Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.03.2023 – 10 U 88/21
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0316.10U88.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.06.2021, Aktenzeichen 12 O 262/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.475,95 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juni 2021, Aktenzeichen 12 O 262/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 21. November 2022 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit der Kläger meint, ihm stehe im Hinblick auf KSR und Thermofenster ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu, setzt er sich nicht mit den entgegenstehenden Ausführungen des Senats im vorangegangenen Hinweisbeschluss auseinander. Soweit der Kläger eine prüfstandsbezogene Abgasrückführungsrate erwähnt, ist schon nicht ersichtlich, ob dieser Vortrag noch zugelassen werden kann. Darüber hinaus fehlt neben der pauschalen Erwähnung der Abgasrückführung jeder Anhaltspunkt für deren Verwendung im vorliegenden Fahrzeug und den vermeintlichen Prüfstandsbezug.
Die Ausführungen des Klägers zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, Abs. 1 , 27 Abs. 1 EG-FGV insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen in der Sache C-100/21 führen ebenfalls nicht zu Erfolgaussichten der Berufung. Auch hier setzt sich der Kläger nicht mit den entgegenstehenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21. November 2012 auseinander, wonach das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liegt. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den vorgenannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedarf es eines gesonderten Ausspruchs hinsichtlich der Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses nicht (OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Juli 2020 – 11 U 109/19, BeckRS 2020, 17097 Rn. 3, beck-online; OLG Hamm Beschluss vom 05. Mai 2021 – 20 U 22/21, BeckRS 2021, 14667 Rn. 65, beck-online; OLG Köln Beschluss vom 08. Oktober 2018 – 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059 Rn. 24, beck-online).