Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.11.2022 – 12 U 159/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1129.12U159.22.00

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 78/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.307,57 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatshinweis verwiesen, der dahin zu ergänzen ist, dass die Klägerin der Berufung entgegengetreten ist und deren Zurückweisung beantragt hat. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass die HWS-Distorsion nie in Abrede gestellt und mit der vorbehaltlosen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € ebenso anerkannt worden sei wie die unfallbedingte Behandlung bis zum 30.06.2020.

II.

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.07.2022, Aktenzeichen 12 O 78/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.10.2022 Bezug genommen. Hieran hält der Senat auch nach der Stellungnahme der Beklagten vom 23.11.2022 fest. Insbesondere hat sich der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und im Einklang mit dieser Rechtsprechung mit dem Vorliegen von entsprechenden Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. H. auseinandergesetzt. Die Stellungnahme zeigt keine Aspekte auf, die eine andere Bewertung erfordern. Insbesondere ist berücksichtigt, dass - wie häufig in Fällen wie dem vorliegenden - keine aus einem MRT der HWS resultierenden objektivierbaren Befunde vorliegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Für die beantragte Zulassung der Revision ist im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Raum.