Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.10.2023 – 6 U 50/23

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1013.6U50.23.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 145/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet ist, das Rechtsmittel aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1. Die Entscheidung des Landgerichts, die auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen, dürfte zu Recht ergangen sein. Dem Kläger wird der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB wegen der behaupteten Mängel nicht zukommen, weil die Parteien in dem Kaufvertrag vom 02.09.2021 die Gewährleistung des Beklagten wirksam ausgeschlossen worden haben dürften. Mit dem Landgericht wird davon auszugehen sein, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten als Gewerbetreibender aufgetreten ist, mit der Folge, dass er sich auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 476 BGB, die einem Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern entgegensteht, nicht berufen kann (BGH, Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).

Der schriftliche Kaufvertrag vom 02.09.2021 bezeichnet den Abschluss als „Händlergeschäft/ohne Gewährleistung/ohne Garantie/wie besichtigt“. Dass er entgegen dieses Eintrages gegenüber dem Beklagten als Verbraucher aufgetreten ist, hat, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kläger darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis hat das Landgericht nicht als geführt angesehen. Es hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des bei Besichtigung des Fahrzeugs für den Beklagten anwesenden Mitarbeiter Herbst keine Überzeugung von der Wahrheit der klägerischen Behauptung gewinnen können, weil es der Aussage der Zeugin H... keine höhere Überzeugungskraft beimessen konnte als der des Zeugen Herbst. Diese Würdigung der erhobenen Beweise dürfte nicht zu beanstanden sein, auch die Berufung greift diese nicht mit konkreten Erwägungen an.

Auch die weiteren Angriffe der Berufung dürften dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen: Soweit er rügt, das Landgericht habe versäumt, die Anspruchsgrundlage des Schadensersatzes aus Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu prüfen, ist bereits nicht erkennbar, dass der Kläger eine Anfechtungserklärung abgegeben hat. Zudem ist unklar, worauf sich diese beziehen sollte. Da der Kläger im Schriftsatz vom 13.12.2022 erklärt hat, das Fahrzeug nicht zurückgeben zu wollen, ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kaufvertrag nicht als angefochten geltend soll. Eine auf arglistige Täuschung gestützte isolierte Anfechtung der Erklärung, Gewerbetreibender zu sein, dürfte, soweit sie rechtlich überhaupt in Betracht kommen sollte, an der unzureichenden Darlegung einer Täuschungshandlung des Beklagten scheitern. Denn wie aus der vorgelegten Kopie des Kaufvertrages ersichtlich (Anlage K1) ist die Angabe „Händlergeschäft/ohne Gewährleistung/ohne Garantie/wie besichtigt“ in Fettdruck auf der Rechnung unterhalb des Zahlbetrages gut erkennbar angebracht. Dass der Kläger, wie er in seiner Anhörung vor dem Landgericht mitgeteilt hat, den Kaufvertrag vor Unterschrift „überhaupt nicht“ gelesen habe, begründet eine Arglist des Beklagten nicht.

Entgegen der Ansicht der Berufung schließt auch die Vorschrift des § 444 BGB die Berufung des Beklagten auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht aus. Nach dieser Norm kommt die Geltendmachung eines Haftungsausschlusses durch den Verkäufer nicht in Betracht, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie übernimmt. Dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Garantie im Sinne des § 443 BGB übernommen hätte, also eine über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgehende rechtliche Verpflichtung für den Fall, dass die Kaufsache nicht eine bestimmte näher beschriebene Beschaffenheit aufweist, trägt der Kläger bereits nicht vor. Allein die behauptete Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug werde vollständig repariert und funktionstüchtig bei Abholung übergeben und sei (dann) mangelfrei, begründet eine solche Garantie nicht. Zudem hat die von dem Kläger für die Behauptung, der Beklagte habe eine solche Erklärung abgegeben, angebotenen Zeugin H... bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet: „Nein, der Beklagte hat nicht zu uns gesagt, dass er uns das Fahrzeug bei Abholung vollständig repariert übergeben wird. Wir haben ja den Preisnachlass bekommen und der Beklagte wollte das Rücklicht reparieren.“

Auch ein arglistiges Verschweigen der Mängel dürfte nicht dargelegt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus, leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dass sich ihm das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, genügt dafür nicht. Arglist kann dagegen auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein objektiv unrichtige Erklärungen abgibt und dabei die unrichtige Vorstellung des Käufers ausnutzt. (BGH, Urteil vom 16.03.1977 - VIII ZR 283/75 Rn. 177 ff.; Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15 Rn. 21). Dass der Beklagte positive Kenntnis von den im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 aufgetreten Mängeln gehabt hätte oder dem Kläger gegenüber ohne genaue Kenntnis vom Zustand des Fahrzeugs auf dessen Nachfrage die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zugesichert hätte, trägt der Kläger allerdings nicht vor und ist nach dem Sachverhalt auch sonst nicht erkennbar.

2. Der Kläger möge innerhalb gesetzter Frist erwägen, die Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.