Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.02.2023 – 1 W 1/23
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0208.1W1.23.00
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2023, Az. 2 O 471/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung vermeintlich ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.
Der Antragsteller ist Landkreis in Brandenburg und unter anderem für die Unterbringung von Flüchtlingen in den zum Kreisgebiet gehörenden Gemeinden verantwortlich. Die Antragsgegnerin betreibt die Online-Ausgabe der … Zeitung.
Diese Zeitung veröffentlichte in ihrer Druckausgabe am XX.XX.2022 einen Artikel, in dem unter der Überschrift „Das …“ über die Anmietung von Heimen für Flüchtlinge durch die Verwaltung des Antragstellers berichtet wird. Unter anderem heißt es dort: „Der Landkreis … hat seit 2015 Mietzahlungen in Millionenhöhe an Besitzer von Flüchtlingsunterkünften gezahlt. Profitiert haben davon vor allem zwei Geschäftsleute, die die Objekte jeweils kurz vor der Umwidmung gekauft hatten.“ Im Folgenden wird über verschiedene Umstände zu den behaupteten Geschäften näher berichtet. Seit dem XX.XX.2022 ist dieser Artikel in der von der Antragsgegnerin betriebenen Internetausgabe abrufbar.
Der Antragsteller will der Antragsgegnerin untersagen lassen, diesen Artikel weiter zu veröffentlichen. Er ist der Ansicht, der streitgegenständliche Artikel sei in mehreren Punkten falsch. Im Wesentlichen sei es unrichtig, dass von den Anmietungen der Kreisverwaltung mehrfach die gleichen Geschäftsleute begünstigt worden seien. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass diese nicht - wie berichtet wird - im Zeitpunkt der Anmietungen bereits Vermieter der Heime gewesen seien, sondern diese erst viel später von den beiden Geschäftsleuten erworben worden seien. Darüber hinaus würden die Verfasser des Artikels bei den angestellten Berechnungen zu angeblich überhöhten Pachtzahlungen die durch die Verpächter hinsichtlich der Objekte getätigten Investitionen nicht berücksichtigen.
Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2022 bei dem Landgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem er der Antragsgegnerin untersagen lassen wollte, mehrere Äußerungen aus dem Artikel zu verbreiten. Er hat beantragt, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Verfügung, Folgendes anzuordnen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt im Zusammenhang mit der Verdachtsäußerung, dass es eine Begünstigung von einzelnen Geschäftsleuten bei Immobiliengeschäften für Flüchtlingsheime durch den Antragsteller gäbe, in Bezug auf die Geschäftsleute J... C... und M... L... und/oder die Geschäftsleute „Sch...“ und „P...“ die nachfolgenden Behauptungen zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,
1. „Seit 2015 hatten diese direkt oder über Gesellschaften mehrere Flüchtlingsheime im Landkreis betrieben, bis zu vier gleichzeitig.“
2. „Im Sommer 2015 kauften Sch... und P... zwei Gebäude in L... und Z..., beides Ausbildungshotels der I... Gesamtkosten: 1,8 Millionen Euro. Nach einer Anzahlung von lediglich 70 000 Euro nehmen sie die Gebäude in Besitz und vermieten sie im Oktober 2015 an den Landkreis ....“
3. „Haus am See –Z... - Sch... kauft das als Ausbildungshotel betriebene Objekt im August 2015 von I… und leisten eine Anzahlung von 45 000 Euro.“
4. „Hotel B... –L... - Die Kaufleute Sch.../ P... erwerben das Objekt vom Sozialträger IJN (I…) und leisten dafür eine Anzahlung von 25.000 Euro“
5. „Firma J… (Gründer Sch...) Kaufpreis 300.000 Euro – J… vermietet an den Landkreis ... zur Nutzung als Flüchtlingsunterkunft, Monatsmiete 15.000 Euro“
6. „In anderen Fällen wurden sie zwischen den Landkreis und die Immobilieneigentümer geschaltet und verursachten Mehrkosten von über zwei Millionen Euro.“
7. „In drei Jahren zahlt der Landkreis somit 540.000 Euro mehr Miete für das Flüchtlingsheim, als wenn er direkt vom Eigentümer gemietet hätte.“
