Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.10.2022 – 2 U 23/22

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1004.2U23.22.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichter – vom 10. Juni 2022 zum Aktenzeichen 4 O 198/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Offenbleiben kann, ob der in Rede stehende Parkplatz zu den Straßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes gehört, für die der Beklagte die Straßenbaulast trägt; ob der Platz durch den Beklagten dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde oder ob der Beklagte ihn nur faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dem Beklagten ist weder die Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf in seiner Verantwortung liegenden Straßen und Wegen vorzuwerfen noch die der privatrechtlich ausgestalteten Pflicht zur Sicherung der dem Verkehr eröffneten sonstigen Flächen.

Voraussetzung des in erster Linie durch den Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Form der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Zu den Amtspflichten in diesem Sinne gehört insbesondere das Gebot, Dritten gegenüber keine unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB zu begehen, mithin tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen. Dem Beamten obliegt daher unter anderem die Einhaltung einer kraft Gesetzes öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Straßenverkehrssicherungspflicht (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 2 U 103/20 –, Rdnr. 7 bei juris; Reinert, in: Beck‘scher Online-Kommentar zum BGB, 63. Edition mit Stand 1. August 2022, § 839 BGB Rdnr. 68 und 70; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das ist in Brandenburg hinsichtlich von Straßen im Sinne des Straßengesetzes der Fall. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Dies betrifft die Straßen, für die der Beklagte als Land die Straßenbaulast trägt. Hierzu gehören nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BbgStrG die Landesstraßen sowie gemäß Art. 90 Abs. 3 GG die durch die Länder zu verwaltenden Bundesstraßen des Fernverkehrs, die nicht Bundesautobahnen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 2 U 103/20 –, Rdnr. 7 bei juris). Ebenso erfasst sind solche Verkehrsflächen, die – ohne Straßen im Sinne des Straßengesetzes zu sein – durch das Land kraft Sachherrschaft durch einen verlautbarten Organisationsakt mit dem Willen dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, die ihm obliegende Verkehrssicherung in den Formen und nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu erfüllen (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rdnr. 236).

Fehlt es hieran, besteht eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht durch denjenigen, der den Verkehr auf dem Grundstück eröffnet hat und als Sachherr die dadurch dem Nutzer drohenden Gefahren beherrschen kann (vgl. Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 229 ff.; Wagner ebd. § 823 BGB Rdnr. 623; BGH, Urteil vom 25. April 1978 – VI ZR 194/76, NJW 1978, 1626/1627).

2.

Der Inhalt der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen – wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen – möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das erfordert nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Vielmehr muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss dagegen in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 2 U 103/20 –, Rdnr. 8 bei juris; Urteil vom 17. Juli 2012 – 2 U 56/11, DAR 2012, 578 = BeckRS 2012, 15693; Reinert ebd. Rdnr. 70 m. w. N.).

Das fordert keine allgemeine und durchgehende Beleuchtung aller Straßen und Gehwege; eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht. Dunkelheit als solche birgt noch keine Gefahr (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961 – III ZR 152/60 –, BGHZ 36, 237, Rdnr. 8 bei juris; Urteil vom 22. Februar 1971 – III ZR 205/67 –, NJW 1971, 1218 = VersR 1971, 626, Rdnr. 23 und 26 f bei juris; Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Rdnr. 13.96).

