Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.10.2022 – 12 W 32/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1025.12W32.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.08.2022, Az. 11 O 347/17, abgeändert.
Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2021 den Sachverständigen mit der Erstellung eines „Obergutachtens“ beauftragt und dazu einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € angefordert. Mit Schreiben vom 03.06.2021 wurden dem Sachverständigen die Gerichtsakten übersandt. In dem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass voraussichtlich Kosten entstehen, die den angeforderten Kostenvorschuss von 2.000,00 € erheblich übersteigen, der Sachverständige das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen habe, und bei Verletzung der Hinweispflicht die Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen ist.
Der Sachverständige erstattete mit Datum vom 11.01.2022 sein schriftliches Gutachten und stellte dafür einen Betrag von 3.965,99 € in Rechnung.
Die Anweisungsbeamtin beim Landgericht brachte mit Verfügung vom 25.01.2022 unter Hinweis auf § 8a Abs. 4 JVEG einen Betrag von 2.000,00 € zur Anweisung. Mit Schreiben vom 09.02.2022 beantragte der Sachverständige die Auszahlung des vollen Rechnungsbetrages in Höhe von 3.965,99 € mit der Begründung, das Gutachten sei sehr aufwändig gewesen, da mehrere vorausgegangene Gutachten noch hätten bewertet werden müssen.
Der Bezirksrevisor ist dem Antrag entgegengetreten und hat gerichtliche Festsetzung der Vergütung in Höhe von 2.000,00 € beantragt.
Mit Beschluss vom 15.08.2022 hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 3.965,99 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, zwar übersteige der Betrag den dem Sachverständigen mitgeteilten Kostenvorschuss von 2.000,00 € um mehr als 20 %. Eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses, die zu einer Kürzung der Vergütung führen könne, setze jedoch voraus, dass Kosteninteressen der Parteien tangiert seien. Eine Kürzung der Vergütung komme nicht in Betracht, wenn der Gutachtenauftrag bei einer rechtzeitigen Anzeige des Sachverständigen weder abgebrochen noch eingeschränkt worden wäre. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich, die Klägerin sei zudem rechtsschutzversichert.
Gegen den Beschluss hat der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 07.09.2022 Beschwerde eingelegt. Es sei in Rechtsprechung und Literatur strittig, ob auch nach dem Inkrafttreten des zweiten Kostenmodernisierungsgesetzes zu prüfen sei, ob im Falle der rechtzeitigen Mitteilung durch den Sachverständigen es zum Abbruch oder Einschränkung des Gutachtenauftrages gekommen wäre. Der Auffassung, dass eine Kappung immer zu erfolgen habe, unabhängig davon, ob es im Falle der rechtzeitigen Mitteilung zum Abbruch des Gutachtenauftrages gekommen wäre, sei sich anzuschließen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG ändere nichts daran, dass eine Kürzung der Vergütung nicht in Betracht komme, wenn bei rechtzeitiger Anzeige dieselben Kosten entstanden wären. Aus der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, dass die Vergütung des Sachverständigen auch dann gekürzt werden solle, wenn die mögliche Verletzung der Anzeigepflicht die wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht berühre. Sofern mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen sei, gewisse von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien wie die Einbeziehung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien nicht zur Anwendung gelangen zu lassen, sei dies aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Es sei an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses nur dann angenommen werden könne, wenn die rechtzeitige Anzeige zu einem Abbruch oder einer Einschränkung des Gutachtenauftrages geführt hätte.
Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme aus, dass bereits drei Vorgutachten unterschiedlicher Fachrichtungen erstellt worden seien und der an ihn gestellte Gutachtenauftrag weit über die Vorgutachten hinausgegangen sei. Er habe sich bemüht, den Fall an sich als auch die Vorgutachten sorgfältig zu bewerten. Diese Bewertung sei zudem nicht einfach gewesen; es sei ein sehr umfangreiches medizinisches Gutachten entstanden. Das zuletzt erstellte Vorgutachten habe bereits den gesetzten Rahmen von 2.000,00 € weit überschritten. Aufgrund der umfangreichen Vorgutachten sei ein Obergutachten mit geringerem Aufwand kaum vorstellbar.
II.
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 2.000,00 € zu begrenzen.
1.
Nach § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.
a)
Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Auslagenvorschusses von 2.000,00 € liegt vor. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20 % gegeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 – 10 W 103/19, BeckRS 2019, 21785; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019 – 18 W 155/19, BeckRS 2019, 32864; OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014 – 10 U 104/11, BeckRS 2015, 02072 und MDR 2015, 300; Toussaint/Weber, Kostenrecht, 52. Aufl., § 8 a JVEG Rn. 66; Binz in Binz/ Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. Rn. 22). Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, ist bei einer Überschreitung von nahezu 100 % wie im vorliegenden Fall ohne weiteres von einer Erheblichkeit auszugehen.
b)
Auf diese erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses hat der Sachverständige nicht gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO hingewiesen.
c)
Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten von dem Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht an.
Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des zweiten KostRMoG in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine Kappung des Honorars habe nur zu erfolgen, wenn eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte, ist durch die gesetzliche Neuregelung obsolet geworden. Soweit hieran in Teilen der Rechtsprechung auch nach der Gesetzesänderung weiterhin festgehalten wird, überzeugt dies nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass das JVEG bislang keine Regelungen darüber enthalte, unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein Sachverständiger wegen eigenen Verschuldens den Anspruch auf seine Vergütung ganz oder teilweise verliere. Die Rechtsprechung habe jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen entsprechende Kriterien entwickelt. Mit dem neuen § 8a JVEG solle das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung nunmehr gesetzlich geregelt werden (vgl. BT-Drucksache 17/11471, Seite 145 ff.). Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche vor der Einführung von § 8a Abs. 4 JVEG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiter Anwendung finden sollten. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vergütung, sofern sie einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteige, mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden sollte, jedoch nur für Fälle des erheblichen Übersteigens, wobei die Literatur Erheblichkeit erst bei einer um 20 % übersteigenden Vergütung annehme (vgl. BT-Drucksache a.a.O. Seite 260). Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber es zwar der Rechtsprechung überlassen wollte, das Merkmal der Erheblichkeit auszufüllen, ansonsten jedoch es offenbar Wille des Gesetzgebers war, mit § 8a JVEG nunmehr durch eine gesetzliche Neuregelung klare Verhältnisse zu schaffen. Dem widerspräche es, dem Sachverständigen einen Teil seiner Vergütung dann nicht zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen lässt insoweit keinen Spielraum für eine solche einschränkende Auslegung zu. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dieses Kausalitätskriterium ansonsten ausdrücklich in den Gesetzestext mit aufgenommen hätte. Stattdessen hat er die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung allein an die nicht rechtzeitige Mitteilung der erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses und nicht daran geknüpft, dass es nicht später zu einer Nachzahlung des Vorschusses gekommen ist oder ob der Gutachtenauftrag trotz Kostenüberschreitung weitergeführt worden wäre (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 22.11.2021 – 12 W 33/21, juris, m.w.N. zum Meinungsstand). Mit § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO soll sichergestellt werden, dass den Parteien das Kostenrisiko frühestmöglich verdeutlicht wird, denn nur so werden sie in die Lage versetzt, angesichts unverhältnismäßiger Kosten den Auftrag für erledigt zu erklären oder den Beweisantritt zurückzunehmen. Die Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG enthält mit der Beschränkung des Honoraranspruchs des Sachverständigen auf den angeforderten Auslagenvorschuss bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auch ein pönales Element (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 413 Rn. 8). Dieser Gesetzeszweck würde jedoch mehr oder minder leerlaufen, würde man die Beschränkung des Honoraranspruchs vom – im Zweifel ohnehin nur schwer zu führenden – Nachweis einer Kausalität abhängig machen.
2.
Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten. Das gemäß § 8a Abs. 5 JVEG zu vermutende Verschulden hat der Sachverständige nicht zu entkräften vermocht.
Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme selbst ausführt, war für ihn bereits bei Sichtung der Akten erkennbar, dass bereits Gutachten anderer Sachverständiger vorlagen, mit denen sich der Sachverständige nach seinem Gutachtenauftrag auseinanderzusetzen hatte. Zudem habe er – so der Sachverständige weiter – neben der Bewertung der Vorgutachten und mündlichen Gutachteraussagen mit der zusätzlichen Beantwortung neuerer Einlassungen der beklagten Partei befassen müssen. Bereits der für das zuletzt erstellte Vorgutachten gesetzte Kostenrahmen von 2.000,00 € sei weit überschritten worden. Aus alledem erschließt sich jedoch nicht, warum dem Sachverständigen selbst schon bei einer ersten Sichtung der Akten es nicht möglich gewesen sein soll, auf den danach bereits erkennbaren erhöhten Kostenaufwand hinzuweisen. Darauf, dass das Gericht in Kenntnis der Kostenüberschreitung den Gutachtenauftrag zurückgezogen hätte, kommt es – wie vorstehend ausgeführt – nicht an.
3.
Ein anderes Ergebnis ist im Streitfall auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien der mit Verfügung vom 01.03.2022 erfolgten Ankündigung des Landgerichts, die Vergütung des Sachverständigen auf den Betrag von 3.965,99 € festzusetzen, nicht widersprochen haben. Eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien liegt nicht vor. Ein weitergehender Vorschuss wurde weder angefordert noch eingezahlt.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 4 Abs. 8 JVEG).