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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.06.2022 – 6 U 88/21

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0614.6U88.21.00

Tenor§

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 94/21 - durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung eines Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Der Klage zugrunde liegt ein Kaufvertrag der Klägerin mit der … Caravaning vom 04.07.2017 über ein Wohnmobil …, ausgestattet mit einem „X“ Chassis und einem 2,3l Dieselmotor mit 130 PS (110 kW) Euro 6, zum Kaufpreis von 67.234 €. Die Beklagte ist die aus der Fusion der „X“ („X“ Chrysler Automobiles)-Gruppe mit der „Y“-Gruppe hervorgegangene Holdinggesellschaft der „Z“-gruppe.

Die Klägerin hat behauptet, der Motor trage die Typbezeichnung der Beklagten …. Das Fahrzeug sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, darunter einem sog. Thermofenster, sog. „Hard cycle beating“ Einrichtungen, die anhand von Drehzahl, Leistung, Beschleunigung, Zeitablauf, Geschwindigkeit, Einsatz von Nebenverbrauchern und Lenkradbewegungen feststellten, wann sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und sodann für einen verminderten Schadstoffausstoß nur während der Testfahrt sorgen, sowie mit einem manipulierten On-Board-Diagnosesystem. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs über dessen Umweltfreundlichkeit und Wertstabilität sittenwidrig getäuscht worden, deshalb stehe ihr ein Anspruch auf Schadensersatz zu nach §§ 823 Abs. 2 iVm RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4,6 und 25, 27 EG-FGV, nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB sowie nach § 826 bzw. § 831 BGB. Die Beklagte, die erst nach Klageeinreichung durch Fusion entstanden sei, hafte ihr für den daraus entstandenen Schaden und müsse ihr deshalb den von ihr gezahlten Kaufpreis erstatten abzüglich einer Nutzungsentschädigung berechnet anhand einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zudem habe sie Anspruch auf Zahlung von Deliktzinsen in Höhe von 9.541,70 €, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.474,61 € und die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und neben der Ausstattung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen insbesondere ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Sie hat - unter Vorlage eines „Business Register extract“ - darauf verwiesen, dass sie keine Fahrzeuge oder Fahrzeugteile entwerfe, produziere oder verkaufe. Weder die Herstellerin des Motors in dem streitgegenständlichen Fahrzeug noch die Herstellerin des Wohnmobils selbst sei auf sie, die Beklagte, verschmolzen worden, vielmehr existierten beide nach wie vor als eigenständige Gesellschaften und würden von ihr, der Beklagten, auch nicht beeinflusst oder beherrscht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus Deliktsrecht zu, weil sie nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Beklagte sei weder Herstellerin des Fahrzeugs noch des dort verbauten Motors. Als Konzernmutter hafte sie nur dann, wenn einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hätte. Dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp oder Motor hätte, sei nicht vorgetragen. Es bestünden dafür auch keine Anhaltspunkte, die Voraussetzung dafür sei, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten für die Vorgänge in ihrem Unternehmen anzunehmen. Über die Grenzen der juristischen Person hinaus, in deren Unternehmen der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor konstruiert und hergestellt worden sei, könne eine Wissenszurechnung nicht erfolgen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge, angepasst an die zwischenzeitlich höhere Laufleistung des Fahrzeugs, weiterverfolgt. Sie trägt weiter zu der Ausstattung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen vor und rügt, das Landgericht habe die ihr obliegenden Substantiierungsanforderungen unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überspannt. Zur Passivlegitimation der Beklagten wiederholt sie, diese sei durch das Bilden einer rechtlichen Einheit, den Übergang von „X“ und Group „Y“, hervorgegangen, die nach Klageeinreichung auf sie (die Beklagte) verschmolzen worden seien. Als richtiger Beklagten sei ihr jeglicher Schaden zuzurechnen. Die Klägerin bezieht sich dazu auf eine Pressemitteilung vom 15.07.2020 auf der Webseite https://www.... Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 28.01.2022 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.580,54 € nebst Zinsen aus 64.580,54 € hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2021 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs „A“;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.644,86 € Deliktzinsen zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Typ „A“;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 01.02.2021 in Verzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltsverfolgung in Höhe von 2.474,61 € freizustellen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, §§ 511 ZPO ff. Sie ist jedoch nach einstimmiger Überzeugung des Senates unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Es soll daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss erfolgen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

a.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht auf Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Weder die nationalen noch die europäischen Normen des Fahrzeugs-Zulassungsrechts bezwecken den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages, wie ihn die Klägerin vorliegend geltend macht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10; Beschluss vom 01.09.2021 - VII ZR 59/21 Rn. 3; Beschluss vom 10.02.2022 – III ZR 87/21 Rn 12ff.; jew. zit. nach juris).

b.

