Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2023 – 19 Verg 1/22

Vergabesenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0123.19VERG1.22.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr im Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.05.2022, Az. VK 36/21, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Anträge des Auftraggebers, der Antragstellerin seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch ihn für notwendig zu erklären, werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Auftraggeber machte mit einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 03.11.2021 veröffentlichten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 die Absicht bekannt, die Beigeladene im Wege der Direktvergabe ab dem 01.01.2023 über eine Laufzeit von 48 Monaten mit der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen betreffend die Bus-Linienbündel N… und O… zu beauftragen.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer des Landes Brandenburg gewandt. Sie hat die beabsichtigte Direktvergabe aus verschiedenen Rechtsgründen für unzulässig gehalten und das Unterlassen einer losweisen Vergabe nach Linienbündeln beanstandet. Sie hat geltend gemacht, an der Erbringung der Leistungen bezüglich des Linienbündels N… interessiert und darüber hinaus zur Übernahme weiterer Linien bereit zu sein, sofern ausreichende Gründe für die Zusammenfassung der Linienbündel vorliegen sollten.

Mit Beschluss vom 10.05.2022 hat die Vergabekammer den Antrag auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen (Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors) und die Gebühr auf 73.190 € festgesetzt (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Für die Bestimmung der Gebührenhöhe sei mangels Angebotes der Antragstellerin von dem geschätzten Bruttoauftragswert auszugehen. Dieser Wert, der sich aus den Zuschüssen des Auftraggebers und allen sonstigen Entgeltbestandteilen zusammensetze, belaufe sich ausweislich der Auftragswertschätzung des Auftraggebers vom 28.02.2022 (Blatt 554 d.A.) für beide Linienbündel pro Jahr auf über 26 Millionen € brutto. Ausgehend hiervon sei die Gebühr entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes unter Abwägung des Aufwandes einerseits und der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der beabsichtigten Vergabe für die Antragstellerin andererseits bestimmt worden.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13.05.2022 zugestellt worden. Mit am 27.05.2022 beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr wendet.

Die Antragstellerin beanstandet, die Festsetzung missachte maßgebliche Grundsätze der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes. Die Höhe des der Vergabekammer angeblich entstandenen Aufwandes sei nicht konkret dargelegt. Auch sei nicht von einem hohen, sondern vielmehr einem äußerst geringen Aufwand der Vergabekammer auszugehen, da sie den Nachprüfungsantrag unter pauschaler Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der von der Vergabekammer angenommenen hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin fehle es ebenfalls an jeglicher Konkretisierung. Insbesondere habe die Vergabekammer die Umsätze, welche die Antragstellerin im Falle einer Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber mit dem Auftrag erwirtschaftet haben würde, nicht in Relation zu den Gesamtumsätzen der Antragstellerin gesetzt, weshalb sich nach den von der Vergabekammer getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lasse, welche wirtschaftliche Bedeutung dieser Auftrag für die Antragstellerin tatsächlich habe.

Zudem sei die Vergabekammer von einem unzutreffenden Auftragswert ausgegangen. Angesichts hoher Verluste der Beigeladenen sei ein Auftragswert von 26 Millionen € völlig unrealistisch. Auch sei der Gebührenfestsetzung nicht der volle Bruttoauftragswert, sondern gemäß § 50 Abs. 2 GKG nur ein Anteil von 5 % dieses Betrages zu Grunde zu legen. Ferner habe die Vergabekammer unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin lediglich Interesse an den Leistungen des Linienbündels N… geäußert habe, weshalb ausschließlich der Auftragswert dieses Linienbündels für die Gebührenfestsetzung maßgebend sei.

Die Antragstellerin beantragt,

Ziffer 3 des Beschlusses der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.05.2022 – VK 36/21 – aufzuheben und die Vergabekammer zu verpflichten, über die Höhe der Gebühr erneut nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu entscheiden.

Der Auftraggeber beantragt,

1. die sofortige Beschwerde vom 27.05.2022 zurückzuweisen,

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen des Auftraggebers aufzuerlegen und

3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Auftraggeber für notwendig zu erklären.

Er verteidigt die angefochtene Gebührenfestsetzung mit weiteren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin und des Auftraggebers wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 171 Abs. 1 GWB statthaft. Zu den nach dieser Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen gehören auch solche, mit denen die Vergabekammer Gebühren und Auslagen gemäß § 182 Abs. 2 GWB festgesetzt hat. Diese können isoliert Gegenstand einer selbständigen sofortigen Beschwerde sein (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, NZBau 2012, 186, Rn. 9, zu § 128 Abs. 2 GWB in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, BeckRS 2019, 129, Rn. 10 m.w.N.).

