Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.09.2023 – 5 U 233/22

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0928.5U233.22.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 103/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten zu je 1/3 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen hat. Die Beklagte zu 2 hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 2/3 und ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für die Gerichtskosten 1. und 2. Instanz auf 456.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Rückauflassung zweier vom Kläger an die Beklagte und deren geschiedenen Ehemann, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, veräußerter Grundstücke. Der Insolvenzverwalter hat erstinstanzlich den Klageanspruch anerkannt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist:

Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2020 den Restkaufpreis von 102.000,00 € fällig gestellt und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 1.856,92 € Zinsen auf ein Anwaltskonto bis zum 20. April 2020 aufgefordert. Die Beklagte hat fristgerecht einen Betrag von 71.856,92 €, hiervon einen Teilbetrag von 1.856,92 € als Zinsen, auf das ihr genannte Konto überwiesen. Bereits zwischen Juli 2018 und März 2020 hatte sie insgesamt 32.000,00 € beim Amtsgericht Potsdam zu Gunsten des Klägers unter Verzicht auf ihr Rücknahmerecht hinterlegt (Az. 2 HL 244/18). Der Kläger hat am 21. April 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber den Beklagten erklärt.

Mit am 21. Oktober 2022 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Widerklage verurteilt, die im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von C… eingetragenen Grundstücke der Gemarkung C… Blatt …, Flur 2, Flurstück 207 und Blatt …, Flur 2, Flurstück 210 an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2018 wirksam vom Grundstückskaufvertrag vom 23. März 2007 zurückgetreten, nachdem er zuvor die vertraglich vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung wirksam mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2018 gekündigt habe. Die am 22. Juni 2018 gesetzte Zahlungsfrist von drei Wochen (bis zum 13. Juli 2018) sei vor dem Hintergrund, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe und sich insoweit nicht auf § 275 BGB berufen könne, angemessen, zumal sich das Leistungsbegehren des Klägers nicht auf den gesamten fälligen Kaufpreis, sondern nur auf die bis April/Mai 2018 rückständigen Raten von 10.000,00 € beschränkt habe. Höhere Anforderungen seien an diese Fristsetzung nicht zu stellen. Die Parteien hätten einen Grundstückskaufvertrag und keinen Mietkaufvertag geschlossen. Die erneute Aufforderung zur Leistung mit Schreiben vom 18. Februar 2020 sei eine Reaktion auf die unzutreffenden richterlichen Hinweise gewesen. Sie würde keinen Verzicht des Klägers auf die durch den Rücktritt vom 28. August 2018 eingetretenen Rechtswirkungen bewirken. Der Anspruch des Klägers auf Rückauflassung der Grundstücke sei nicht durch eine Zug um Zug zu bewirkende Rückzahlung der Kaufpreisraten an die Beklagten nach § 348 BGB eingeschränkt, weil die Parteien im Kaufvertrag vom 23. März 2017 für den Fall des Rücktritts deren Verbleib beim Kläger als Entgelt für die nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen vereinbart hätten.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt; die Berufung hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen, soweit sie zunächst auch den Widerklageantrag weiterverfolgte. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, der Kaufvertrag vom 23. März 2007 sei durch den Rücktritt vom 28. August 2018 nicht wirksam in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Ihr sei zuvor nicht die Chance gegeben worden, gegen Zahlung des Restkaufpreises einen Rücktritt vom gesamten Vertrag abzuwenden. Im konkreten Fall habe mit Blick auf §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 324 und 314 BGB zwingend nach Fälligstellung des gesamten Restkaufpreises eine Frist gesetzt werden müssen; so sei offen gewesen, ob die Rücktrittsvoraussetzungen vorgelegen hätten, wenn der geforderte Betrag von 10.000,00 € nicht fristgerecht gezahlt worden wäre. Auch für einen Rücktritt vom 21. April 2020 hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die Kaufpreisforderung vor Ablauf der gesetzten Frist bis zum 20. April 2020 erfüllt. Sie habe einen Teilbetrag von 32.000,00 € mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt. Weil der Kläger die von der Beklagten angebotenen Ratenzahlungen zurückgewiesen habe, habe eine Rechtsunsicherheit über das Schicksal des ursprünglichen Vertrages bestanden, so dass sie zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe die Erfüllung des Kaufpreises in Höhe des hinterlegten Betrages vereitelt, weil er trotz Aufforderung der Beklagten die Freigabe nicht erklärt habe. Er habe damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, ein Hinterlegungsfall habe nicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 21. Oktober 2022 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 103/18, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, die Berufung sei teilweise unzulässig, da sie sich nicht zu dem Teilanerkenntnisurteil verhalte. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er sei jedenfalls am 21. April 2020 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Hinterlegung des Betrages von 32.000,00 € keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO) der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht konnte im Wege eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils entscheiden.

