Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.08.2023 – 5 U 226/22

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0803.5U226.22.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 44/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.304,30 €

Gründe§

Die Berufung der Klägerin hat aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Juni 2023 keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 mit ihrem neu formulierten Hauptantrag wegen der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.055 € verlangt, hat das Rechtsmittel darüber hinaus deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Klage nicht gegen den Hersteller des Fahrzeugs richtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.