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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.07.2023 – 5 U 25/23

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0711.5U25.23.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 gegen das am 10. Januar 2023 verkündete Zweite Versäumnisurteil, Az. 12 O 100/22, wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000 €.

Gründe§

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Vornahme baulicher Maßnahmen zur Verhinderung des Übertretens von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück in Anspruch.

Nachdem wegen Säumnis der Beklagten im Termin vom 23. August 2022 gegen diese auf Antrag der Kläger Versäumnisurteil ergangen war, ist auch im auf den Einspruch der Beklagten hin anberaumten Termin vom 10. Januar 2023 für die Beklagten niemand erschienen. Daraufhin erging auf weiteren Antrag der Kläger gegen die Beklagten ein Zweites Versäumnisurteil, mit dem deren Einspruch gegen das am 23. August 2023 ergangene Versäumnisurteil verworfen wurde.

Gegen dieses am 10. Januar 2023 ergangene Zweite Versäumnisurteil haben die Beklagten am 8. Februar 2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. April 2023 mit Schriftsatz vom 10. April 2023 wie folgt begründet:

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei am Termintag, dem 10. Januar 2023, zunächst sehr früh wegen heftiger Zahnschmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte aufgewacht und habe eine Schmerztablette genommen. Kurz vor dem Klingeln seines auf 8.00 Uhr gestellten Weckers sei er erneut durch heftige Zahn- und Kopfschmerzen geweckt worden und habe dann noch einmal ein oder zwei Schmerztabletten genommen. Danach habe er sich kurz wieder hingelegt, sei aber aufgrund der Schmerzen alsbald wieder aufgestanden. Es sei für ihn klar gewesen, dass er zum Zahnarzt müsse. In dieser Zeit, also nach 8.00 Uhr, habe er an den Gerichtstermin gedacht und seinen Kollegen („Name 01“), mit dem er eine Bürogemeinschaft ohne weiteres Personal bilde, angerufen, aber nicht erreicht. Er sei danach dann weiter in seiner Wohnung hin und her gelaufen, habe noch überlegt, eine weitere Schmerztablette zu nehmen, aber davon Abstand genommen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt schon sehr benommen gefühlt habe. Einen klaren Gedanken habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr treffen können. Er habe dann ein Taxi gerufen und sei zu seinem Zahnarzt gefahren. Dort habe er sofort eine Spritze gegen die Schmerzen erhalten, der rechte Weisheitszahn sei behandelt und später gezogen worden. Im Zuge der Behandlung habe er noch eine Dormicum-Schmerztablette erhalten und eine weitere, die er gegen Mittag habe einnehmen sollen. Er habe dann noch einige Zeit im unbesetzten Behandlungszimmer verbracht und sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der Wirkung der Schmerztablette habe er den Termin am Landgericht verdrängt. Dieser sei ihm erst wieder am frühen Nachmittag eingefallen. Weil das Landgericht auf 11.30 Uhr terminiert hatte und die Fahrzeit von seiner Kanzlei aus ca. eine Stunde betrage, habe er geplant gehabt, gegen 10.00 Uhr loszufahren. Die Akte habe er am Vortag im Büro gelassen, weil er regelmäßig gegen 9.00 Uhr in der Kanzlei sei.

Auf Hinweis des Senats mit Verfügung vom 8. Juni 2023, dass das Rechtsmittel nicht schlüssig begründet sei, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 ergänzend vorgetragen. Betroffene einer Trigeminusallergie hätten aufgrund der erheblichen Schmerzen teilweise suizidale Gedanken. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe derartig intensive Schmerzen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erleben müssen. Die Intensität sei so groß gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rationale Gedanken zu tätigen. Den Kollegen („Name 01“) habe er angerufen, weil dieser im Kurzspeicher des Mobiltelefons unter „Favoriten“ gespeichert gewesen sei. Die Akte sei im Büro gewesen und er, der Prozessbevollmächtigte, habe weder eine Telefonnummer noch ein Aktenzeichen des Landgerichts Frankfurt (Oder) besessen, noch habe er über Telefonnummern von Kollegen verfügt, die ihn hätten vertreten können.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Januar 2023 ergangene Zweite Versäumnisurteil ist unzulässig, weil die Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt haben, dass sie den Termin ohne eigenes Verschulden versäumt haben.

Ein in der I. Instanz ergangenes zweites Versäumnisurteil unterliegt nach § 514 Abs. 2 ZPO der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist der Vortrag von Tatsachen, die, deren Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Fehlt es an einem solchen schlüssigen Vortrag, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (m. w. Nachw. BeckOK/Wulf, ZPO, § 514 Rn. 13). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Frist der Berufungsbegründung vorzutragen (BGH NJW-RR 2022, 1361, 1362).

An einem solchen schlüssigen Vortrag innerhalb der zu wahrenden Berufungsbegründungsfrist fehlt es. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass ihr Prozessbevollmächtigter am 10. Januar 2023, wie in der Berufungsbegründung dargestellt, krankheitsbedingt nicht zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) anreisen konnte. Eine unverschuldete Versäumung des Termins an diesem Tag ist damit aber nicht schlüssig dargelegt.

Eine schuldhafte Säumnis liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen (BGH NJW-RR 2016, 60, 61).

Aufgrund der von ihm selbst eingeplanten Fahrzeit von einer Stunde von seinen Büroräumen zum Landgericht Frankfurt (Oder) und den von ihm dargestellten Schmerzen musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits bei seinem Anruf bei dem Kollegen („Name 01“) bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes und der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr in der Lage sein werde, den Gerichtstermin, wahrzunehmen. Bei diesem Ablauf ergibt sich, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, neben dem Kollegen („Name 01“) oder statt des Anrufs des Kollegen, der nach dem Vorbringen der Beklagten den Termin nicht stellvertretend wahrnehmen sollte, das Landgericht Frankfurt (Oder) selbst kurz über seinen Gesundheitszustand und darüber zu informieren, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er umgehend einen Zahnarzt aufsuchen müsse (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt BGH NJW-RR 2016, 60 f.). Der Aufwand für einen solchen Anruf ist nicht größer als der Anruf bei seinem Kollegen oder das Bestellen eines Taxis, um einen Zahnarzt aufzusuchen. Unschlüssig ist das Vorbringen darüber hinaus auch deswegen, weil nähere Angaben zum zeitlichen Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt und der Dauer des Arztbesuches fehlen. Solche Angaben wären auch angesichts der geschilderten heftigen Schmerzen zu erwarten gewesen, weil sie sich ohne weiteres auch im Nachhinein ermitteln lassen.

Danach kann aufgrund des Vortrags in der Berufungsbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass der Termin unverschuldet durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden ist. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 22. Juni 2023, er habe seinen Kollegen nur anrufen können, weil dieser im Kurzwahlspeicher seines Mobiltelefons gespeichert gewesen sei und er habe weder über eine Telefonnummer des Landgerichts Frankfurt (Oder) noch über das Aktenzeichen verfügt, ist bereits deswegen nicht mehr entscheidungserheblich, weil es erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Davon abgesehen bleibt das Vorbringen zur schuldlosen Versäumung des Termins auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Vortrags unschlüssig, weil Ausführungen zum zeitlichen Ablauf insbesondere des Arzttermins nach wie vor fehlen und nicht schlüssig erläutert wird, warum, auch ohne Kenntnis des Aktenzeichens, nicht auch das Landgericht Frankfurt (Oder) zumindest telefonisch neben dem Kollegen und dem Taxiunternehmen kontaktiert werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.