Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.07.2023 – 7 W 75/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0726.7W75.23.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.01.2023, Az. 72 UR II 13/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des („Grundstück 01“). Sein Grundstück liegt neben dem Grundstück der Betroffenen. Von dem Grundstück der Betroffenen ragen Sträucher sowie Geäst eines morschen Baums auf das Grundstück des Antragstellers. Der morsche Baum droht auf den Zaun zwischen den Grundstücken zu fallen.

Mit Antrag vom 8.7.2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Todeserklärung beim Amtsgericht Zossen gestellt. Zur Betroffenen selbst hat er deren Namen und Geburtsnamen sowie als Wohnort die („Adresse 01“) mitgeteilt. Die Adresse aus dem Jahr 1944 ist dem Antragsteller vom Grundbuchamt Zossen mitgeteilt worden. Die Anschrift stammt aus dem Jahr 1944.

Mit Beschluss vom 17.01.2023 hat das Amtsgericht den Antrag auf Todeserklärung zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Angabe des sich aus der Grundbucheintragung ergebenden Namens nebst Anschrift nicht ausreiche, um eine Person für tot zu erklären. Es müssten auch Geburtsdatum, Geburtsort sowie sonstige Angaben zur Person gemacht werden, damit keine Zweifel an der Identität der für tot zu erklärenden Person bestehen.

Gegen den ihm am 18.01.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.01.2023 sofortige Beschwerde eingelegt, diese in der Folge aber nicht begründet.

Mit Beschluss vom 19.05.2023 hat das Amtsgericht Zossen der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 13, 26 Abs. 1 und 2 VerschG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Todeserklärung zu Recht abgelehnt.

Voraussetzung der Durchführung des Verfahrens ist gem. § 18 VerschG, dass der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft macht. Dazu sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Verschollenheit des Betroffenen i. S. d. §§ 1, 2 VerschG begründen. Verschollen ist nach § 1 Abs. 1 VerschG, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen, da über die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Eigentümerin keine näheren Erkenntnisse mitgeteilt werden können. Es ist ausgehend von der Unkenntnis des Geburtsdatums der eingetragenen Eigentümerin und dem Eintrag unter Angabe einer Anschrift aus dem Jahr 1944 denkbar, dass die Eigentümerin noch lebt. Es ist auch denkbar, dass sie verstorben ist und dies auch - abhängig davon, in welchem Land sie zuletzt gelebt hat - ordnungsgemäß festgestellt ist. Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.