Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2023 – 13 UF 92/23
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:1017.13UF92.23.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 5.4.2023 wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bis zum 14.7.2023.
Durch einstweilige Anordnung vom 14.7.2022 hatte das Amtsgericht der Antragstellerin die bis dahin gemeinsam genutzte Wohnung der Beteiligten - befristet bis zum 14.1.2023 - allein zugewiesen und dem Antragsgegner untersagt, sich im Umkreis von 200 Metern der Antragstellerin und deren Wohnhaus und ihrer Arbeitsstelle aufzuhalten und Verbindung - gleich in welcher Form - zu ihr aufzunehmen. Auch diese Anordnungen waren bis zum 14.1.2023 befristet (Bl. 22 PA). Durch Vergleich vom 12.8.2022 (Bl. 117R) haben die Beteiligten die Anordnungen aus der Entscheidung vom 14.7.2022 teilweise modifiziert. Mit Antrag vom 12.1.2023 (Bl. 425 PA) hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 14.7.2022 mit dem im Vergleich vom 12.8.2022 getroffenen Maßgaben bis zum 14.7.2023 zu verlängern, weil der Antragsgegner wiederholt mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diesem Antrag nach mündlicher Verhandlung entsprochen.
Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde (Bl. 628 PA). Nach Ermittlung des Aufenthalts des Antragsgegners hat der Senat ihn auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels und die - aus Sicht des Senats - naheliegende Möglichkeit der Rechtsmittelrücknahme hingewiesen. Innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist hat der Antragsgegner hierauf nicht reagiert.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Zwar ist das Rechtsmittel gemäß § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG statthaft. Das Rechtschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren ist jedoch dadurch entfallen, dass die für die Geltung der einstweiligen Anordnung bestimmte Frist nach Einlegung der zulässigen Beschwerde abgelaufen ist. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (OLG Hamm Beschl. v. 6.4.2021 – 1 UF 134/20, BeckRS 2021, 11077; Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 22 Rn. 24). So liegt der Fall hier. Mit Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung am 14.7.2023 hätte eine Entscheidung darüber, ob die Verlängerung der einstweiligen Anordnung vom 5.4.2023 aufrechtzuerhalten oder auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen ist, keinen Sinn mehr.
Die Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Entscheidung, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn kein Fall des § 62 FamFG vorliegt oder die Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt ist (Sternal, a.a.O. § 22 Rn. 34 m.w.N.). Letztere Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.