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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.12.2022 – 1 AR 39/22 (S), 1 AR 39/22

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1214.1AR39.22.00

Tenor§

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 8. August 2022 (Az.: 18.Bny.2861(2022/2) näher bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.

2. Die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die ungarischen Justizbehörden wird unter dem Vorbehalt der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes sowie unter der Bedingung gerichtlich bestätigt, dass dem Verfolgten, sollte er wegen der in dem vorbezeichneten Europäischen Haftbefehl näher bezeichneten Taten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder anderen strafrechtlichen Sanktionen verurteilt werden, angeboten wird, ihn auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen.

3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

4. Die Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 09. Dezember 2022, die gegenüber dem Verfolgten angeordneten Einschränkungen des Post-, Telefonverkehrs aufzuheben, wird gerichtlich bestätigt.

Gründe§

I.

Die ungarischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 08. August 2022 (Az.: 18.Bny.2861/2022/2) um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung wegen Menschenhandels im Sinne des § 192 Abs. 2, 4 und 5 d) des ungarischen Strafgesetzbuchs. Der Europäische Haftbefehl fußt auf dem Haftbefehl Nr. 29022/825/2020 bü. der Bereitschaftspolizei, Nationales Ermittlungsbüro, Hauptabteilung für Aufklärung, Abteilung für Bekämpfung des Menschenhandels, vom 13. Juni 2022 in Verbindung mit der Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest vom 20. Juli 2022.

1. Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten zur Last gelegt, seit 2017 unter Mitwirkung seiner Lebensgefährtin I... C... die Ausreise von sich in hilfloser Lage befindenden ungarischen Frauen, die über keinen Beruf, keinen Arbeitsplatz, keine finanziellen Mittel und keine Fremdsprachenkenntnisse verfügten, aus Ungarn nach Deutschland zum Zweck der Ausübung der Prostitution organisiert zu haben. Er soll gegenüber den Frauen handgreiflich geworden sein und ihnen den Verdienst zumindest größtenteils weggenommen haben, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Konkret wird dem Verfolgten vorgeworfen, am 06. Dezember 2018 in Budapest die Geschädigte zu 1) überredet zu haben, in dem von ihm kontrollierten Viertel in Berlin für ihn als Prostituierte zu arbeiten und ihm die Hälfte ihrer Einnahmen zu geben. Die Geschädigte habe sich bereit erklärt, zwei Wochen in Berlin für den Verfolgten als Prostituierte zu arbeiten. Der Verfolgte habe ihre Reise nach Berlin organisiert und ihr dort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 09. bis zum 16. Dezember 2018 sei die Geschädigte in Berlin der Prostitution nachgegangen, der Verfolgte habe ihr zumeist die Hälfte ihres Tagesverdienstes, zweimal sogar den gesamten Tagesverdienst weggenommen. Am 14. Dezember 2018 sei es zwischen dem Verfolgten und der Geschädigten zum Streit gekommen, weshalb die Zeugin nach Ungarn habe zurückreisen wollen. Hieran habe der Verfolgte sie gehindert, indem er ihr Telefon und Geld weggenommen habe.

Mitte September 2019 in (X) habe der Verfolgte die Geschädigte zu 2) überredet, in gleicher Weise in Berlin für ihn zu arbeiten. Die Geschädigte zu 2) sei zwischen September 2019 und September 2020 in Berlin der Prostitution nachgegangen und habe täglich 150,00 € ihrer Einnahmen an den Verfolgten gezahlt. Um dies zu erreichen, habe der Verfolgte ihr Prügel angedroht.

Mitte Juni oder Juli 2021 habe der Verfolgte die Geschädigte zu 3) überredet, unter identischen Bedingungen wie die Geschädigten zu 1) und zu 2) in Berlin für ihn zu arbeiten. Wiederum habe er den Ort der Prostitution festgelegt sowie, dass sie täglich mindestens 300,00 € verdienen müsse, und ihr unter Wegnahme ihres eigenen Handys ein anderes übergeben, um sie ständig überwachen zu können. Nach drei Wochen habe die Geschädigte dem Verfolgten erklärt, dass sie nach Hause wolle – dies habe der Verfolgte zunächst abgelehnt und sie erst gehen lassen, als sie mit Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei gedroht habe.

