Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.07.2022 – 1 U 26/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0711.1U26.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Mai 2021 - 1 O 201/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 10.889,05 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger macht mit seiner am 3. August 2020 bei Gericht eingegangenen und seit dem 9. Oktober 2020 rechtshängigen Klage gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Dieselskandals geltend.
Er erwarb am 17. November 2014 von der Autohaus Gumtow GmbH ein mit einem Dieselmotor der Euro-Norm-5 des Typs EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 27.190,00 €. Bei Motoren dieses Typs wurde eine Steuerungssoftware mit zwei verschiedenen Betriebsmodi zur Abgasrückführung verwendet. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. Eine Anmeldung hieraus resultierender Schadensersatzansprüche des Klägers zum Klageregister des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsklageverfahrens ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. Mai 2020 zur Anerkennung sämtlicher aus dem Vorgang resultierender Schäden auf und führte aus, dass sich eine Alternative des ihm zustehenden Schadensersatzes auf die Erstattung des Kaufpreises nach Abzug einer noch zu berechnenden Nutzungsentschädigung gegen Übergabe des Fahrzeugs richte.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.190,00 € abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrags in Höhe von 13.595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2020 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft darüber zu erteilen, was sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs der Marke Volkswagen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … erlangt hat,
2. an ihn nach Auskunftserteilung den nach Ziff. 1 ermittelten Betrag abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrags in Höhe von 13.595,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … herauszugeben,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. Eine Unkenntnis des Klägers von den schadensbegründenden Ereignissen und der Betroffenheit seines Fahrzeugs sei noch im Jahr 2015 zumindest grob fahrlässig gewesen, so dass die Verjährungsfrist bereits Ende des Jahres 2015 begonnen habe. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB stehe dem Kläger aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion der Vorschrift nicht zu. Die Regelung diene dazu, Geschädigten über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus Ansprüche wegen eines übergroßen Prozessrisikos zu erhalten; ein solches Bedürfnis ergebe sich vorliegend aber nicht.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche unter Anpassung des Betrags einer in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung an die zwischenzeitlich erreichte Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs weiter.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der mit dem Hauptantrag geltend gemachte und für das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst entstandene Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB (vgl. BGH, NJW 2020, 1962) verjährt, § 195 BGB. In Fällen wie dem vorliegenden hat die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2016 begonnen und war damit jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beendet (BGH, Urteile vom 10. Februar 2022, Az.: VII ZR 679/21, juris Rn. 14, Az.: VII ZR 692/21, juris Rn. 21). Die Medienberichterstattung zum Motortyp EA 189 bezog sich schon im Jahr 2015 jedenfalls auf Fahrzeuge des VW-Konzerns. Im Jahr 2016 wurde von den Medien ferner über eine Klagewelle gegen die Beklagte berichtet. Über die freigeschaltete Online-Plattform bestand bereits seit Oktober 2015 ohne Weiteres die Möglichkeit, die tatsächliche Betroffenheit eines Fahrzeugs leicht in Erfahrung zu bringen. Daneben war es möglich, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice zu informieren, ob die mangelhafte Software in einem konkreten PKW verbaut ist; diese Informationsquellen wurden zudem öffentlich kommuniziert und waren leicht zugänglich, so dass der Kläger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, offensichtlich nicht genutzt hat (BGH, a.a.O, jeweils Rn. 31; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, Az.: VIa ZR 8/21, juris Rn. 42). Dabei kann auch dahinstehen, ob der Kläger – wie bei Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen allgemein üblich und gerichtsbekannt – im Jahr 2016 ausdrücklich über die Betroffenheit seines Fahrzeugs informiert wurde. Das klägerische Vorbringen enthält hierzu ebenso wie zum Aufspielen des Software-Updates, das mit diesen Schreiben regelmäßig angeboten wurde, keine konkreten Angaben. Selbst für den Fall, dass der Kläger entgegen der allgemeinen Ankündigung der Beklagten, die Halter zu informieren, kein Anschreiben im Jahr 2016 bekommen haben sollte, ist hierdurch aber kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet worden, dass das eigene Fahrzeug nicht betroffen sei; vielmehr hätte angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums Anlass bestanden, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022, Az.: VII ZR 679/21, juris Rn. 32), zumal der Kläger selbst vorträgt, zumindest eine „allgemeine Kenntnis von den gegen die Beklagte ab 2015 erhobenen Vorwürfen“ gehabt zu haben.
