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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.05.2023 – 12 W 35/22

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0516.12W35.22.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 05.09.2022, Az. 3 O 97/22, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, mindestens aber i. H. v. 6.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit wegen einer nach seiner Auffassung fehlerhaft durchgeführten Behandlung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in deren Rettungsstelle in („Ort 01“) am 03. und 04.10.2019.

Der Antragsteller begab sich am 03.10.2019 nach Erbrechen und mit starken Oberbauchschmerzen nach Verzehr von zwei Hamburgern am Vortag in die Rettungsstelle der Antragsgegnerin in („Ort 01“). Bei der Untersuchung durch deren Mitarbeiter zeigte sich das Abdomen des Antragstellers weich und ohne Druckschmerz, die Peristaltik war regelgerecht. Allerdings wurde beim Antragsteller ein CRP-Wert von 81,5 mg/l ermittelt. Der Antragsteller wurde mit der Diagnose Gastroenteritis durch Lebensmittel nach Hause entlassen. Am 04.10.2019 begab er sich erneut wegen Erbrechens und starker Oberbauchschmerzen in die Rettungsstelle. Bei der Untersuchung durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zeigte sich das Abdomen des Antragstellers wiederum weich, allerdings mit einem diffusen Druckschmerz. Der CRP-Wert wurde mit 153,9 mg/l ermittelt. Der Antragsteller wurde geröntgt, wobei kein höhergradiger Meteorismus festgestellt wurde, allerdings einzelne geblähte Dünndarmschlingen mit Wandverdickung im linken Mittel-Oberbauch. Der Antragsteller wurde erneut mit der Diagnose Gastroenteritis bei Ausschluss eines Ileus nach Hause entlassen. Am 05.10.2019 wurde der Antragsteller in die Notaufnahme der Antragsgegnerin am Klinikstandort („Ort 02“) eingeliefert. Dort wurde eine Pfortaderthrombose diagnostiziert. Der Antragsteller wurde in die Charité verlegt, wo ihm im Rahmen einer Notoperation am 05.10.2019 der Dünndarm in einer Länge von 410 cm entfernt wurde. Wegen der weiteren Feststellungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei den Behandlungen des Antragstellers am 03. und 04.10.2019 wird ergänzend auf die vom Antragsteller vorgelegten Protokolle der Rettungsstelle verwiesen (Blatt 1-14 Anlagenheft Antragsteller LG). Bezüglich des Vortrages des Antragstellers zu seiner weiteren Behandlung sowie den fortbestehenden Beeinträchtigungen wird auf Seite 3 der Antragsschrift vom 19.05.2022 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Behandlung und Diagnose der Mitarbeiter der Beklagten am 03. und 04.10.2019 sei fehlerhaft gewesen. Das Bestehen einer Prädisposition von ihm, dem Antragsteller, für eine Thrombose, die hier aufgrund einer im Februar 2019 festgestellten Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels gegeben sei, hätte gezielt durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfragt werden müssen. Auch wäre es erforderlich gewesen bereits am 03. oder 04.10.2022 ein CT anzufertigen, bei dem die Pfortaderthrombose festgestellt worden wäre. Zu diesem Ergebnis sei auch der vom medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung beauftragte Sachverständige („Name 01“) in seinem Gutachten vom 27.04.2021 gekommen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, ein Behandlungsfehler sei ihr nicht vorzuwerfen. Allenfalls liege ein haftungsrechtlich nicht vorwerfbarer Diagnoseirrtum vor. Dies sei auch das Ergebnis des diesbezüglich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens. Zudem hätte eine frühere Diagnose der Pfortaderthrombose den Behandlungsverlauf nicht beeinflusst, sodass auch die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers für die Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht gegeben sei.

Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 3 OH 5/21 vor dem Landgericht Neuruppin vorangegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen („Name 02“) vom 22.10.2020 (Bl. 75 ff des OH-Verfahrens) und vom 27.09.2021 (Bl. 144 ff des OH-Verfahrens) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 03.05.2022 (Bl. 231 ff des OH-Verfahrens) verwiesen.

Mit Beschluss vom 05.09.2022 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beabsichtigte Prozessführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens sei ein Behandlungsfehler im Hause der Antragsgegnerin nicht festzustellen. Für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe zunächst kein Anhaltspunkt für einen Gefäßverschluss bestanden. Auch die Einholung eines CT sei entsprechend der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen aufgrund der klinischen Befunde am 03. und 04.10.2019 noch nicht veranlasst gewesen. Zwar sei der CRP-Wert am 04.10.2019 weiter gestiegen. Der Leukozytenwert sei indes leicht gefallen und es sei zu berücksichtigen, dass der CRP-Wert sich anders als der Leukozytenwert erst zeitverzögert reduziere, weshalb weitere Maßnahmen noch nicht veranlasst gewesen seien. Zudem sei eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, nämlich die Fertigung von Röntgenbildern von Bauch und Lunge zum Ausschluss eines Darmverschlusses. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe sich dabei ferner mit der gegenteiligen Ansicht des MDK-Gutachters auseinandergesetzt und auch vor diesem Hintergrund die Einholung eines CT nachvollziehbar nicht für erforderlich und eine Sonographie nicht für zielführend gehalten. Dahinstehen könne, ob eine andere Einschätzung geboten gewesen wäre, wenn die Prädisposition des Antragstellers für einen Gefäßverschluss bekannt gewesen wäre, da eine entsprechende Vorerkrankung nicht bekannt gewesen sei, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige ebenfalls festgestellt habe. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss vom 05.09.2022 verwiesen.