Der Rechtsbehelf ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 GWB form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil sich die Beschwerde allein gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (s. etwa OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2022 – 13 Verg 3/22, BeckRS 2022, 15868; KG, Beschluss vom 11.05.2022 – Verg 5/21, BeckRS 2022, 14647; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, a.a.O., Rn. 11).

2.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Gebührenfestsetzung, die im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, a.a.O., Rn. 12; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.), begegnet keinen Bedenken.

a)

Gemäß § 182 Abs. 1, 2 GWB erhebt die Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes im Nachprüfungsverfahren, mit denen die Beteiligten nach Maßgabe von § 182 Abs. 3 GWB belastet werden. Die Gebühr beträgt in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 €, im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu 100.000 €, § 182 Abs. 2 GWB. Bei der Ausfüllung dieses Gebührenrahmens ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 3 VwKostG dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip als allgemeinen Gebührengrundsätzen Rechnung zu tragen, sodass die Gebühr – der Sache nach ebenso wie nach § 128 Abs. 2 GWB in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung – entsprechend dem Aufwand der Vergabekammer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bestimmen ist.

Für die Gebührenbemessung ist dabei in erster Linie die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens maßgebend. Denn nach dem Äquivalenzprinzip muss zwischen der Gebühr für die Tätigkeit der Vergabekammer und dem Wert dieser Tätigkeit für die Beteiligten ein angemessenes Verhältnis bestehen (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, a.a.O., Rn. 14; Senat, Beschluss vom 07.05.2008 – Verg W 2/08, BeckRS 2008, 15472). Dem mit dem personellen und sachlichen Aufwand verknüpften Kostendeckungsprinzip kommt eine korrigierende Funktion gegenüber dem typisierenden Gebührenansatz nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu. Dabei ist nicht auf den im Einzelfall entstandenen personellen und sachlichen Aufwand abzustellen, sondern soll die Gesamtheit der in einem bestimmten Zeitabschnitt für die Art der Behördenleistung erhobenen Gebühren den in diesem Zeitabschnitt anfallenden personellen und sachlichen Verwaltungsaufwendungen entsprechen (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, a.a.O., Rn. 14).

Diesen Anforderungen kann im Ausgangspunkt durch Anwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle Rechnung getragen werden. Die nach dieser Tabelle vorgesehene Anknüpfung an den Auftragswert rückt zwar den Aspekt der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache in den Vordergrund. Mit der Anbindung an die streitbefangene Auftragssumme wird im Allgemeinen aber zugleich auch der personelle und sachliche Aufwand, den die Vergabekammer zur Erledigung des Nachprüfungsbegehrens aufzuwenden hat, in hinreichender Weise berücksichtigt. Denn in aller Regel steigen mit der Höhe der Auftragssumme auch Komplexität und Schwierigkeit des Streitfalles in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht und mithin der zur Bewältigung des Nachprüfungsverfahrens erforderliche Aufwand der Vergabekammer. Bestätigt sich in Einzelfällen die Erfahrung eines dem Auftragswert entsprechenden Aufwandes nicht, ist dem allerdings durch eine Ermäßigung bzw. Erhöhung der Gebühr zu entsprechen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2005 – Verg 30/05, BeckRS 2006, 746; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, a.a.O., Rn. 16).

Die Auftragswerte, an die die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes anknüpfen, sind in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen (statt vieler Krohn, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, § 182 GWB Rn. 21). Maßgeblich ist der Bruttoauftragswert gemäß dem Angebot des Antragstellers. Hat der Antragsteller – wie vorliegend – kein Angebot abgegeben, kann der Wert des Verfahrensgegenstandes auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers geschätzt werden (s. etwa OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2014 – 13 Verg 4/14, ZfBR 2014, 820; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2005 – 1 Verg 4/05, BeckRS 2005, 10239). Richtet sich das Interesse des Antragstellers nicht auf den Gesamtauftrag, sondern beispielsweise nur auf ein einzelnes Los, ist der Wert dieses Loses maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 − X ZB 4/10, BeckRS 2011, 21590; Senat, Beschluss vom 02.09.2003 – Verg W 3/03 und Verg W 5/03, BeckRS 2003, 160725).

b)

Die angefochtene Gebührenfestsetzung hält sich in dem durch diese Grundsätze vorgezeichneten Rahmen.

aa)

Dass die Vergabekammer für die Bestimmung der Gebührenhöhe von der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes ausgegangen ist, ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden und aus Gründen der Transparenz sowie im Interesse einer Gleichbehandlung der Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens sachgerecht (vgl. KG, Beschluss vom 11.05.2022 – Verg 5/21, BeckRS 2022, 14647, Rn. 4).