Zwar stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Erklärung der Auflassung in Anspruch genommenen Bruchteileigentümer in notwendiger Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zueinander (BGH, Urteil vom 4. Februar 1994, Az. V ZR 277/92; BGH, Urteil vom 12. Januar 1996, Az. V ZR 246/94). Im Falle des Miteigentums nach Bruchteilen nach § 1008 BGB besteht eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB, bei der die Teilhaber nach § 747 Satz 2 BGB über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können. Daher ist gegen alle Streitgenossen einheitlich zu entscheiden. Dies schließt den Erlass eines Teilurteils grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996, Az. V ZR 246/94). Es ist jedoch zulässig, wenn einer der Streitgenossen – wie vorliegend – leistungsbreit ist und den Anspruch anerkennt; gegen ihn kann ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991, Az. V ZR 196/90; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 62 Rn. 18 und 30). Durch den Erlass des Teilurteils wird der Rechtsstreit in selbstständige Verfahren getrennt, die so zueinander stehen, als wären von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996, Az. V ZR 246/94). Hier ist das Urteil gegen den Insolvenzverwalter rechtskräftig.

2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückübertragung ihrer Miteigentumsanteile an den streitbefangenen Grundstücken nach §§ 323 Abs. 1, 346 BGB.

a. Bei dem streitgegenständlichen Grundstücksgeschäft handelt es sich um einen Kaufvertrag nach § 433 BGB, so dass Regelungen zum Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag nach § 323 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Es liegt weder, wie die Beklagte meint, ein Dauerschuldverhältnis (§ 314 BGB) noch ein Mietkauf vor. Bei einem Dauerschuldverhältnis werden ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet; der Gesamtumfang der Leistung hängt von der Dauer der Rechtsbeziehung ab. Während seiner Laufzeit entstehen ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten. Es unterscheidet sich daher von dem „einfachen“ Schuldverhältnis durch das Zeitmoment und das Merkmal ständiger Pflichtanpassung (BeckOK/Sutschet BGB § 241 Rn. 27). Das ist vorliegend jedoch nicht Fall; der Kaufvertrag sieht den einmaligen Austausch der Leistungen vor. Dass die mit Vertragsschluss insgesamt entstandene Pflicht zur Kaufpreiszahlung in Raten erfüllt werden durfte, lässt nicht ständig neue Pflichten der Beklagten entstehen. Ebenso wenig liegt ein Mietkauf vor. Hierbei handelt es sich um ein Mietverhältnis mit der Option für den Mieter, den Mietgegenstand unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der Mietzahlungen käuflich zu erwerben. Ansatzpunkte für einen solchen Vertrag fehlen offenkundig.

b. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Entgegen der Annahme der Beklagten lagen die Rücktrittsvoraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB vor. Insbesondere hat der Kläger spätestens mit Schreiben vom 18. Februar 2020 der Beklagten eine angemessene Frist zur Zahlung des Restkaufpreises bis zum 20. April 2020 gesetzt, innerhalb derer die Beklagte nicht vollständig geleistet hat.

aa. Entgegen der Annahme des Landgerichts haben die Schreiben des Klägers vor dem 18. Februar 2020 noch nicht die Voraussetzungen für einen Rücktritt geschaffen. Sie enthielten keine nach § 323 Abs. 1 BGB ausreichende Fristsetzung.

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zu Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. An die Fristbestimmung sind angesichts des Verzichts auf das frühere Verzugserfordernis sowie auf eine Ablehnungsandrohung im Interesse der Sicherheit für Parteien und Rechtsverkehr strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss eindeutig erkennen, dass der Gläubiger von ihm innerhalb der Frist eine bisher nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung begehrt, bei mehreren in Betracht kommenden Leistungen auch, welche konkret verlangt wird (BeckOK/H. Schmidt BGB § 323 Rn. 15). Macht der Gläubiger mit der Fristsetzung zunächst nur eine Teilforderung geltend, kann die Rechtsfolge des § 323 BGB auch nur für diesen Teil eintreten, es sei denn, der Gläubiger weist den Schuldner darauf hin, dass schon die Nichterbringung der Teilleistung den Rücktritt vom gesamten Vertrag zur Folge haben soll (BeckOK BGB a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen werden die Schreiben des Klägers, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht gerecht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 hat der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung gekündigt. Damit war der gesamte dann noch offene Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Nach § 323 Abs. 1 BGB hätte es, um wirksam vom gesamten Vertrag zurücktreten zu können, einer Aufforderung des Klägers bedurft, den gesamten noch offenen Restkaufpreis innerhalb einer (angemessenen) Frist zu zahlen. Eine solche Aufforderung fehlt. Vielmehr hat der Kläger nur den Teilbetrag von 10.000,00 € unter Fristsetzung begehrt, ohne deutlich zu machen, dass auch die Nichterfüllung dieser Teilforderung den Rücktritt vom gesamten Vertrag zur Folge haben soll.

bb. Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 18. Februar 2020 genügt jedoch den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB; auch die Beklagte zieht dies nicht in Zweifel.

cc. Der am 21. April 2020 erklärte Rücktritt ist wirksam, da die Beklagte die Restkaufpreisforderung des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig erfüllt hat. Der von ihr hinterlegte Teilbetrag von 32.000,00 € erfüllte die Forderung nicht.