Gegen den an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 09.09.2022 abgesandten Beschluss hat der Antragsteller mit am 20.09.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 07.11.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage des Antragstellers verneint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war dementsprechend zurückzuweisen, § 114 ZPO.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch weder aus den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 630a ff. BGB i. V. m. den zwischen den Parteien am 03. und 04.10.2019 geschlossenen Behandlungsverträgen noch aus §§ 831, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

Der Antragsteller hat einen Behandlungsfehler der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei den notfallmäßigen Behandlungen am 03. und 04.10.2019 nicht mit dem für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit beweisen können. Dabei liegt ein Befunderhebungsfehler dann vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu ist ein Diagnoseirrtum gegeben, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (BGH NJW 2016, S. 1447, Rn. 6, m.w.N.). Für die Abgrenzung zwischen Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler ist maßgeblich, worin der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt (BGH NJW 2016, S. 563, Rn. 18). Es kommt darauf an, ob bestimmte Symptome differenzialdiagnostisch eine bestimmte Diagnose nahelegen und diese deshalb durch weitere Untersuchungen ausgeschlossen werden muss (so der Senat im Urteil v. 21.07.2011, Az. 12 U 9/11, Rn. 18, veröffentlicht in juris). Ein Diagnoseirrtum wird dabei nicht deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil bei korrekter Diagnose noch weitere Befunde hätten erhoben werden müssen (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Teil B, Rn. 64). Auch liegt ein haftungsbegründender Diagnosefehler grundsätzlich erst dann vor, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen Arzt des entsprechenden Fachgebietes nicht mehr vertretbar erscheint oder wenn es sich um eine in der gegebenen Situation nicht mehr vertretbare Deutung der Befunde handelt, etwa weil der Arzt eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet (BGH VersR 1981, 1033; so auch der Senat im Urteil vom 18.06.2009, Az. 12 U 213/08, veröffentlicht etwa in VersR 2009, S. 1540). Ein vertretbarer Diagnoseirrtum begründet demgegenüber eine Haftung nicht (OLG Naumburg VersR 2019, S. 624; OLG Köln MedR 2019, S. 506; Geiß/Greiner, a. a. O., Teil B, Rn. 55).

Vorliegend steht im Ergebnis der im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme, die in dem vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit gemäß § 493 Abs. 1 ZPO zu verwerten wäre, zur Überzeugung des Senats das Vorliegen eines Behandlungsfehlers in Form eines Befunderhebungsfehlers durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei der Behandlung des Antragstellers am 03. und 04.10.2019 nicht fest. Die an beiden Tagen diagnostizierte Gastroenteritis des Antragstellers stellt sich vielmehr als einfacher und daher nicht haftungsbegründender Diagnosefehler dar. Die Durchführung einer weiteren Befunderhebung durch eine Computertomografie oder Sonographie des Antragstellers war nicht zwingend notwendig, sodass deren Unterlassen nicht fehlerhaft gewesen ist. Der Senat folgt insoweit den detaillierten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen („Name 02“) in dessen Gutachten vom 22.10.2020 und vom 27.09.2021 sowie bei deren Erläuterung im Rahmen der Anhörung durch das Landgericht am 03.05.2022. Dabei hat der gerichtlich bestellte Sachverständige zunächst darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang des ersten Erbrechens mit der vorangegangenen Nahrungsmittelaufnahme die sowohl am 03. als auch am 04.10.2019 getroffene Diagnose einer Gastroenteritis gestützt hat, wobei es sich insoweit um eine häufige Erkrankung handelt, die regelmäßig eine weiterführende Diagnostik und spezifische Therapie nicht erfordert. Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar dargelegt, das weder am 03. noch am 04.10.2019 Anhaltspunkte für einen Gefäßverschluss beim Antragsteller bestanden haben. So war die Bauchdecke des Antragstellers an beiden Tagen weich, eine Verspannung im Hinblick auf ein entzündliches Geschehen mithin nicht festzustellen, während eine Pfortaderthrombose regelmäßig mit einer akuten Abdominal-Symptomatik einhergeht. Auch die vom Antragsteller angegebenen Schmerzen, die dieser an beiden Tagen mit 3 auf einer Skala von 0 bis 10 angegeben hat, befanden sich im unteren Bereich, wobei am 03.10.2019 auch ein Druckschmerz beim Abtasten der Bauchdecke nicht festgestellt wurde, während ein solcher bei der Untersuchung am 04.10.2019 durchaus angegeben wurde.

