird, die durch bloße Vermutungen einer Partei angestoßen worden ist. Auch das Oberlandesgericht Köln (BeckRS 2019, 47682) hat Ermittlungen übernommen, die der Partei oblegen hätten: der Kläger, nicht das Gericht, hätten den Verdachtsanzeichen nachgehen müssen, die sich aus von der Beklagten vorgelegten Anlagen ergeben haben.

Als ein solches Verdachtsanzeichen eignet sich die Programmierung einer temperaturgesteuerten Abschaltung der Abgasrückführung (Thermofenster) nicht. Der von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Temperaturbereich von weniger als – 24 °C und mehr als 70 °C, in dem die Abschaltautomatik wirksam wird, spricht deutlich dagegen, diese Programmierung könne auf die Betriebsbedingungen eines Prüfstandes zugeschnitten sein. Nur für diesen Fall oder eine andere Variante, in der die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems einer Prüfstandserkennungssoftware gleichstehen könnte, ist die Frage erörterungsbedürftig, ob eine solche Programmierung mit der Absicht installiert wurde, die Zulassungsbehörden arglistig zu täuschen (vgl. BGH, NJW 2021, 3721, Rdnr. 15 ff., 20, 25 f.).

Schließlich weist auch die vom Kläger vorgetragene Funktion des SCR-Katalysators nicht auf eine unerlaubte Abschaltautomatik hin, deren Einzelheiten weiterer Aufklärung bedürfen könnten. Die Abgasrückführung wird durch die Vorkonditionierung während des Warmlaufens und durch die Funktion des Katalysators nach Erreichen der Betriebstemperatur unabhängig vom Prüfstands- oder Fahrbetrieb gesteuert. Eine Umschaltlogik ist nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers - und ebenso das in Fällen vergleichbarer Art mitunter angeführte Domke-Gutachten - zeigt gerade keinen Anhaltspunkt für die Annahme auf, die Funktionsweise des SCR-Katalysators oder die ihn umgebende Programmierung führe zu einer Abgasrückführung, die nur auf dem Prüfstand, aber nicht unter ansonsten gleichen äußeren Betriebsbedingungen im Fahrbetrieb wirksam sei.

Andere Anspruchsgrundlagen, die nicht von einer sittenwidrigen Täuschung des Klägers abhingen, stehen ihm nicht zur Verfügung. Wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB) kann der Kläger die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Die Normen des Europarechts zur Ausrüstung von Fahrzeugen (Art. 5 VO [EG] 715/2007) dienen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz, nicht dem Interesse, von ungewollten Fahrzeugkäufen bewahrt zu werden (vgl. BGH, NJW 2020, 2798, Rdnr. 12 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

Der Wert des Berfungsverfahrens wird auf 37.770,10 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).