Dementsprechend entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten.
Hinsichtlich der seitens des Klägers gestellten Hilfsanträge geht der Senat mit Blick auf dessen Ausführungen in dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 14. April 2021 in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11. März 2021 davon aus, dass die Antragstellung hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziff. 1 und 2 erfolgt ist. Auch hinsichtlich des insoweit mit Blick auf einen Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB geltend gemachten Auskunftsanspruch ist die Klage allerdings nicht begründet. Eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann sich allenfalls aus einer Nebenpflicht aufgrund eines entsprechenden Anspruchs ergeben, der dem Kläger jedoch nicht zusteht. Der insoweit durch das Landgericht vertretenen Auffassung, nach der ein solcher Anspruch wegen der gebotenen teleologischen Reduktion der Norm grundsätzlich nicht besteht, wenn Fahrzeugkäufer sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, weil die Vorschrift nach Sinn und Zweck nur Fallgestaltungen erfassen soll, in denen die Geschädigten wegen eines besonderen Prozessrisikos einer besonderen Bedenkzeit bedürfen und dies mit Blick auf die durch die Musterfeststellungsklage eröffnete besondere Verteilung des Prozesskostenrisikos nicht der Fall sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2021, Az.: 19 U 170/20, juris Rn. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: 11 U 170/21), wird allerdings schon mit Blick auf die gesetzgeberische Zielrichtung der Musterfeststellungsklage und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine solche teleologische Reduktion ausdrücklich ablehnt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, Az.: VIa ZR 8/21, juris Rn. 54 ff.), nicht gefolgt.
Da die Beklagte das Fahrzeug nicht selbst an den Kläger verkauft hat, setzt der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Restschadensersatz vielmehr voraus, dass sie im Zuge des Inverkehrbringens des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs einen Anspruch gegen die Händlerin erlangt hat, die das von ihr gefertigte Fahrzeug gekauft und an den Kläger verkauft hat. Nach Erfüllung dieser Forderung durch die Händlerin setzt sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1, 2. HS BGB an dem von der Händlerin erlangten Entgelt fort (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022; Az.: VIa ZR 57/21, juris Rn. 13).
Danach ist maßgebend und im Einzelfall festzustellen, dass dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch diesen Händler bei der Beklagten als Fahrzeugherstellerin zugrunde liegt und diese und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen die Fahrzeugherstellerin gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt hat. Nur dann ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch die Beklagte als Fahrzeugherstellerin andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen. Sollte der Händler hingegen das streitgegenständliche Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Klägers vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben haben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB besteht dann auch kein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 21. März 2022, Az.: VIa ZR 275/21, juris Rn. 27 f.).
Diese Voraussetzungen eines für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2022, Az.: VIa ZR 275/21, juris Rn. 28), hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht dargetan. Insbesondere trägt er nicht vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Autohaus Gumtow GmbH als Verkäuferin konkret aufgrund seiner Bestellung erworben worden sei. Vielmehr führt er mit der Berufungsbegründung – entgegen seinem bisherigen Vortrag und der vertraglichen Gestaltung – aus, dass der Kaufvertrag direkt zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen sei.
Über den weiteren Hilfsantrag zu Ziff. 2 hätte im Übrigen schon keine Entscheidung in erster Instanz ergehen dürfen, da er zu dem ersten Antrag ersichtlich in einem Stufenverhältnis im Sinne des § 254 Abs. 1 ZPO steht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 229, 230; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Auflage, § 254 Rn. 5).
Mangels Hauptforderung entfällt schließlich ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war unter Abzug der bezifferten Nutzungsentschädigung auf einen Betrag in Höhe von 10.889,05 € festzusetzen (vgl. BGH, MDR 2021, 574). Die Hilfsanträge sind mit dem vorrangig geltend gemachten Schadensersatz aus §§826, 31 BGB wirtschaftlich identisch und damit nicht streitwerterhöhend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, und auch der Feststellung des Annahmeverzugs kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (BGH, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7).
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.