Die festgestellten Entzündungswerte sprachen nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ebenfalls nicht für das Vorliegen eines Gefäßverschlusses, sondern ließen sich ebenfalls noch mit einer Gastroenteritis erklären. So zeigten sich am 03.10.2019 moderat erhöhte Entzündungswerte im Sinne einer leichten Leukozytose (Wert 12,6 Gpt/L) und eine Erhöhung des CRP-Wertes auf 81,5 mg/l. Am 04.10.2019 war dann der Leukozytenwert geringfügig gefallen auf 11,7 Gpt/L, während der CRP-Wert weiter gestiegen war auf 153,9 mg/l. Der Senat folgt indes auch insoweit der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der trotz des gestiegenen CRP-Wertes aus der maßgeblichen Sicht ex ante eine weitere Abklärung eines Entzündungsgeschehens im Hinblick auf einen Gefäßverschluss nicht für erforderlich gehalten hat. Denn - wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt hat - reagiert der CRP-Wert anders als der Leukozytenwert auf Veränderungen erst zeitlich verzögert, sodass das Absinken des Leukozytenwertes auf ein Abklingen des Geschehens hindeutete, während diesbezüglich eine Reaktion des CRP-Wertes im Sinne eines Absinkens möglicherweise noch ausstand. Der Senat vermag insbesondere die Ausführungen des Privatsachverständigen („Name 01“) in seinem Gutachten vom 27.04.2021 nicht zu teilen, der von einem sehr hohen CRP-Wert ausgeht, der deutlich über den im Rahmen einer Gastroenteritis zu erwartenden Werten liegt. Der Privatgutachter setzt insoweit - entsprechend der üblichen Angabe in den alten Bundesländern - die Maßeinheit mg/dl für den CRP-Wert an und kommt so fälschlich auf einen zehnfach überhöhten Wert.

Vor diesem Hintergrund folgt der Senat auch der Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass die von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 04.10.2019 vorgenommene weitere Befunderhebung in Form des Röntgens der Lunge und des Bauchraumes des Antragstellers, insbesondere zum Ausschluss eines Ileus, ausreichend gewesen ist und es einer weiteren Befunderhebung in Form der Durchführung eines CT oder einer Sonographie nicht bedurft hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ein solches Vorgehen auch im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht in Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des Privatsachverständigen unter Berücksichtigung sowohl der vorgenannten klinischen Anzeichen als auch der festgestellten meteoristischen Dünndarmschlingen und Wandverdickungen im Hinblick auf die Vielzahl der insoweit in Betracht kommenden Ursachen nicht für geboten erachtet und darauf hingewiesen, dass weiterhin Anhaltspunkte für einen Gefäßverschluss beim Antragsteller nicht bestanden und im Hinblick auf dessen Alter ein solcher auch nicht zu erwarten war. Zutreffend ist der gerichtlich bestellte Sachverständige dabei davon ausgegangen, dass den Mitarbeitern der Antragsgegnerin eine bereits zuvor beim Antragsteller aufgetretene Thrombose und mithin eine Disposition für Gefäßverschlüsse nicht bekannt gewesen ist. Die Angabe einer solchen Vorerkrankung ist weder im ärztlichen Bericht vom 03.10.2019 noch in dem vom 04.10.2019 festgehalten, vielmehr ist als Vorerkrankung im Rettungsstellenbericht vom 03.10.2019 lediglich „Sodbrennen“ verzeichnet. Der Senat vermag auch nicht zu ersehen, dass diesbezüglich eine gezielte Nachfrageverpflichtung bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bestanden hätte. Eine solche Anforderung haben weder der gerichtlich bestellte Sachverständige noch der Privatgutachter postuliert. Auch im Hinblick auf die Seltenheit einer solchen Problematik bei Patienten im Alter des Antragstellers, die auch keine besonderen Vorerkrankungen wie etwa eine Leberzirrhose aufweisen, erscheint eine entsprechende Nachfrage nicht veranlasst. Nicht überzeugend ist die Auffassung des Privatgutachters, der gleichwohl die Durchführung eines CT bzw. einer Sonographie spätestens am 04.10.2019 für erforderlich gehalten hat. Wiederum leitet der Privatgutachter dies vor allem aus dem von ihm fälschlich zu hoch angesetzten CRP-Wert ab, der seiner Auffassung nach mit einer Gastroenteritis nicht mehr zu erklären ist. Zudem weist der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend darauf hin, dass die Durchführung eine Sonographie (anders als das Erstellen eines CT) im vorliegenden Fall (vermutlich) ohne Erfolg geblieben wäre, da ein Gefäßverschluss durch dieses Verfahren im Regelfall nicht darstellbar ist, sodass auch eine Kausalität der Unterlassung einer Sonographie für die weitere Entwicklung des Krankheitsgeschehens des Antragstellers nicht festgestellt werden kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Antragstellers zum Ausgleich der Gerichtsgebühren folgt aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.