Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.02.2023 – 3 U 129/22
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0208.3U129.22.00
Tenor§
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.06.2022, Aktenzeichen 1 O 207/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger und die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.000,00 €.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.06.2022, Aktenzeichen 1 O 207/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 13.12.2022 Bezug genommen. Die hierauf ergangene Stellungnahme der Kläger gemäß Schriftsatz vom 27.01.2023 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kläger verlangen nach ihren Anträgen die Wegnahme „aufstehender Baulichkeiten“. Schon nach allgemeinem Wortverständnis handelt es sich dabei aber lediglich um oberirdische bauliche Anlagen, nicht auch um solche, die sich im Boden befinden, wie insbesondere Versorgungsleitungen, deren Entfernung die Kläger aber teilweise ebenfalls als zu dulden begehren. Insofern finden sich in dem Lageplan Anlage K 5 zur Klageschrift indes gerade keine Einzeichnungen, so dass der Klageantrag insofern nicht klar umrissen ist und bei der Entscheidung der Frage, welchen Klägern welche Versorgungsleitungen zuzurechnen sind, Zuordnungsprobleme - etwa bei mehrere Nutzer versorgenden Leitungen - entstehen können. Dessen ungeachtet ergibt der Klageantrag nicht, dass nur die die Baulichkeiten versorgenden Leitungen betroffen sein sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung an, dass der Berufungsführer nicht auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen hat, wenn sein Rechtsmittel im Beschlussweg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, denn der Anschlussberufungskläger hatte jederzeit mit einer solchen Entscheidung zu rechnen, und es wäre unbillig, den Berufungskläger insoweit auch noch mit den Kosten des Anschlussrechtsmittels zu belasten (Nachweise bei Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rz. 42). Das Rechtsmittelinteresse für Berufung und Anschlussberufung ist vorliegend gleich hoch anzusetzen, weil die verschiedenen Rechtsmittelinteressen denselben Streitgegenstand voll umfassen.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.