Die Höhe des Restkaufpreises einschließlich Zinsen ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Entscheidend ist daher allein die zwischen ihnen umstrittene Frage, ob die Hinterlegung der Beklagten in Höhe von 32.000,00 €, die auf die Restkaufpreisforderung noch offen waren, zu deren Erfüllung geführt hat. Das ist nicht der Fall.

Der Hinterlegung kommt keine Erfüllungswirkung nach § 378 BGB zu. Zwar hat die Beklagte nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf ihr Rücknahmerecht verzichtet; die schuldbefreiende Wirkung nach § 378 BGB setzt aber zusätzlich die materielle Rechtmäßigkeit der Hinterlegung voraus (BeckOK/Dennhardt BGB § 378 Rn. 1). Die wirksame Hinterlegung nach § 372 S. 1 BGB setzt den Annahmeverzug des Gläubigers voraus, das Gleiche gilt bei einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 S. 2 BGB). Keiner dieser Hinterlegungsgründe lag vor.

(1) Der Kläger befand sich nicht in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger zwar die ihm - zu Händen seiner Ehefrau - angebotenen Zahlungen nicht angenommen. Mit diesem Angebot geriet der Kläger jedoch nicht in Annahmeverzug, weil er nach § 266 BGB zur Annahme von Teilleistungen nicht verpflichtet war (BeckOK/Lorenz BGB § 266 Rn. 19). Hier hat die Beklagte - ihren Vortrag als richtig unterstellt - nur Teilleistungen angeboten und vorgenommen:

Die Beklagte – zusammen mit ihrem Ehemann – hat unstreitig letztmals im August 2016 die nach dem Kaufvertrag monatlich zu zahlende Kaufpreisrate in Höhe von 1.000,00 € gezahlt; ab September 2016 bis einschließlich April 2018 hat sie hierauf lediglich 500,00 € gezahlt. Im Mai 2018 hat die Beklagte auch den Betrag von 500,00 € nicht mehr gezahlt. Entgegen der klägerischen Darstellung, sie habe weitere Zahlungen abgelehnt, hat die Beklagte behauptet, sie habe angeboten, weiterhin die Hälfte der geschuldeten Raten, also 500,00 € zu zahlen; dies habe der Kläger abgelehnt. Nachdem der Kläger wegen der Zahlungsrückstände und der Insolvenz des Ehemanns der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2018 - unter Vorlage einer Originalvollmacht; vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2018 – die Ratenzahlungsvereinbarung gekündigt hatte, war der gesamte noch offene Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig.

War damit spätestens zu diesem Zeitpunkt der gesamte Restkaufpreis, der auch die offenen Raten aus dem Zeitraum September 2016 bis April 2018 umfasste, fällig, hatte die Beklagte mangels einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kläger diesen gesamten Betrag zu leisten. Der Kläger war zur Annahme von Teilleistungen in Höhe der angebotenen 500,00 € oder auch der ursprünglich vereinbarten Raten von 1.000,00 € nach § 266 BGB nicht verpflichtet. Nur im Hinblick auf die rückständige Zahlung von 10.000,00 € hat er der Beklagten im Schreiben vom 22. Juni 2018 eine Zahlungsfrist eingeräumt, die zur Folge hatte, dass diese Teilleistung abzulehnen er nicht berechtigt gewesen wäre. Dass die Beklagte dem Kläger die fristgerechte Zahlung dieser 10.000,00 € angeboten hat, behauptet sie nicht; vielmehr hat sie, wie sich auch aus ihrer Zahlungsaufstellung im Schriftsatz vom 21. Juli 2020 ergibt, auch diesen Teilbetrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag, wie oben ausgeführt, nicht vorlagen. Konnte die Beklagte damit berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kaufvertrag mangels wirksam erklärten Rücktritts weiterhin Bestand habe, blieb aber die im Kaufvertrag vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung gekündigt. Anhaltspunkte, weiterhin zur Zahlung nur eines Teilbetrages – in Höhe der ursprünglich vereinbarten Raten – berechtigt zu sein und der Kläger zur Annahme entsprechend verpflichtet, bestanden weder objektiv noch aus verständiger Sicht der Beklagten.

