Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.09.2022 – 10 UF 14/22
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0923.10UF14.22.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2022 - 40 F 5/22 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Mutter wird die Entscheidung über die Durchführung einer Erstimpfung gegen COVID-19 für ihren Sohn L… D…, geboren am … 2015, übertragen.
2. Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am … 2015 geborenen Kindes L… D…. L… lebt bei seiner Mutter und verbringt jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Die Mutter ist gegen COVID-19 geimpft, der Vater nicht.
Die Mutter möchte L… gegen COVID-19 impfen lassen und hat insbesondere vorgebracht, dass sie auch bei Kindern schwerere Krankheitsverläufe erlebt und auch von sogenannten Long-COVID-Fällen bei Kindern gehört habe.
Der Vater lehnt die Impfung ab. Auch die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) habe davon abgesehen, eine Impfung bereits für 5- bis 11-jährige Kinder zu empfehlen. Das sei angesichts der weitgehend unerforschten Nebenwirkungen und Risiken des neuartigen Impfstoffs auch vernünftig.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Mutter auf Übertragung der Entscheidungsgewalt für die Frage der COVID-19 Impfung von L… zurückgewiesen. Eine eindeutige Empfehlung der STIKO für die Impfung habe nicht vorgelegen. Auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die eine Entscheidung durch die Mutter förderlicher als eine solche durch den Vater erscheinen ließen. Vielmehr müsse angesichts der fehlenden Empfehlung der STIKO davon ausgegangen werden, dass auch diese die möglichen Nebenwirkungen und möglichen Langzeitschäden und in Verbindung mit den bei Kindern auch auftretenden asymptomatischen Verläufen abgewogen habe und so nicht zu einer Impfempfehlung für 5 bis 11-Jährige gelangt sei. Da die Mutter keine Umstände vorgebracht habe, die eine Impfung dennoch sinnvoller erscheinen ließen, sei die Entscheidung über eine Impfung nicht auf sie zu übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter. Das Amtsgericht habe die anzuwendenden Maßstäbe verkannt und unter anderem nicht berücksichtigt, dass sich im Umfeld von L… Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf befänden. L… habe Kontakt mit seinen Großeltern, die wegen deren Impfskepsis teilweise ungeschützt seien. Auch leide sein Urgroßvater an einer Herzkrankheit. Zudem dürften die Mitarbeiter in der Pflegeeinrichtung, in der sie, die Mutter, arbeite, auch ihre Kinder mit zur Arbeit bringen, so dass L… etwa bei Kita-Schließungen dort unmittelbaren Kontakt mit pflegebedürftigen Personen habe. Genau für diese Fälle habe die STIKO eine Impfung auch für 5- bis 11-Jährige empfohlen, zumal die Impfung auch dem Schutz des Allgemeinwohls diene.
Die Mutter beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2022 (40 F 5/22) aufzuheben und
der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis über die COVID-19-Schutzimpfung des Kindes L… D… , geboren am … 2015 zu übertragen.
Der Vater beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vater bringt vor, dass angesichts nicht ausreichender Studien über die COVID-19-Impfung bei Kindern auch noch keine verlässliche Datenlage für die Impfung von Kindern bestehe. Angesichts überwiegend leichter COVID-19-Verläufe bei Kindern sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Risiken der Impfung in Kauf genommen werden sollten. Der Schutz der Allgemeinheit rechtfertige die Impfung ebenfalls nicht, da eine Impfung offensichtlich weder verhindere, dass das Kind sich selbst noch Dritte mit COVID-19 anstecke. L… habe zwischenzeitlich selbst eine COVID-19-Infektion mit einem milden Verlauf durchlitten.
Das Jugendamt empfiehlt, die Übertragung der Entscheidungsbefugnis von den Empfehlungen der STIKO abhängig zu machen.
Die vom Senat bestellte Verfahrensbeiständin empfiehlt, nachdem L… im Gespräch nichts mit Fragen zu Impfungen anfangen konnte, die Entscheidung mit allen verfügbaren Daten gut abzuwägen. Denn auch die STIKO-Empfehlung beziehe sich auf ein noch nicht umfassend erforschtes Feld.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die STIKO mit Beschluss zur 20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 25. Mai 2022 eine generelle Impfempfehlung für Kinder von 5 bis 11 Jahren für eine einzelne Impfstoffdosis ausgesprochen und angemerkt, dass bei individuellem Wunsch auch eine vollständige COVID-19-Grundimmunisierung bei Kindern dieser Altersgruppe erfolgen könne.
II.
Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Februar 2022, Aktenzeichen 40 F 5/22, ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter Absehen von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung und weiterer Verfahrenshandlungen schriftlich zu entscheiden, weil von der erneuten Vornahme dieser bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hierauf sind die Parteien mit gerichtlicher Verfügung von 21. Juli 2022 hingewiesen worden.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch keine Impfempfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung für die gegenständliche Altersgruppe vorlag. Allerdings hat die STIKO zeitlich nach der amtsgerichtlichen Entscheidung eine COVID-19-Impfung auch für 5- bis 11-jährige Kinder empfohlen. Das führt zum Erfolg der Beschwerde.
1. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Erstimpfung von L… gegen COVID-19 auf die Mutter gemäß § 1628 BGB sind erfüllt. Der erforderliche Antrag eines der uneinigen Elternteile liegt vor. Die begehrte Übertragung der Entscheidungsbefugnis für COVID-19-Impfungen stellt eine bestimmte einzelne Angelegenheit dar, die für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –, Rn. 17, juris).
Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –, Rn. 15, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 1 BvR 1870/02 –, Rn. 9, juris). Die Anwendung der vorstehenden Maßstäbe führt dazu, dass die Mutter als besser geeignet anzusehen ist, eine am maßgeblichen Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.
a) Die STIKO hat mit Beschluss zur 20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 25. Mai 2022 nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung eine generelle Impfempfehlung für Kinder von 5 bis 11 Jahren für eine Impfstoffdosis ausgesprochen. Daher entsprechen die Vorstellungen der Mutter insoweit der STIKO Empfehlung.
Die Empfehlungen der STIKO sollen gemäß § 20 Abs. 3 IfSG Grundlage der Empfehlungen der obersten Landesgesundheitsbehörden sein. An den Sitzungen der STIKO nehmen auch Expertinnen und Experten der Gesundheitsministerien von Bund und Ländern, des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen, des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts mit beratender Stimme teil. Bei ihrer Arbeit nutzt die STIKO die Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und bedient sich der - fachlichen und administrativen - Unterstützung des Robert Koch-Instituts (vgl. Geschäftsordnung der STIKO vom 16. Oktober 2008 in der Fassung der Änderung vom 20. Juni 2014; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, Rn. 24, juris). Im Hinblick auf Impfungen soll die STIKO gemäß § 1 Abs. 3 Geschäftsordnung der STIKO ihre Empfehlungen auf der Grundlage einer Datenauswertung auch zu Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfstoffe aussprechen. Angesichts dieser Anforderungen an die Tätigkeit der STIKO sind die Impfempfehlungen der STIKO in der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, Rn. 24, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, Rn. 139, juris). Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 – VI ZR 48/99 –, BGHZ 144, 1-14, Rn. 25, juris).
Dies trifft auch für die gegenständliche Empfehlung einer COVID-19-Impfung zu. Zwar handelt es sich bei der COVID-19-Impfung um keine langjährig bewährte Standardimpfung, sondern um eine Impfung mit einem neuen Impfstofftyp. Ungeachtet der außergewöhnlich hohen Zahl der bereits durchgeführten Impfungen ist auch zu berücksichtigen, dass die STIKO erst in der 9. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 19. August 2021 eine allgemeine COVID-19-Impfempfehlung für alle 12- bis 17-Jährigen ausgesprochen hat, also zeitlich weit nach den Impfempfehlungen für Erwachsene und erst nachdem ausreichend Daten über Infektionsverläufe in dieser Altersgruppe und Nebenwirkungen der Impfung in älteren Altersgruppen vorlagen (OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 UF 60/22 e –, Rn. 25, juris). Einen noch längeren Auswertungszeitraum hat die STIKO dann für die vorliegend maßgeblichen 5- bis 11-Jährigen angesetzt und erst mit der 20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 24. Mai 2022 auch für diese Kinder eine Impfempfehlung unter umfassender Abwägung der verfügbaren Daten (vgl. die wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Modifizierung der COVID-19-Impfempfehlung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren im Epidemologischen Bulletin 21/2022 des RKI vom 25. Mai 2002 S- 20-43) ausgesprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorgehensweise der STIKO dennoch berechtigte Bedenken an der COVID-19-Empfehlung der STIKO bestehen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Insgesamt kann daher bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer COVID-19 Impfung die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die COVID-19 Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO beim RKI befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 10 UF 121/21 –, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 26 UF 928/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2021 – 6 UF 120/21 –, Rn. 21, juris; Götsche, FuR 2022, 68, 71; dies andeutend OLG Dresden, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 20 UF 875/21 –, Rn. 20, juris). Solche besonderen Impfrisiken für L… liegen nicht vor.