Auch liegt die Bestimmung des Auftragswertes mit ca. 26 Millionen € p.a. – was für die gesamte Vertragslaufzeit von vier Jahren einem Wert von etwa 104 Millionen € entspricht – innerhalb des der Vergabekammer zustehenden, im Beschwerdeverfahren nur auf grobe Verletzungen des Äquivalenzprinzips hin zu überprüfenden Bewertungsspielraums (allg. hierzu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2004 – VII Verg 55/02, a.a.O., Rn. 5; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, a.a.O., Rn. 15).

Da die Antragstellerin vorliegend kein Angebot abgegeben hat, war der für die Gebührenermittlung maßgebliche Auftragswert nach dem Vorstehenden von der Vergabekammer zu schätzen. Dass die Vergabekammer dieser Schätzung das Schreiben der Vergabestelle vom 28.02.2022 zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. In dem Schreiben sind die voraussichtlichen Einnahmen der Beigeladenen aus Zuschüssen des Landkreises sowie aus Fahrgeldeinnahmen, erwarteten Ausgleichsmitteln nach dem SGB IX und investiven Förderungen, die bei der Bestimmung des Auftragswertes ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15.12.2010 – Verg W 12/10, BeckRS 2010, 142816), für beide Linienbündel ausgewiesen. Ferner wird in dem Schreiben darauf verwiesen, dass es sich um grobe Schätzwerte handele, die „im Einzelfall auf coronabedingten Sondersituationen (z.B. hinsichtlich Fahrgeldeinnahmen)“ sowie auf vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Rahmenbedingungen wie beispielsweise der VBB-Tarifentwicklung beruhten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Vergabekammer nicht gehalten, bei der Schätzung des Auftragswertes darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie sie im Lauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat – aufgrund ihrer Unternehmensstruktur und insbesondere deutlich niedrigerer Personalkosten im Stande sei, die Leistung wesentlich wirtschaftlicher zu erbringen, als die Beigeladene. Dies gilt bereits deshalb, weil die Antragstellerin keine Angaben zu Unternehmensstruktur und Personalkosten gemacht hat, die eine hinreichende Grundlage für einen Vergleich mit der entsprechenden Kostenstruktur der Beigeladenen erlaubte.

Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung des Auftragswertes durch die Vergabekammer begründeten. Insbesondere genügen hierfür nicht die von der Beschwerde zitierten Ausführungen aus dem Beteiligungsbericht des Auftraggebers für das Wirtschaftsjahr 2020, wonach die Corona-Pandemie zu Einschnitten im Fahrplanangebot und den sonstigen Verkehrsleistungen geführt habe (Anlage ALN 7, Blatt 240 ff. d.A.). Denn dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages mit vergleichbar weitreichenden Einschränkungen des Verkehrsangebotes und damit einhergehenden Einnahmeausfällen zu rechnen war, die deutlich über die ausweislich des Schreibens der Vergabestelle vom 28.02.2022 berücksichtigten Unwägbarkeiten hinausgehen, ist nicht ersichtlich. Auf die von der Beschwerde insofern des Weiteren geltend gemachten gestiegenen Kosten für die Erbringung der in Rede stehenden Verkehrsleistungen kommt es zur Bestimmung des hier maßgebenden (Brutto-) Auftragswertes von vornherein nicht an.

Der Gebührenbemessung war auch nicht nach § 50 Abs. 2 GKG lediglich ein Betrag von 5 % des Bruttoauftragswertes zu Grunde zu legen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde verkennt, dass der in der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes verwendete Begriff des Auftragswertes – wie es etwa in den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 29.08.2014 – 11 Verg 3/14, BeckRS 2015, 8028; Beschluss vom 21.10.2021 – 11 Verg 5/21, BeckRS 2021, 34114) heißt – in gleicher Weise zu bestimmen ist, wie der Begriff der Bruttoauftragssumme in § 50 Abs. 2 GKG, nicht aber wie der gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf der Grundlage der Bruttoauftragssumme zu errechnende Streitwert. Anderes ergibt sich auch aus den weiteren von der Beschwerde zitierten Entscheidungen nicht. Diese betreffen teilweise eine andere Fallgestaltung, nämlich die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsvergütung (so OLG Jena, Beschluss vom 13.09.2001 – 6 Verg 1/01, BeckRS 2001, 30471765; OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 – Verg 15/05, BeckRS 2005, 10917; Beschluss vom 12.08.2008 – Verg 6/08, BeckRS 2008, 19232; OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2005 – 17 Verg 9/04, BeckRS 2005, 12218; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2006 – Verg 63/05, BeckRS 2006, 2913). Für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren ist nämlich nicht (unmittelbar) die Bruttoauftragssumme maßgebend, sondern analog § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG der gemäß § 50 Abs. 2 GKG bzw. § 12a Abs. 2 GKG a.F. zu bestimmende Streitwert. Aus den weiteren von der Beschwerde insofern angeführten Entscheidungen kann die Antragstellerin ebenfalls nichts für ihre hier in Rede stehende Auffassung herleiten, sodass entgegen der Auffassung der Beschwerde auch die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 179 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht gegeben sind.