8. „Nach Ablehnung durch den Kreis von Sch.../ P... gepachtet, dann vom Kreis ... gemietet, Monatsmiete 21.000 Euro abzüglich der Pacht von 216.000 Euro verbleiben den bei Sch.../ P... in drei Jahren Mieteinnahmen von 540.000 Euro. Direkt vom Eigentümer gemietet, hätte der Kreis in drei Jahren 540.000 Euro weniger gezahlt, insgesamt nur 216.000 Euro.“
9. „Über die Inhalte durfte man mit niemandem reden unter Androhung einer Strafe von 1.000 Euro pro Dokument.“
wenn dies geschieht wie in dem Artikel von A… G…-L…, der in der Printausgabe der Zeitschrift … Zeitung vom XX.XX.2022 auf Seite 16 und 17 unter dem Titel „Das …“ erschienen ist sowie in der Online-Ausgabe auf der Website …-Online über den Link … unter dem Titel „Das …: Wie zwei Investoren in ... …“ erschienen ist und immer noch bereitgehalten wird.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 5. Januar 2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil der Antragsteller nach Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Artikel am XX.XX.2022 mit der Antragstellung am XX.XX. 2022 mehr als einen Monat zugewartet habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen und die er dem Senat zu Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Es kann (auch) im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob sich wegen der zeitlichen Abläufe zwischen der ersten Veröffentlichung des Artikels bzw. der Kenntniserlangung von diesem durch den Antragsteller und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Potsdam ein Verfügungsgrund verneinen lässt. Der erkennende Senat hat in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 19. Juli 2021 zum Aktenzeichen 1 W 23/21 die für den Rechtsschutz einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit verneint, weil dort die maßgebliche Äußerung bereits etwa neun Monate erfolgt war, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde. Jedenfalls nach dieser Zeitspanne sei die zugunsten der Antragstellerin bestehende Vermutung der Dringlichkeit durch ihr eigenes Verhalten widerlegt oder entfallen, weil diese mit der Rechtsverfolgung zu lange gewartet hat. Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 U 189/06 - juris; Beschluss vom 07. Februar 2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 – juris ; KG, Beschluss vom 02. November 2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2010 - 4 U 106/10 - juris; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 - juris; Hanseatisches OLG, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18 - juris), hatte der erkennende Senat dahinstehen lassen. Auch der vorliegende Fall gebietet keine abschließende Entscheidung zu dieser Frage, wobei der Senat gerade im vorliegenden Verfahren gewichtige Argumente erkennt, die gegen die Annahme einer starren Monatsfrist sprechen.
Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage des Verfügungsgrundes, denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, so dass die beantragte einstweilige Verfügung aus diesem Grunde nicht erlassen werden kann.
Der Antragsteller ist als Landkreis in Brandenburg gemäß § 122 BbgKVerf Gemeindeverband und Gebietskörperschaft und damit eine öffentliche Körperschaft. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, auch wenn sie weder eine "persönliche" Ehre haben noch wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können. Sie genießen, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 9, juris; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; BVerfGE 93, 266, 291). Die Ehrschutzvorschriften der §§ 185 ff StGB dienen in diesen Konstellationen nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Institution ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck allerdings in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil dieses Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG, NJW 2006, 3769; BGH NJW 2000, 3421). Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch nur dann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist zunächst zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 alle juris). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Das bedeutet auch, dass bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig ist; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).
a) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen zu 1.) bis 5.) zwar um Tatsachenbehauptungen, diese sind für sich allein jedoch in keiner Weise geeignet, den Antragsteller herabzuwürdigen oder gar schwerwiegend in seiner Funktion zu beeinträchtigen. Die Anzahl der im Landkreis betriebenen Flüchtlingsheime - hier vier oder fünf - ist für sich allein eine völlig wertfreie Mitteilung von schlichten Tatsachen, die nicht im Ansatz geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wie ein Teil der Bevölkerung aus dieser Information keinerlei Wertungen im Hinblick auf das Agieren des Antragstellers herleiten wird, wird es ein anderer Teil der Bevölkerung allgemein gut finden, dass mehr Flüchtlingsheime eingerichtet werden, wiederum andere werden dieses negativ empfinden. Maßgeblich für die eine oder andere Einordnung sind insoweit subjektive Interessen und Faktoren des jeweiligen Adressaten der Nachricht und nicht diese selbst. Dies gilt insoweit auch für die mit den Äußerungen 2.) bis 5.) getätigten schlichten Mitteilungen, wann zwei Unternehmer Grundstücke und Gebäude erworben haben, welche Kaufpreise bei diesen Geschäften vereinbart wurden, welche Anzahlungen geleistet wurden und welche Mieten vereinbart sind. Auch insoweit kann mit den Tatsachenbehauptungen in dem Artikel auch unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes, der eine Benachteiligung des Landkreises bei den Geschäften vermitteln soll, keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Landkreises verbunden sein.
b) Die umstrittenen Äußerungen zu 6.) bis 8.) sind zwar dem Grunde nach geeignet, den Antragsteller in seinem Ansehen herabzuwürdigen, weil ihm vorgeworfen wird, seine öffentlichen Aufgaben nicht ausreichend wahrzunehmen und ihm anvertraute Steuergelder verschwendet zu haben. Insoweit ist die Ansicht des Antragstellers zutreffend, dass mit diesen Äußerungen die Vermutung aufgestellt wird, er habe bei Abschluss der Mietverträge zwei Geschäftsleute bevorzugt und insoweit ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht. Die getätigten Aussagen waren aber gerechtfertigt, weil die Autoren des Artikels in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG handelten. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG umfasst - ohne zunächst ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden - das Recht für jedermann, frei sagen zu können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe angibt oder angeben kann. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1ff.). Auch, weil das Aufstellen von Vermutungen über vermeintliche Missstände in der Verwaltung und damit diese auch in gewissem Umfang zu kontrollieren gerade zu den ureigendsten Aufgaben der Presse im Rechtssaat gehört und damit durch den Antragsteller hinzunehmen sind.
Bei den umstrittenen Äußerungen handelt es sich insgesamt um Meinungsäußerungen, die nach Art. 5 GG gerechtfertigt sind. Denn bei den von den Autoren des Artikels verwendeten Begriffen wie „Mehrkosten“ und „mehr Miete … als“ bzw. „hätte weniger gezahlt“ kann ein objektiver Erklärungsadressat keine tatsächlichen, dem Beweis zugänglichen Vorgänge erkennen. Vielmehr werten die Autoren des Artikels damit die Gesamtheit des Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit der Anmietung von Flüchtlingsunterkünften und ziehen Schlüsse aus einer Vielzahl von Erwägungen - teilweise auch tatsächlichen - rund um die Anmietung dieser Objekte. Eine mathematisch exakte, einem Beweis zugängliche Berechnung bzw. Gegenüberstellung von tatsächlichen Beträgen mit bestimmten Ergebnissen kann man den Angaben zu Kaufpreisen und Mieten in dem Artikel gerade nicht entnehmen. Auch der Antragsteller selbst kann die Kostenberechnung der Autoren des Artikels nicht nachvollziehen, weil hier offensichtlich eine „Mischkalkulation aus Mehrkosten und Ablösezahlungen … summiert wird.“ Dass die Verfasser versuchen anhand von einigen konkret genannten Zahlen - die jedenfalls teilweise auch nicht bestritten sind - ihre Meinung zu untermauern, bei der Anmietung der Heime sei etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen, macht die Äußerungen nach den zu Mischtatbeständen genannten Grundsätzen insgesamt zu Meinungsäußerungen, die grundsätzlich bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt sind.