(2) Auch die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB lagen nicht vor. Der Kläger war der Beklagten als Gläubiger bekannt; ein anderer Gläubiger kam offenkundig nicht in Betracht. Auch ein im Verantwortungsbereich des Klägers liegendes Leistungshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art (§ 372 S. 2 1. Alt. BGB; vgl. BeckOK/Dennhardt BGB § 372 Rn. 16 mit Beispielen) ist nicht ersichtlich.

(3) Lagen die Voraussetzungen für die Hinterlegung des Teilkaufpreises zu Gunsten des Klägers nicht vor, ist die Beklagte auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht so zu stellen, als habe sie mit der Hinterlegung die geschuldete Leistung bewirkt. Zwar kann sich aus dem Kaufvertrag nach Treu und Glauben die Pflicht des Gläubigers ergeben, entgegen § 266 BGB Teilleistungen anzunehmen (vgl. BeckOK/Sutschet BGB § 242 Rn. 44). Im Rahmen des § 323 BGB ist jedoch im Interesse der Rechtssicherheit die Anwendung des § 242 BGB auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (BeckOK/Sutschet a.a.O.; BGH Urteil vom 15. April 1959, Az. V ZR 21/58; Urteil vom 7. Dezember 1973, Az. V ZR 24/73 „größte Zurückhaltung“). Um dem Interesse des Gläubigers an einer Rechtssicherheit zu genügen, hat der Bundesgerichtshof bereits die Überschreitung einer gesetzten Frist um einen Tag für erheblich gehalten und nicht den Rücktritt (damals § 326 BGB a.F.) nach § 242 BGB ausgeschlossen. Vorliegend hat der Kläger die Teilzahlung auf das Rechtsanwaltsanderkonto nicht als Teilleistung zurückgewiesen; mit einer weiteren fristgerechten Teilzahlung hätte die Beklagte damit davon ausgehen können, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt zu haben. Hier erwartet die Beklagte vom Kläger aber über die Annahme einer weiteren Teilleistung hinaus eine Handlung anderer Art (Treuhandauftrag) anstelle einer von ihr geschuldeten weiteren Zahlung.

Auch aus den von der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. September 2023 herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1994 (Az. IX ZR 120/93) und vom 27. Oktober 2015 (Az. VIII ZR 288/14) ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung aus 1994 über aus einem Prozessrechtsverhältnis entstehenden Gebot nach Treu und Glauben entschieden. Eine Rechtsausübung - dort die Ablehnung, eine geleistete Prozesssicherheit auszutauschen – sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen des anderen verletze, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Letzteres ist aber in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben. Schon § 266 BGB normiert das schutzwürdige Interesse des Gläubigers, nicht zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet zu sein. Die Überweisung eines Geldbetrages und die Auszahlung des hinterlegten Betrages stellen wiederum Teilleistungen dar. Über den obengenannten im Vertragsverhältnis allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hinausgehend kommt daher - wie oben bereits ausgeführt - die Anwendung von § 242 BGB im Rahmen der nach § 323 BGB zu beurteilenden Fragen nur ausnahmsweise in Betracht. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1994 folgt nicht, dass ein absoluter Ausnahmefall, der - wie oben dargestellt – die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen von § 323 BGB bzw. § 326 BGB a.F. zulassen könnte, in Fällen wie dem hier zu entscheidenden im Sinne der Vorstellung der Beklagten anzunehmen wäre. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 ergibt sich nichts anderes.

dd. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat die Beklagte nach § 346 Abs. 1 BGB ihren erworbenen Miteigentumsanteil zurück zu übertragen, also die Auflassung zu erklären und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gezahlten Kaufpreises hat die Beklagte zwar erstinstanzlich noch geltend gemacht. Das Landgericht hat Ansprüche wegen der vertraglichen Vereinbarung, dass die auf den Kaufpreis gezahlten Raten als Nutzungsentschädigung anzurechnen seien, abgelehnt. Diese zutreffende Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagte gibt im Übrigen keinen Anlass, nach § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, 1 3 ff. ZPO. Der Wert von Klage und Widerklage ist nach § 45 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen ist. Sie stellen keine wirtschaftliche Einheit dar, die eine Zusammenrechnung ausschließen könnte. Hiervon kann auszugehen sein, wenn die mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche einander in der Weise ausschließen, dass die Anerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen zur Folge hat. Dies ist hier nicht der Fall, da eine Klageabweisung wegen fehlender Rücktrittvoraussetzungen nicht zugleich zur Folge hat, dass die allein auf die Sicherungsabrede gestützte Widerklage Erfolg haben muss.

Die Abänderung des Gebührenstreitwerts I. Instanz mit der daraus gebotenen Abänderung der Kostenentscheidung für diesen Instanzenzug findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 3 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.