Die Beklagte haftete der Klägerin auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Klägerin in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht und bei der Klägerin ein strafrechtlich relevanter Irrtum erregt worden sein könnte, fehlt es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden der Klägerin (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 14.09.2021 - VI ZR 491/20, BeckRS 2021, 29971 m.w.N).

c.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Die Klägerin hat nicht dargelegt, von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt worden zu sein.

aa.

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung verstößt ein Hersteller von Kraftfahrzeugen bzw. Motoren für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 826 BGB gegen die guten Sitten, wenn er in Umsetzung einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der Typgenehmigungsbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 7 VO (EG) 715/2007 systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Denn neben der erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden begründet sich daraus die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Kfz – sei es als Neu- oder Gebrauchtwagen – in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (s. insb. BGHZ 225, 316).

bb.

Ein solches Verhalten der Beklagten bzw. ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB ist von der hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. Deshalb kommt es für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, ob das Fahrzeug, wie von der Klägerin geltend gemacht, überhaupt über eine sog. unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Denn die Beklagte hat in Abrede gestellt, Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. seines Motors zu sein oder das Fahrzeug vertrieben oder an die Klägerin verkauft zu haben. Sie ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, deren Geschäftszweck im niederländischen Handelsregister mit „Financial holdings“, also Finanzierungsgeschäften, angegeben wird (Anlage S1). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände begründet davon ausgegangen werden kann, die Typbezeichnung des verbauten Motors sei eine solche der Beklagten (S. 7 der Klageschrift).

Ob im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung verfassungsmäßige Vertreter einer der mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften maßgebliche Kenntnisse von haftungsbegründenden Umständen hatten, bedarf keiner Entscheidung, denn diese wäre der Beklagten nicht zuzurechnen. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszurechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. Die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung lässt sich weder dadurch konstruieren, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB nicht gerecht würde, noch lässt sie sich mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern)Gesellschaften hinaus begründen (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19). Dem tritt die Berufung nicht entgegen.

cc.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte aus übergegangener Verpflichtung eines Tochterunternehmens haften würde. Soweit die Klägerin dazu geltend gemacht hat, die Beklagte sei „nach der Fusion der beiden Automobilkonzerne Groupe „Y“ und „X“ Automobile hervorgegangen und ihr sei jeglicher Schaden zuzurechnen, da sie nach Klageeinreichung verschmolzen sei“ (S. 2 d. SchrS vom 30.08.2021), ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Fusion nach Klageeinreichung vorgenommen worden ist, denn die Klage ist am 15.02.2021 eingereicht und am 17.05.2021 zugestellt worden, wohingegen laut Handelsregister das „Company Start date“ der Beklagten bereits auf den 01.04.2014 datiert. Ein konkretes Datum des Wirksamwerdens der Fusion lässt sich auch der von der Klägerin in Bezug genommenen Pressemitteilung vom 15.07.2020 nicht entnehmen. Letztlich kann das Datum der Fusion aber dahinstehen, denn eine Haftung der Beklagten für übernommene Verbindlichkeiten nach Verschmelzung setzte voraus, dass der verschmolzene Rechtsträger gegenüber der Klägerin für den geltend gemachten Schaden einzustehen gehabt hätte. Auch dies hat die Beklagte allerdings bestritten, indem sie im Schriftsatz vom 03.09.2021 geltend gemacht hat, dass weder die Herstellerin des Motors, der in dem klägerischen Fahrzeug enthalten ist, noch die Herstellerin des Basisfahrzeugs noch die Herstellerin des Wohnmobils (Fahrzeug) selbst auf sie (die Beklagte) verschmolzen seien. Alle diese Gesellschaften existieren nach wie vor eigenständig und würden von ihr, der Beklagten, auch nicht beeinflusst und beherrscht. Dem ist die Klägerin auch in der Berufung nicht erheblich entgegengetreten.

d.

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB nicht in Betracht.

e.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Deliktzinsen nach § 849 BGB stellt sich als unbegründet dar, weil die Klägerin für die Hingabe ihres Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhalten haben dürfte (BGHZ 226, 322).

3.

Binnen gesetzter Frist möge die Klägerin prüfen, ob sie ihre Berufung – auch aus Gründen der Reduzierung der Gerichtskosten – zurücknimmt.