Mitte September 2019 habe der Verfolgte in (X) die Geschädigte zu 4) überredet, als Prostituierte für ihn in Berlin zu arbeiten und täglich 150,00 € an ihn zu zahlen. Zwischen September 2019 und August 2020 sei die Geschädigte zu 4) der Prostitution nachgegangen und habe täglich 150,00 € aus ihren Einnahmen an den Verfolgten gezahlt.

Im September 2018 sei die Geschädigte zu 5) auf entsprechenden Vorschlag des Verfolgten von Ungarn nach Berlin gereist, um als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Unter identischen Bedingungen wie die Geschädigte zu 1) bis 4) habe die Zeugin im genannten Zeitraum zweimal drei Wochen für den Verfolgten gearbeitet.

Im Jahr 2018 habe der Verfolgte die in Ungarn als Prostituierte tätige Geschädigte zu 8) überredet, für ihn in Berlin zu arbeiten und ihm die Hälfte ihres Verdienstes zu zahlen. Auch sie habe er angewiesen, wo, wann und in welcher Weise sie zu arbeiten habe, auch ihr habe er ein Handy übergeben. Die Geschädigte zu 8) habe acht bis neun Monate lang für den Verfolgten gearbeitet, der ihr die gesamten Einnahmen weggenommen habe.

Im November 2019 habe der Verfolgte die als Prostituierte tätige Geschädigte zu 9) überredet, in Berlin für ihn zu arbeiten. Im Zeitraum zwischen November 2019 und November 2021 habe die Geschädigte zu 9) acht bis zehn Male jeweils zwei Wochen lang unter identischen Bedingungen wie die übrigen Zeuginnen für den Verfolgten gearbeitet und ihm täglich 150,00 € ihrer Einnahmen ausgezahlt.

Im August 2021 sei die Geschädigte zu 10) auf Vorschlag des Verfolgten nach Berlin gereist und dort sechs Tage lang der Prostitution nachgegangen, wobei sie dem Verfolgten täglich den verlangten Betrag von 150,00 € gezahlt habe.

Mitte 2017 habe der Verfolgte die Geschädigte zu 12), die sich in einer hilflosen Lage befunden habe, dazu überredet, einen Reinigungsjob in Deutschland anzunehmen. Tatsächlich habe er beabsichtigt, sie der Prostitution zuzuführen. Als die Geschädigte sich geweigert habe, als Straßenprostituierte zu arbeiten, habe der Verfolgte sie ins Gesicht geschlagen und ihr mit Nachdruck gesagt, sie werde Prostituierte. Er habe sie zwei Tage lang nicht aus der Wohnung im 2. Obergeschoss gelassen, sie beschimpft und versucht, sie zu überreden, der Prostitution nachzugehen. Die Geschädigte zu 12) habe kein Geld, kein Telefon und keine Dokumente gehabt und ihre Lage als aussichtslos empfunden, weshalb sie am 04. Oktober 2017 aus dem Fenster gesprungen und mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden sei.

2. Der Verfolgte wurde am 21. September 2022 in (Y) festgenommen. Am 22. September 2022 wurde er vor dem Amtsgericht Zossen in Anwesenheit eines Dolmetschers für die ungarische Sprache, nicht aber seines Rechtsbeistands, richterlich angehört. Dabei erklärte er sich nach entsprechender Belehrung mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden und verzichtete auch nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität. Die Tatvorwürfe bestritt er. Zudem erhob er Einwendungen gegen seine Auslieferung, machte geltend, berufstätig zu sein und zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem gemieteten Haus in B... zu wohnen.

Das Amtsgericht Zossen hat am 22. September 2022 eine Festhalteanordnung erlassen, aufgrund derer sich der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt (Z) befindet.

Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 29. September 2022 Auslieferungshaft und mit weiterem Beschluss vom 28. November 2022 deren Fortdauer angeordnet. Wegen der Begründungen im Einzelnen wird auf den vorgenannten Auslieferungshaftbefehl und Fortdauerbeschluss Bezug genommen.

In Vorbereitung der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an Ungarn wurde die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gebeten, weitere Auskünfte und Zusicherungen bei den ungarischen Justizbehörden zu den Haftverhältnissen in den ungarischen Justizvollzugsanstalten einzuholen, um sicherzustellen, dass sie den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen werden.