b) Es liegen auch im Einzelfall keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Vater dennoch als besser geeignet anzusehen wäre, die Entscheidung über die Erstimpfung im Sinne des Kindeswohls zu treffen, obwohl er nicht beabsichtigt, der STIKO-Empfehlung zu folgen. L…, dessen Wille grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat sich sowohl in seiner erstinstanzlichen Anhörung als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin weder für noch gegen die COVID-19-Impfung ausgesprochen und damit keine Meinung geäußert. Auch sonst sind keine Besonderheiten vorgetragen oder ersichtlich, die ein Abweichen von der STIKO-Empfehlung als geeigneter für das Kindeswohl erscheinen lassen, als deren Befolgung.
c) Die Einwilligung von L… gemäß § 630 d BGB ist bereits nicht erforderlich. Im Hinblick auf die aus seinen Äußerungen ersichtlich fehlende Einschätzungsfähigkeit der Tragweite der Impfung und im Hinblick auf das junge Alter von nur 7 Jahren ist L… gemäß § 630 d BGB nicht einwilligungsfähig (vgl. hierzu Götsche, FuR 2022, 68, 69).
d) Der Senat ist im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG angesichts der als medizinischer Standard anerkannten STIKO-Empfehlungen auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –, Rn. 27, juris).
2. Insgesamt liegen danach die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter vor. Diese Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfasst allerdings nur die Entscheidung über die von der STIKO empfohlene Erstimpfung für 5 bis 11-Jährige. Zwar kann die Entscheidung über Impfungen, die sich regelmäßig aus mehreren Einzelimpfungen zusammensetzen, sinnvollerweise nur einheitlich getroffen werden (vgl. hinsichtlich der COVID-19-Impfungen: OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 26 UF 928/21 –, Rn. 21, juris; Götsche, FuR 2022, 68, 69; siehe auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16 –, Rn. 20, juris; OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 UF 60/22 e –, Rn. 10, juris). Allerdings muss vorliegend berücksichtigt werden, dass sich die STIKO-Empfehlung für 5 bis 11-Jährige grundsätzlich auf eine Erstimpfung beschränkt und die Voraussetzungen für die Empfehlung der STIKO für weitere Impfungen gegen COVID-19 im Falle von L… nicht erfüllt sind.
a) Soweit nämlich die STIKO unter anderem in der 20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung teils weitergehende Impfempfehlungen für 5- bis 11-Jährige in Sonderfällen vorsieht, sind diese mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht von der vorliegend angeordneten Übertragung der Entscheidungsbefugnis erfasst.
aa) Dabei sieht die STIKO eine über die Erstimpfung hinausgehende Immunisierung insbesondere bei Kindern mit Vorerkrankungen vor, die zu einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19-Erkrankung führen. Eine solche Vorerkrankung hat L… nicht.
bb) Ferner empfiehlt die STIKO eine über die Erstimpfung hinausgehende Immunisierung eines 5 bis 11-jährigen Kindes, wenn sich in dessen Umfeld enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können. Soweit die Mutter vorbringt, L… halte sich ab und an auch in der Pflegeeinrichtung auf, in der sie arbeite, ist nicht ersichtlich, dass die dort wohnenden Personen regelmäßig in engen Kontakt mit L… kommen müssen. Soweit die Mutter die Großeltern und den Urgroßvater von L… als enge Kontaktpersonen anführt, ist nicht ersichtlich, dass diese durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können. So trägt die Mutter vor, dass die Großeltern von L… teilweise eine Impfung ablehnten. Dann kann ein deshalb fehlender Schutz der Großeltern jedenfalls nicht für L… selbst einen Grund für eine über die Erstimpfung hinausgehende Immunisierung darstellen. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, dass insbesondere der Urgroßvater, der nach dem Vorbringen der Mutter an einer Herzerkrankung leidet, eine enge Kontaktperson ist, die zudem durch eine Impfung nicht sicher geschützt werden kann.
b) Ebenfalls nicht von der tenorierten Übertragung der Entscheidungsbefugnis umfasst ist die bislang von der STIKO nicht empfohlene, aber auch bei 5- bis 11-jährigen Kindern ohne Vorerkrankungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern nach ärztlicher Aufklärung zugelassene, über nur eine einzelne COVID-19 Impfung hinausgehende Grundimmunisierung. Denn insoweit hat das Amtsgericht zu Recht entschieden, dass neben einer fehlenden STIKO-Empfehlung auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die überwiegend für die Verabreichung einer für L… nicht empfohlenen Impfung sprechen könnten.
c) Da auch im Übrigen nicht absehbar ist, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls wann die STIKO die Impfempfehlung für über die Erstimpfung hinausgehenden Impfungen für 5- bis 11- jährige Kinder erweitern wird, war auch insoweit keine Erstreckung der Übertragung im Sinne einer einheitlichen Impfentscheidung auf die Mutter angezeigt.
3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Vater und die Mutter die Gerichtskosten in beiden Instanzen jeweils zu Hälfte tragen und ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.