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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.08.2022 – 12 U 223721

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0811.12U223721.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 68/21, wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend, das nach seiner Behauptung vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sein soll. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 07.06.2022 - einschließlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr des BGH.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - VII ZB 40/21, juris; Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 f. m.w.N., NJW-RR 2020, 503).

Im Streitfall hat das Landgericht die Abweisung der Klage auch darauf gestützt, dass es an einem Schaden des Klägers fehle, weil er ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben habe. Ein Schaden könne nicht in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung gesehen werden. Wirksamkeitsmängel der erteilten Typgenehmigung habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Aufhebung der Typgenehmigung oder eine Erledigung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gerichte hätten bestandskräftige Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft seien, zu beachten, solange sie nicht aufgehoben seien. Mit diesen Ausführungen, die die Klageabweisung selbständig tragen, setzt sich die Berufungsbegründung nicht weiter auseinander, sondern verweist nur pauschal unter teilweiser wörtlicher Wiederholung auf den erstinstanzlichen Vortrag, wonach nach Auffassung des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen sollen. Auf die Problematik des daraus folgenden Schadens, der Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB ist, geht die Berufungsbegründung nicht weiter ein.

Auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 07.06.2022, dass aus diesem Grunde eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht kommt, hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist nicht weiter Stellung genommen, sondern lediglich auf seine bisherigen Schriftsätze verwiesen. Mangels zulässiger Berufung ist für eine Aussetzung des Rechtsstreits kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 GKG bestimmt.