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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.04.2023 – 6 W 30/23

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0425.6W30.23.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.01.2023 - Az.: 11 O 225/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe§

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung der Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am 05.04.2022 sowie dagegen wendet, dass außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht in Abzug gebracht worden seien, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.03.2023 darauf hingewiesen, dass der Klägerin der Einwand, die außergerichtliche Gebühr müsse auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits nach § 15a RVG angerechnet werden, verwehrt ist. Nach § 15a Abs. 3 RVG kann sich ein Dritter, also ein am Mandatsverhältnis nicht Beteiligter, auf die Pflicht zur Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, zudem hat die Beklagte, wie sie mit Schriftsatz vom 21.02.2023 ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre, außergerichtliche Kosten ihres Rechtsanwalts deshalb nicht geltend gemacht, weil sie sich vorprozessual anwaltlich noch nicht hat vertreten lassen, solche Kosten also nicht angefallen sind.

Auch die Festsetzung der Reisekosten der in M... ansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam ist nicht zu beanstanden. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, insoweit vom Gegner zu erstatten, als die Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Da ist nicht der Fall, sofern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - I ZB 3/04, NJW-RR 2004, 1212, 1213). Dies ist bei einer ebenfalls nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Partei dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02 - Auswärtiger Rechtsanwalt II, GRUR 2003, 725f.; Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung oder über Mitarbeiter verfügt, die die Sache bearbeitet haben und in der Lage waren, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren und wenn der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV m.w.N.; Beschluss vom 25.03.2004 - I ZB 289/03 - Unterbevollmächtigter, juris).

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Die Beklagte hat dargelegt, in Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen besonders ausgewählte Rechtsanwaltskanzleien zu mandatieren, denen sie ohne weitere Instruktionen die Schadensakten zu selbständigen Bearbeitung nach den ihr bekannten Geschäftsgrundsätzen überlässt. Dieses interne betriebliche Organisation der Abwicklung solcher Prozessfälle hat die Klägerin hinzunehmen. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte. Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine unternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine entsprechende Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten. Der Prozessgegner hat deshalb die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dies trägt den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.

Erstattungsfähig sind dann, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und er selbst weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig die Kosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06, Rn 13; Beschluss vom 21.11.2011 - I ZB 47/09, Rn. 9 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort; jeweils zit. nach juris). Diese fiktiven Kosten für die Anreise vom Unternehmenssitz der Beklagten aus München nach Potsdam hätten die geltend gemachten Reisekosten für die Anreise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten in M... nach P… überschritten. Deren Festsetzung ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.