Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.11.2022 – 7 W 20/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1129.7W20.22.00
Tenor§
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.12.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die am ...2019 geborene Antragstellerin begehrt die Beischreibung des Beteiligten zu 3. als ihren Vater. Der Beteiligte zu 3. ist seit dem 09.11.2017 eingebürgert und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er erkannte die Vaterschaft der Antragstellerin vor ihrer Geburt ausweislich der notariellen Urkunde vom 05.07.2019 an; die Kindesmutter stimmte dem zu. Die Beischreibung der Vaterschaft lehnte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 22.06.2021 mit der Begründung ab, die Identität und damit auch einhergehend der Familienstand der Kindesmutter erscheinen ungeklärt, da es sich bei dem von der Mutter der Antragstellerin vorgelegten kenianischen Identitätskarten und ihren Reisepass um Proxy-Dokumente handeln dürfte und die deutsche Botschaft in Nairobi im Rahmen einer Urkundenprüfung festgestellt habe, dass die Geburtsurkunde der Mutter der Antragstellerin zwar echt aber fehlerhaft und somit nicht wirksam sei. Aufgrund eines anonymen Hinweises gegenüber der Ausländerbehörde bestehe der Verdacht der Abgabe einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung.
Mit Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.07.2021 beantragte die Antragstellerin, den Beklagten - gemeint ist der Beteiligte zu 2. - zu verpflichten, die Vaterschaft des Beteiligten zu 3. in das Geburtenregister des Kindes einzutragen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die wirksame Vaterschaftsanerkennung vor dem Notar. Hieran sei der Beteiligte zu 2. gebunden, er könne nachträglich kein Verfahren nach § 1597a BGB einleiten. Ihre Geburtsurkunde, gemeint ist die Geburtsurkunde der Mutter der Antragstellerin, sei schwer beschädigt gewesen und deshalb von ihr zu ihrem Vater geschickt worden, der eine neue Ausfertigung erhielt und diese nach Deutschland schickte. Die echte Urkunde weiche in keinem einzigen Punkt von dem vorgelegten Reisepass ab. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 bekräftigte der Beteiligte zu 1. seine Auffassung, wonach die Beischreibung der Vaterschaft zurückzuweisen sei.
Mit Beschluss vom 07.12.2021 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Beteiligten zu 2. - im Beschluss des Amtsgerichts als Beteiligter zu 4. bezeichnet - angewiesen, im Geburtsregister ... für das beteiligte Kind J… N… den Beteiligten zu 3., D… D…, als Vater einzutragen.
Mit seiner Beschwerde vom 15.12.2021, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Beteiligte zu 2. die Beischreibung eines „einschränkenden Vermerks“, wonach sinngemäß die Identität und die Namensführung des Beteiligten zu 3. ungeklärt seien. Zur Begründung führt er aus:
Zur Beischreibung des Beteiligten zu 3. sei die Frage offen, ob dieser ebenfalls mit einschränkenden Vermerken beurkundet werden sollte, da der eingebürgerte Beteiligte zu 3., der laut Vaterschaftsanerkennung nicht mehr ausreichend der deutschen Sprache mächtig sei, nur eine ungeprüfte kamerunische Geburtsurkunde bei der Beteiligten zu 2. vorgelegt habe. Es wäre vor einer Beurkundung des Beteiligten zu 3. ohne einschränkenden Vermerk zu klären, ob im Einbürgerungsverfahren oder bei den Geburtsbeurkundungen seiner weiteren (mindestens) drei in Deutschland geborenen Kinder überhaupt seine Identität und Namensführung per Urkundenprüfung zweifelsfrei geprüft worden seien. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (7 W 62/16). Er meint sinngemäß, mit dem von ihm im beigefügten anonymisierten Beschluss gelb markierten Sätzen (Seite 3, vierte und siebente Zeile von oben, Bl. 57-59 GA) darzulegen, dass daraus folge, dass die Vorlage eines bundesdeutschen Personalausweises nicht zweifelsfrei zum Nachweis der Namensführung und Identität geeignet sei.
II.
Die gemäß §§ 51 I S. 1, 53 I S. 2 PStG, § 58 I FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet und führt nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wonach hinsichtlich des Beteiligten zu 3. ein erläuternder Zusatz einzutragen ist, „Identität und Namensführung nicht nachgewiesen.“
1.
Dem Beteiligten zu 2. geht es mit seiner Beschwerde darum, den Eintrag des Beteiligten zu 3. durch einen erläuternden Zusatz zu ergänzen. Gemäß § 35 I PStV kann Gegenstand einer Berichtigung die Beischreibung eines erläuternden Zusatzes sein, wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen.
2.