Soweit sich der Autor des Artikels insoweit auch der Darstellung von Tatsachen bedient, werden auch Tatsachenbehauptungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Nicht geschützt sind lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen. Soweit unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereiches verbleiben, sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung (BVerfG a.a.O.). Auch wenn sich später eine Tatsachenbehauptung als unrichtig herausstellt, ist sie nach Art. 5 GG gerechtfertigt, wenn der Behauptende vor der Aufstellung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über ihren Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH a.a.O. m.w.N.).
c) Ein Unterlassungsanspruch käme bei dieser Sachlage gleichwohl in Betracht, wenn die in dem streitgegenständlichen Artikel veröffentlichten Geschäfte entweder überhaupt nicht getätigt worden wären oder die tatsächlichen Angaben zu den Kaufpreisen und Mieten völlig falsch, gleichsam aus der Luft gegriffen wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn unstreitig hat es die dargestellten Grundstücksgeschäfte in der einen oder anderen konkreten Konstellation tatsächlich gegeben. Auch sind die dargestellten Beträge nicht offenkundig falsch, selbst wenn die errechneten Ergebnisse „schon nach der eigenen Rechnung weit überhöht“ und auch für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sind. Im Kern wendet sich der Antragsteller überhaupt nicht gegen die Nennung von konkreten Geschäften und Kaufpreisen sowie Mieten durch die Verfasser des Artikels. Der Vorwurf des Antragstellers geht vielmehr im Kern dahin, diese hätten entlastende Faktoren unberücksichtigt gelassen, indem sie die durch die beiden Unternehmer zu erbringende Investitionen nicht dargestellt hätten bzw. die fiktiv vom Landkreis bei anderer Vertragsgestaltung zu übernehmenden zusätzlichen Kosten nicht in ihre Berichterstattung mit aufgenommen haben, die erforderlich gewesen wären, die Mietobjekte überhaupt bezugsfertig zu machen: „Hätte der Landkreis das Objekt vom Eigentümer angemietet und selbst saniert, dann hätte er möglicherweise 205.000 Euro aber nicht 540.000,- Euro gespart.“ Diese Erwägungen und Kostenberechnungen des Antragstellers enthalten jedoch neben tatsächlichen Elementen wiederum auch eigene Wertungen über das eigene Vorgehen bzw. fiktives alternatives Vorgehen. Der Antragsteller kann aber im öffentlichen Kampf der unterschiedlichen Meinungen nicht fordern, dass die Autoren von Presseberichten sich seine Wertungen zu eigen machen und diese übernehmen.
d) Der Antragsteller kann auch die weitere Veröffentlichung der Äußerung zu 9.) nicht untersagen lassen. Soweit es dabei um die Art und Weise der Akteneinsicht geht, handelt es sich nach den eigenen Darlegungen des Antragstellers in der Antragsschrift lediglich um die Darstellung einer gesetzlichen Regelung, die in diesen und in vergleichbaren Fällen stets anzuwenden ist, was er den Autoren nicht untersagen lassen kann. Der Antragsteller selbst klärt die Einsicht nehmenden Abgeordneten über die §§ 21 und 25 BbgKVerf auf, nach denen bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht Ordnungsstrafen - bis zu 1.000 Euro - verhängt werden können auf. Dass diese nur „pro Verstoß“ und nicht wie in der Äußerung genannt „pro Dokument“ verhängt werden können, basiert letztlich auf einer rechtlichen Wertung und Auslegung, die die Äußerung nicht zu einer völlig falschen Tatsachenbehauptung macht.
e) Letztlich werden sämtliche Werturteile im Einzelnen und auch in der Gesamtschau hinsichtlich der Wahl der Darstellung und Formulierung nicht übertrieben negativ oder herabwürdigend dargestellt. Bei der Beurteilung, ob die Grenze zur Schmähkritik erreicht wird, muss insbesondere berücksichtigt werden, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist und ob sie für den Empfänger in den Rahmen einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung eingeordnet werden kann. Bei Äußerungen im Rahmen der öffentlichen medialen Auseinandersetzung muss beachtet werden, dass allein die bloße „Unangemessenheit“ oder „Unnötigkeit“ für ein Verbot nicht ausreichend sein kann. Rechtsschutz gegenüber solchen Äußerungen kann vielmehr nur gegeben sein, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021). Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen vielmehr erkennbar auf ein konkretes Sachthema bezogen und lassen nicht den Schluss zu, dass die Diffamierung und Herabsetzung des Antragstellers im Vordergrund steht und dieser jenseits überspitzter Kritik einfach nur herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden sollte (letzteres wäre aber Voraussetzung einer sog. Schmähkritik, vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - BGHZ 143, 199 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. ZPO