Mit Schreiben vom 05. Oktober 2022 garantierte das Justizministerium der Republik Ungarn, Hauptabteilung für Internationales Recht in Strafsachen, auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, dass die Unterbringung des Verfolgten in den Strafvollzugsanstalten, in denen er untergebracht werden kann, sowohl während der Untersuchungshaft, als auch während der gesamten Dauer einer etwaigen Strafhaft den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (13. Mai 1977) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Nr. R/87/3) jederzeit entsprechen werde.

Mit Schreiben vom 28. November 2022 garantierte das Justizministerium der Republik Ungarn, Hauptabteilung für Internationales Recht in Strafsachen, auf weitere Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, dass deutschen Konsularbeamten gestattet werde, bei Bedarf den Verfolgten zu besuchen, um sich von der Einhaltung der EMRK-konformen Unterbringung zu überzeugen.

Dem Verfolgten ist anlässlich seiner richterlichen Anhörung zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Beisein seines Beistandes am 01. November 2022 mitgeteilt worden, dass die Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich des Auslieferungsersuchens nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen; mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland komme im Falle seiner Verurteilung in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe hilfsweise ein die Auslieferungsbewilligung nicht entgegenstehender Vorbehalt der Rücküberstellung nach Deutschland in Betracht. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Verfolgte wiederholt erklärt, mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und auf den Spezialitätsgrundsatz nicht zu verzichten.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Buda vom 8. August 2022 näher bezeichneten Taten für zulässig zu erklären; ferner, der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten unter Spezialitätsvorbehalt - hilfsweise unter der Bedingung, dass er, sollte er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden und deren Vollstreckung in Deutschland wünschen, zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurück überstellt wird - zuzustimmen, sowie gegen den Verfolgten die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn ist zulässig.

Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl. I. S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung nach Ungarn als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABIEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I - RbEuHb) umgesetzt worden ist.

Gründe, die einer Auslieferungsfähigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die ungarischen Justizbehörden zum Zweck der Strafverfolgung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des 8. Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Auslieferungsfähigkeit ist nach §§ 3, 81 Ziff. 2 IRG gegeben.

a) Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten sind auch nach deutschem Recht als Menschenhandel im Sinne des § 232 StGB strafbar (§ 3 Abs. 1 IRG); zudem ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, weil dem Verfolgten Straftaten vorgeworfen werden, die den in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (ABl. (EG) 2002 Nr. L 190 S. 1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig sind (§ 81 Ziff. 4 IRG).

b) Ferner sind die dem Verfolgten vorgeworfenen Delikte nach ungarischem Recht mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht (§ 81 Ziff. 1 IRG).

c) Der übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83 a Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen worden sein sollen, mit Angabe der Tatzeiten, der Tatorte und der Tatmodalitäten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe in dem Europäischen Haftbefehl findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt. Besondere Umstände des Falles, die Anlass zu einer Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ergeben könnten (§ 10 Abs. 1 IRG), liegen nicht vor.

d) Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl tritt Verfolgungsverjährung am 07. August 2037 ein.

2. Die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist nach eigener inhaltlicher Überprüfung durch den Senat zu bestätigen. Denn die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Nach den auf dem Akteninhalt beruhenden Erkenntnissen des Senats wird gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt worden. Soweit wegen eines Teil des Tatvorwurfes bereits ein Ermittlungsverfahren in Deutschland geführt worden und dieses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sein soll, ist dies vorliegend nicht von Belang. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH führt eine Einstellung eines Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts in einem Mitgliedstaat nicht zur Anwendung des unionsrechtlichen ne-bis-in-idem-Grundsatzes in einem anderen Mitgliedstaat (anders als z.B. eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO).

Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, Ungarn würde einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83b Abs. 1 Nr. 4 IRG).