Die Beischreibung des Zusatzes, die Identität und die Namensführung des Beteiligten zu 3. seien nicht geklärt, ist vorliegend nicht veranlasst, weil die Identität und seine Namensführung nachgewiesen sind und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die seine Identität oder Namensführung erschüttern.
Jede Beurkundung setzt voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird. Ereignisse und Erklärungen sind bestimmten Personen zuzuordnen. Das Beurkundungssystem des Personenstandsgesetzes unterliegt dem Wahrheitsgrundsatz. Deshalb fordert § 33 I PStV, dass bei einer Geburtsanzeige das Standesamt verlangen soll, dass ihm bei nicht miteinander verheirateten Eltern - wie hier - die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen und ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier vorgelegt werden; § 33 I Nr. 2 und 3 PStV.
Vorliegend liegt dem Beteiligten zu 1. nach Erklärung des Beteiligten zu 2. nicht nur der deutsche Personalausweis des Beteiligten zu 3. vor, ausgestellt vom BA M… von B… am 27.11.2017, sondern auch dessen Geburtsurkunde aus Kamerun, die keiner Überprüfung unterzogen wurde. Es bestand indes vorliegend von Amts wegen keine Aufklärungspflicht dahingehend, die kamerunische Geburtsurkunde einer Überprüfung zuzuführen, weil der Beteiligte zu 3. seinen gültigen deutschen Personalausweis und mithin einen Nachweis im Sinne von § 33 I Nr. 3 PStV vorgelegt hat. Zwar wäre die Echtheit einer ausländischen Urkunde nachzuweisen. Jedoch kommt es vorliegend nicht darauf an. Denn bei § 33 PStV handelt es sich nur um eine Soll-Vorschrift. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, den Identitätsnachweis auch in anderer Weise zu führen. Die Rechtsprechung hat die Führung eines solchen Nachweises durch die Vorlage eines gültigen Nationalpasses für geeignet erachtet. Dem Nationalpass kommt grundsätzlich eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (BVerwGE 120, 206 ff., NVwZ 2004, 1250). Grundsätzlich ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 08.07.2022, 7 W 100/21 (unveröffentlicht), OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.10.2019, I - 3 Wx 191/18, 3 Wx 191/18, Rn. 20 - juris m.w.N zur Rechtsprechung, OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2021, 15 W 68/20, - juris Rn 24 (nigerianischer Pass), OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.01.2014, 3 W 90/13, - juris).
3.
So ist die Rechtslage hier; der vorgelegte gültige bundesdeutsche Personalausweis belegt Namensführung und Identität des Beteiligten zu 3.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den gültigen deutschen Personalausweis dokumentierten Identität rechtfertigen könnten. Derartige Zweifel zeigen sich nicht. Bedurfte es nicht der Vorlage der kamerunischen Urkunde - wie hier - ist auch eine Überprüfung der Echtheit der Urkunde im Wege der Amtshilfe über die Botschaft in Jaundé nicht veranlasst.
Zwar liegt dem Beteiligten zu 2. kein kamerunischer oder deutscher Pass des Beteiligten zu 3. vor. Jedoch kommt seinem echten und gültigen Personalausweis keine geringere Beweisfunktion zu, als sie einem nationalen Pass zuerkannt wird. Denn gemäß § 9 III Personalausweisgesetz - PAuswG sind in dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind; die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen; § 9 IV PAuswG. In Anbetracht der gesetzlichen Regelung zum Identitätsnachweis für den Erhalt eines Personalausweises, hat der bundesdeutsche Personalausweis keinen geringeren Beweiswert als ein echter nationaler Pass.
Ohne anderweitige Anhaltspunkte kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die den Personalausweis ausstellende Behörde - hier das Bezirksamt M… - gesetzlichen Voraussetzungen zuwider handelt.
4.
Es bedarf ohne anderweitige Anhaltspunkte auch keiner Beiziehung der Einbürgerungsvorgänge. Denn nach § 8 I Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsbürgerschaft geklärt ist und die weiteren Voraussetzungen des § 8 I Nr. 1. bis 4. vorliegen. Dass die Einbürgerung durch die zuständige Behörde ohne die gesetzlich vorgesehene Prüfung der Identität und Staatsbürgerschaft erfolgte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
5.
Die von der Beteiligten zu 1. vorgetragene Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 03.05.2017 führt zu keiner anderen Entscheidung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, die hier keine Änderung der angefochtenen Entscheidung gebieten, da konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Beteiligten zu 3. bei der Einbürgerung vorgelegten Urkunden nicht vorliegen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG, § 84 FamFG. Die Voraussetzungen des § 70 II S. 1 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 36 II und III GNotKG.