Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.08.2022 – 12 U 19/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0815.12U19.22.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 8 O 78/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.244,53 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatsbeschluss vom 25.04.2022 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1.
Das Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zum Aktenzeichen C-100/21 sowie die dortigen Schlussanträge des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union vom 02.06.2022 zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris) geben keinen Anlass für eine Aussetzung nach § 148 ZPO in analoger Anwendung.
So mag mit den Schlussanträgen der RL 2007/46/EG und der VO (EG) Nr. 715/2007 ein individueller Schutz des Erwerbers aus dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Übereinstimmungsbescheinigung für das erworbene Fahrzeug abgeleitet werden können. Dieser ist jedoch darauf gerichtet, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Ihr Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Eine konkret drohende Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht dargetan. Vielmehr macht die Klägerin als verletztes Schutzgut ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der RL 2007/46/EG und der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21 -, Rn. 13 f., Beschluss vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 12 ff., juris). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den in Rede stehenden Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und bereits an die fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21 -, Rn. 3, juris). Etwaigen - solchen - Pflichtverletzungen ist im nationalen Haftungsrecht im Rahmen des bestehenden Gewährleistungsrechts bzw. im Anwendungsbereich des § 826 BGB hinreichend Rechnung getragen. Nichts anderes ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts (OLG Koblenz im Beschluss vom 20. Juni 2022 – 15 U 2169/21 –, juris).
Die an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Vorabentscheidungsersuchen geben daher keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, da sie die tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum hier zu entscheidenden Schadensersatzanspruch nicht betreffen (so auch OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 27 U 1635/22 –; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 2 U 3838/21 –, Rn. 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 – 16 U 260/20 –, Rn. 77; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 – 24 U 115/22 –, Rn. 89; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 12 U 16/22 –, Rn. 21, juris).
2.
Zugleich bestand kein Anlass für eine Verlängerung der Stellungnahmefrist. Denn die im Hinweisbeschluss gesetzte Frist wurde bereits großzügig verlängert, so dass die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte, umfassend vorzutragen.
3.
In der Sache verbleibt es auch nach erneuter Beratung bei den Ausführungen des Senates, die Grundlage des Hinweisbeschlusses wurden. Aus den unter 1. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.