Der Senat geht nach der Aktenlage davon aus, dass der Verfolgte zwischenzeitlich - wie seine Lebensgefährtin, die Verfolgte C... - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hat, weil er sich hier seit 2016 ununterbrochen aufhält und seitdem auch hier gemeldet ist, seit 2020 seinen festen Wohnsitz in B... hat, hier mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen schulpflichtigen Kindern lebt und zuletzt einer geregelten Arbeit als Taxifahrer nachging. Die hilfsweise getroffene Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 1 IRG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der gesicherten Rücküberstellung zu knüpfen, ist deshalb rechtlich zutreffend und wird vom Senat geteilt. Da nach dem in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl der Menschenhandel zum Nachteil von in seinem Heimatland arbeits- und auch sonst mittellosen ungarischen Frauen geschehen sein soll, die auf sein Geheiß nach Deutschland gereist seien, um hier als Prostituierte zu arbeiten und von ihm als ihrem Zuhälter ausgebeutet zu werden, hat das Tatgeschehen auch einen für den Tatbestand des Menschenhandels typischen grenzüberschreitenden Charakter und einen deutlichen Bezug zu Ungarn.

Im Übrigen gilt für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Im Rahmen der Bewilligungsentscheidung sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung, vielmehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 AR 25/19 -; BeckRS 2020, 4274, Rn. 17 m. w. N.). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. N.).

Dies ist vorliegend der Fall.

Nach der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft soll die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung unter Spezialitätsvorbehalt (§ 11 IRG) erfolgen, weil der Verfolgte auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hat.

3. Dem mit Blick auf den allgemeinen ordre public (§ 73 IRG) möglicherweise bestehenden Auslieferungshindernis wegen in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellter teilweise unzureichender Haftbedingungen in Ungarn (vgl. EGMR, Urteil vom 10. März 2015, Varga u. a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 733712/12, 44055/13 und 64586/13) sind die ungarischen Justizbehörden durch Erklärung des ungarischen Justizministeriums vom 5. Oktober 2022 und vom 28. November 2022 begegnet und haben garantiert, dass die Unterbringung des Verfolgten sowohl während der Untersuchungshaft, als auch während der Dauer einer etwaigen Strafhaft, den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen der Vereinten Nationen (13. Mai 1977) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Nr. R/87/3) jederzeit entsprechen werde. Auch sei deutschen Konsularbeamten gestattet, bei Bedarf den Verfolgten zu besuchen, um sich von der Einhaltung der EMRK-konformen Unterbringung zu überzeugen.

Nach den Erkenntnissen des Senats erlauben die Bedingungen in ungarischen Haftanstalten eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung, an deren Umsetzung und Belastbarkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 1 AR 4/22 (S) -; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Dezember 2022 - 2 AR 39/22 (S) -; BeckRS 2022, 2610, Rn. 17 f., m. w. N.).

Auf den Schutz und das Auslieferungshindernis des Art. 6 Abs. 2 IRG (politische Verfolgung) kann sich der Verfolgte nicht mit Erfolg berufen. Soweit er geltend macht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Sinti und Roma sei er in Ungarn erheblichen Diskriminierungen, insbesondere im Falle des dortigen Strafvollzugs ausgesetzt, hat er konkrete Anhaltspunkte dafür und insbesondere eine persönliche Betroffenheit nicht dargelegt. Auch soweit er vorträgt, dass sein Bruder in einem ungarischen Gefängnis durch äußere Gewalt zu Tode gekommen sein soll, geht sein Vortrag nicht über eine Vermutung hinaus, die vom Senat nicht überprüfbar ist. Seiner insbesondere vor dem Hintergrund der auslieferungsrechtlichen Zusicherung der ungarischen Justizbehörden bestehenden Darlegungslast (vgl. dazu Zimmermann in Schomburg/Lagodny, 6. Aufl., § 6 IRG Rn. 68 und 73 jeweils m. w. N.) hat der Verfolgte mithin nicht genügt.

4. Aus den Gründen der Senatsentscheidungen vom 29. September 2022 und 28. November 2022 besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, an deren Voraussetzungen sich Änderungen nicht ergeben haben. Der Verfolgte hat im Fall seiner Auslieferung und Verurteilung im ungarischen Strafverfahren mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Dieser Umstand bietet erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz. Die von dem Verfolgten dargelegten sozialen Kontakte zu seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern vermögen der Fluchtgefahr nicht hinreichend entgegenzuwirken, zumal auch seine Lebensgefährtin nach Ungarn zur Strafverfolgung ausgeliefert werden soll. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entgegen.

5. Die Entscheidung zu Ziffer 4. des Tenors beruht auf § 27 Abs. 3 IRG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO.