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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.09.2022 – 12 U 94/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0919.12U94.22.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 319/17, wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe§

Die Berufung ist gem. § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2022. Auch die hierauf erfolgte Stellungnahme des Klägers enthält wiederum im Wesentlichen nur die Wiedergabe von Gesetzestexten und Zitate aus der Berufungsbegründungsschrift, einhergehend mit allgemeinen Rechtssätzen zur Frage des Inhalts einer Berufungsbegründungsschrift, die der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dargestellt hat. Soweit es darin heißt, es sei eindeutig und unmissverständlich vorgetragen worden, dass das Landgericht die rechtliche Einschätzung der Verjährung verkannt habe, so genügt ein solch formularmäßiger Satz gerade nicht als Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dass aus der Berufungsbegründung im Ansatz hervorgeht, dass der Kläger die vom Landgericht angenommene Verjährung seiner Ansprüche als fehlerhaft erachtet und dabei darauf abgestellt wird, dass die Geltendmachung einer unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit eines Knochenausbruchs erst zum Zeitpunkt der Feststellung des Knochenausbruchs im Jahre 2014 möglich gewesen sei, stellt ebenfalls keinen hinreichenden Berufungsangriff dar. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts befasst sich mit drei seitens des Klägers gerügten Behandlungs-/Aufklärungsfehlern, die seitens des Landgerichts im Hinweisbeschluss vom 15.05.2020, auf den das Landgericht in seinem Urteil Bezug nimmt, auf Seite 10 näher dargestellt wurden. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 Verjährung angenommen hat, befasst sich die Berufungsbegründung damit überhaupt nicht. Zur Frage einer etwaigen falschen Therapiewahl bzw. damit im Zusammenhang stehender Aufklärungsfehler hat das Landgericht ausgeführt, soweit der Kläger meine, aufgrund einer erst im Jahr 2014 erlangten Kenntnis eines Knochenausbruchs sei ihm erstmals die Idee gekommen, dass die damals durchgeführte Therapiewahl nicht die richtige gewesen sein könnte und sich dabei auf eine Anlage K1 berufe, ergebe sich daraus nicht an einer einzigen Stelle ein Hinweis auf den von Beklagtenseite im Übrigen bestrittenen Knochenausbruch. Vielmehr enthalte die Anlage K1 lediglich das Ergebnis der am 06.01.2014 erfolgten Arthroskopie. Darin werde die Schulter des Klägers nach einer traumatischen Verletzung beschrieben. Unabhängig davon, dass sich der vom Kläger behauptete Erkenntnisgewinn nicht aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe, spreche alles für die den Verjährungsbeginn begründende Kenntnis auch hinsichtlich der Therapiewahl und damit auch hinsichtlich eventueller Aufklärungsfehler im Jahr 2011. Dabei komme es für die Frage der Kenntnis darauf an, ab wann der Kläger von Umständen wusste, die ihn in die Lage versetzt hätten, aufgrund dieser bekannten Umstände eine Feststellungsklage zu erheben. Das Landgericht ist dann im Weiteren unter Auswertung des Schlichtungsgutachtens zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Schlichtungsgutachtens gewusst habe, dass neben der tatsächlich durchgeführten operativen Therapie auch eine konservative Therapie möglich gewesen wäre. Der vom Kläger diesbezüglich erhobene Vorwurf, der gleichermaßen einen Therapiefehler, als auch einen Aufklärungsfehler begründen würde, sofern die Aufklärung nicht in entsprechender Weise erfolgt wäre, hätte bereits im Jahre 2011 mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden können. Mit diesen die Entscheidung des Landgerichts tragenden Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Es wird zwar im Ansatz erkennbar, dass der Kläger eine etwaige sich aus dem Schlichtungsgutachten für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis im Jahre 2011 deshalb nicht für gerechtfertigt hält, weil der von ihm für maßgeblich erachtete Knochenausbruch erst 2014 erfolgt sei und deshalb im Schlichtungsgutachten gar nicht berücksichtigt sei. Dabei übersieht der Kläger aber, dass das Landgericht schon nicht davon ausgegangen ist, dass es überhaupt zu einem solchen Knochenausbruch gekommen ist, über dessen möglichen Eintritt der Kläger im Rahmen der Risikoaufklärung möglicherweise vor der Operation hätte aufgeklärt werden müssen. Unabhängig davon, ob dem überhaupt so wäre und ob es dahingehende Versäumnisse gegeben hat, hat das Landgericht bereits den vom Kläger behaupteten Erkenntnisgewinn für nicht erwiesen erachtet, weil die insoweit vom Kläger vorgelegten Unterlagen dafür nichts hergaben. Mit dieser eigenständigen tragenden Erwägung des Landgerichts, die dem Einwand des Klägers zu einer vermeintlichen Kenntnis erst im Jahre 2014 von vornherein den Boden entzog, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil in diesem Punkt unrichtig sein soll, wird nicht dargelegt, wobei sich der Kläger nicht einmal darum bemüht, hierzu zumindest im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30.08.2022 näher auszuführen, obwohl der Senat im Rahmen seiner Ausführungen zum ebenfalls fehlenden Erfolg der Berufung in der Sache ebenso hingewiesen hatte, wie bereits die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung.

Dass die Berufung ausgehend davon, dass sie zulässig wäre, jedenfalls auch in der Sache keinen Erfolg haben würde, hat der Senat ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt. Auch dazu verhält sich der Schriftsatz vom 30.08.2022 nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 80.000,00 €