Die von der Beschwerde angestellten Erwägungen der Erschwerung des Rechtsschutzes rechtfertigen keine andere Würdigung. Dieser Aspekt ist zwar bei der Bestimmung der sog. Basisgebühr nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes zu berücksichtigen; er rechtfertigt es aber nicht, diese Gebühren im Widerspruch zu dem unmissverständlichen Wortlaut der Tabelle nicht an den Auftragswert, sondern an den Gegenstandswert anzuknüpfen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Basisgebühren, die sich bei einem Auftragswert von bis zu 80.000 € auf 3,125 % des Auftragswertes belaufen und mit steigendem Auftragswert auf unter 0,072 % dieses Wertes fallen, die Rechtsschutzmöglichkeiten unangemessen einschränken.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vergabekammer der Gebührenfestsetzung den Wert beider Linienbündel zugrunde gelegt hat. Die Antragstellerin hatte zwar im Nachprüfungsverfahren primär Interesse am Linienbündel N… bekundet, zugleich aber geltend gemacht, zur Übernahme weiterer Linien bereit zu sein. Die Vergabekammer hatte daher nicht lediglich im Hinblick auf das Linienbündel N…, sondern hinsichtlich des gesamten Auftragsgegenstandes zu entscheiden, ob die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Nach dem § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken beschränkt sich die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens daher nicht auf den Wert der von der Antragstellerin vorrangig begehrten Auftragsbestandteile.

Auch im Übrigen begegnet die Anwendung der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes durch die Vergabekammer vorliegend keinen Bedenken. Insbesondere war es ermessensgerecht, dass die Vergabekammer den für die Festsetzung der Gebühr maßgeblichen Ausgangswert – ihrer ständigen Praxis folgend – im Wege einer Interpolation der sich aus der Gebührentabelle ergebenden Werte ermittelt hat.

bb)

Schließlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass die festgesetzte Gebühr diesem Ausgangswert folgt.

Die Vergabekammer durfte angesichts des Auftragswertes, dessen Ermittlung nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden ist, von einer entsprechend hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens ausgehen. Der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Ermittlung der Gesamtumsätze der Antragstellerin, „um einschätzen zu können, wie wichtig dieser Auftrag für die Antragstellerin tatsächlich ist“, bedurfte es daneben nicht. Auch sind besondere Umstände, die eine vom Auftragswert abweichende wirtschaftliche Bewertung des Auftrages erforderten, weder ersichtlich noch von der Beschwerde aufgezeigt.

Von daher ist auch die Festsetzung einer 50.000 € überschreitenden Gebühr nicht zu beanstanden. Denn angesichts des Auftragswertes von ca. 104 Millionen € kann von einer außergewöhnlich hohen wirtschaftlichen Bedeutung im Sinne von § 182 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. GWB ausgegangen werden. Dass der der Vergabekammer entstandene Aufwand deutlich hinter dieser wirtschaftlichen Bedeutung zurückgeblieben ist, ist schon angesichts des Umfangs des Vorbringens der Beteiligten vor der Vergabekammer – die Akte umfasst insgesamt immerhin 789 Seiten – sowie der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht festzustellen. Dass die Vergabekammer im Ergebnis nicht der Auffassung der Antragstellerin gefolgt ist, sondern jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 GWB ausgegangen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerde keine andere Würdigung.

Da mithin keine Umstände ersichtlich sind, die eine Abweichung von der nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes ermittelten Basisgebühr nahe legten, bedurfte es insofern auch keiner weiteren Begründung der Gebührenfestsetzung.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist nach dem § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken gebühren- und kostenfrei (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, a.a.O., Rn. 22 ff.; Senat, Beschluss vom 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, a.a.O., Rn. 25). Dementsprechend kommt auch eine Belastung der Antragstellerin mit den Gebühren und Auslagen, die dem Auftraggeber durch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren entstanden sind, nicht in Betracht, und besteht kein Anlass, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Auftraggeber für notwendig zu erklären.