Die Beleuchtungspflicht dient vielmehr – auch zugunsten des Fußgängerverkehrs – der Sicherung konkreter Gefahrenstellen, die ansonsten nicht oder nicht rechtzeitig als solche erkannt werden könnten, und auch durch Warnzeichen nicht genügend abgesichert werden können (BGH, Urteil vom 24. November 1969 – III ZR 111/69 –, VersR 1970, 179, Rdnr. 17 bei juris). Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsbedeutung der Verkehrsfläche und die Leistungsfähigkeit des Verkehrspflichtigen. Für wichtige Verkehrswege im Ortsinneren wird danach eine Straßenbeleuchtungspflicht in der Regel ebenso angenommen wie für sonstige verkehrswichtige Straßen (OLG München, Urteil vom 5. Juni 1975 – 1 U 1714/75 –, VersR 1976, 740; Johannes Hager, in: Staudinger 2021, § 823 BGB Rdnr. E 157). Im Übrigen aber bedarf es in Ermangelung einer anderen Kennzeichnung der Beleuchtung dann, wenn anderenfalls eine besondere Gefahrenquelle wie eine nicht nur unerhebliche Unebenheit oder sonst ein unvermutetes Hindernis auf einem Fußweg nur schwer zu erkennen wäre (Senat, Urteil vom 15. Januar 2008 – 2 U 1/07 –, Rdnr. 19 und 21 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2004 – 13 U 198/03 –, NZV 2004, 648 = VersR 2004, 1617, Rdnr. 6 bei juris; Urteil vom 17. Januar 2006 – 9 U 102/05 –, OLGR Hamm 2006, 467 = NZV 2007, 576). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fußgänger nicht gehalten ist, laufend nach unten zu schauen und den Weg auf etwaige Hindernisse oder Schwellen abzusuchen. Ihm obliegt allerdings, dem vor ihm liegenden Bereich kurze, aber regelmäßige versichernde Blicke zu schenken, um sich über die Beschaffenheit seiner Umgebung zu orientieren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 – III ZR 115/06 –, NJW 2007, 3211; Rdnr. 9 bei juris; OLG München, Urteil vom 22. Juli 2011, 1 U 1647/11; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2022 – 11 U 157/21 –, Rdnr. 8 bei juris).

In der Folge bedarf es der hinreichenden nächtlichen Beleuchtung bei einer nicht zu vermutenden Erhöhung im Weg von einer Bushaltestelle von 3 cm und – nach einem weiteren Schritt – von 4 cm (BGH, Urteil vom 24. November 1969 – III ZR 111/69 –, VersR 1970, 179, Rdnr. 17 bei juris), desgleichen bei einem scharfkantigen Höhenunterschied im Gehweg von 5 cm (OLG Hamm, Urteil vom 19. Juli 1996 – 9 U 108/96 –, NVwZ 1998, 103 = MDR 1996, 1131). Auch eine ungesicherte und nicht gekennzeichnete Kellertreppe gehört hierzu (LG Hamburg, Urteil vom 31. März 1971 – 77 O 42/70 –, VersR 1972, 653), nicht hingegen ein deutlich erkennbarer Lichtschacht (OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 – I-24 U 38/12 –, NJW-RR 2013, 802 = MDR 2013, 338, Rdnr. 22 bei juris). Kein Vertrauen in die Ebenheit des Untergrundes kann es dagegen im Bereich des Bordsteines geben, da dieser naturgemäß einen Höhenversatz zur Fahrbahn aufweist und deshalb sein Betreten besondere Aufmerksamkeit erfordert, um Unfälle und Schäden zu vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2022 – 11 U 147/21 –, Rdnr. 18 bei juris; Urteil vom 23. Februar 2022 – 11 U 157/21 –, Rdnr. 8 f bei juris; Urteil vom 17. Juni 2020 – I-11 U 108/19 –, Rdnr. 9 bei juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. November 2015 – 4 U 110/14 –, NZV 2016, 325, Rdnr. 55 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 1998 – 1 U 765/96 –, OLGR Koblenz 1999, 33 = MDR 1999, 421, Rdnr. 4 bei juris).

Auch mit dem Vorhandensein eines Bordsteins selbst muss am Rand einer Fahrbahn stets gerechnet werden, weshalb dieser prinzipiell nicht eigens beleuchtet zu werden braucht (LG Görlitz, Urteil vom 5. November 1997 – 4 O 226/97 –, VersR 1998, 1122 = NJWE-VHR 1998, 48; Johannes Hager, in: Staudinger 2021, § 823 BGB Rdnr. E 157; Rotermund/Krafft, Verkehrssicherungspflichten, 6. Auflage 2016 Rdnr. 154; Tassarek-Schröder/Rönsberg, in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Auflage 2013, Rdnr. 630). Denn üblicherweise werden die dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Fahrbahnen vom Gehweg durch Borde abgegrenzt, die regelmäßig aus Bordsteinen (auch Rand- oder Kant- bzw. Kantensteinen genannt) bestehen, die eine Auftrittshöhe von 5 bis 10 cm, als so genanntes Hochbord eine solche von 10 bis 15 cm haben. Bordsteine stützen einerseits die gegenüber der Straße höher gelegenen Gehwege oder Grünflächen ab und dienen andererseits dem Schutz der nicht dem Verkehr dienenden Flächen sowie bei Gehwegen dem von Fußgängern, weil sie einen Anprall- bzw. Überfahrschutz bewirken (vgl. Ruff, LKV 2017, 451/452). Im Bereich von Grundstücks- und vergleichbaren Einfahrten ist der Bordstein oftmals abgesenkt, um Fahrzeugen das Auffahren auf die Fahrbahn zu erleichtern (vgl. § 10 Satz 1 StVO; hierzu Dyllick/Neubauer, LKV 2015, 10; Rebler, NZV 2020, 137). In vergleichbarer Weise ermöglicht ein abgesenkter Bordstein Fahrradfahrern (vgl. KG, Urteil vom 18. Februar 2019 – 25 U 16/18 –, SVR 2019, 417) sowie Rollstuhlfahrern und Verkehrsteilnehmern mit Kinderwagen oder ähnlichem den Wechsel vom Fahrrad- bzw. Gehweg auf die Straße mit ihrem unterschiedlichen Höhenniveau. Vor ihm besteht daher Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO (KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 − 3 Ws (B) 291/15122 Ss 88/15, NStZ 2016, 161; Rebler, NZV 2020, 137). Der „abgesenkte Bordstein“ ist dabei die Ausnahme mit verkehrsregelnder Funktion (Rebler, NZV 2020, 137/138; Dyllick/Neubauer, LKV 2015, 10), der nicht abgesenkte das Übliche, allgemein Verbreitete. Benutzer eines Parkplatzes werden deshalb erwarten, dass auch dessen Fahrbahn entsprechend abgegrenzt ist. Sie müssen daher in jedem Fall beim Aussteigen in einer Parkbucht damit rechnen, dass in deren unmittelbarem Bereich eine Bordsteinkante vorhanden ist, und sich auf sie einstellen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Januar 2012 – 4 U 480/10-145 –, Rdnr. 49 bei juris). Für Begrenzungssteine zwischen Parkbuchten auf einem Parkplatz gilt dies dagegen nur eingeschränkt, da mit ihnen nicht in gleicher Weise gerechnet werden muss, wenngleich sie auch nicht unüblich sind (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2004 – 13 U 198/03 –, OLGR Hamm 2004, 220, NZV 2004, 648, Rdnr. 6 und 13 bei juris).

3.

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Pflichtverletzung zu konstatieren. Die Begrenzung des Parkplatzes und die Abgrenzung seiner Fahrbahn vom Gehweg durch einen Höhenunterschied in Form eines Bordsteins entsprachen dem allgemein Üblichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rand der Fahrbahn im Unterschied zum Gehweg situationsangemessen aufmerksamen Verkehrsteilnehmern nicht erkennbar gewesen wäre. Selbst auf dem von dem Kläger eingereichten Bild seines unfallgeschädigten Pkws ist die Abgrenzung im Hintergrund zu sehen. Zwar mag dieser Bereich wegen der dort aufgestellten Laterne heller ausgeleuchtet sein als die Stelle, die der Kläger als Ort des von ihm behaupteten Sturzes angibt. Auch dort aber musste prinzipiell damit gerechnet werden, dass die Fahrbahn endet und durch einen Bordstein vom höher liegenden Gehweg abgegrenzt ist. Verkehrsteilnehmer konnten sich hierauf einrichten und entweder in diesem Bereich mit einer eigenen Lichtquelle die Begrenzung suchen oder alternativ an einer besser ausgeleuchteten Stelle auf den Gehweg wechseln. Einer allgemeinen Beleuchtung bedurfte es nicht.