Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.11.2023 – 2 Ws 155/23 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1109.2WS155.23S.00
Tenor§
Der Haftbefehl des Amtsgerichts „Ort 01“ vom 25. April 2023 wird aufgehoben.
Gründe§
I.
Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am … April 2023 seit dem … April 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts „Ort 01“ vom 25. April 2023 (12 Gs 146/23) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Ihm wird mit dem Haftbefehl vorgeworfen, als Heranwachsender im Zeitraum von Dezember 2021 bis Juni 2022 in „Ort 01“ von anderen unter Drohungen mit Gewalt bzw. der Aufrechterhaltung früherer Drohungen unberechtigt Geldbeträge verlangt zu haben, die die Geschädigten aufgrund vorangegangener Einschüchterungen teilweise auch gezahlt haben sollen (§§ 255, 249, 250, 22 StGB).
1. Ende 2021/2022 soll er den Zeugen „Name 01“ ohne einen Anspruch hierauf zur Zahlung von 1.000 € aufgefordert und seiner Forderung dadurch Nachdruck verliehen haben, dass er eine – echte oder jedenfalls einer echten täuschend ähnlich sehende – Schusswaffe in Richtung des Zeugen gehalten habe, woraufhin dieser ihm aus Angst um Leben und Gesundheit 600 € ausgehändigt habe.
2. Mitte Februar 2022 soll er unter der Drohung, dass er ihm ansonsten die „Knochen brechen“ würde, erneut 1.000 € gefordert haben, woraufhin ihm der Zeuge zumindest 235 € übergeben habe.
3./4. Im Mai und Juni 2022 soll der Angeschuldigte in entsprechender Weise weitere Zahlungen von 1.000 € bzw. 500 € verlangt haben, die der Geschädigte ihm gezahlt habe.
5./6. Am 17. und 26. März 2022 soll er an den mit dem Zeugen „Name 01“ befreundeten Zeugen „Name 02“ Kurznachrichten versandt haben, mit denen er die Übermittlung weiterer Geldforderungen an den Zeugen „Name 01“ in Höhe von jeweils 300 €, zu übergeben am „Adresse 01“ in „Ort 01“, verlangt habe, wobei es zu Geldübergaben nicht gekommen sei.
7. Am 31. März 2022 soll der Angeschuldigte vom Zeugen „Name 02“ mittels Sprachnachricht 1.200 € gefordert haben, wobei es zu der am Folgetag verlangten Zahlung nicht gekommen sei.
8. Darüber hinaus soll der Angeschuldigte am 18. April 2022 aus der Wohnung des Zeugen „Name 02“ eine Pistole Walther P22 nebst 50-60 Schuss Munition, mehrere Messer sowie eine goldene Halskette entwendet haben, um diese für sich zu behalten (§ 242 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 20.Oktober 2023 Anklage zum Amtsgericht „Ort 01“ - Jugendschöffengericht - erhoben. Gegenstand der Anklage sind – nach teilweiser Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO – die Tatvorwürfe zu 1. bis 4. und zu 8. des Haftbefehls sowie 15 weitere Taten, die der Angeschuldigte im Zeitraum von Ende 2021 bis zum 2. Februar 2023 begangen haben soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 die Akten gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung nach § 121 f. StPO vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
II.
Der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten unterliegt gemäß § 121 Abs. 2 StPO der Aufhebung, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht vorliegen.
1. Der Angeschuldigte ist allerdings hinsichtlich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe zu 1.-4. und 8., die auch Gegenstand der Anklage sind, dringend tatverdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), denn aufgrund der als glaubhaft zu bewertenden Aussagen der Zeugen „Name 01“ und „Name 02“ sowie der ausgewerteten Sprachnachrichten auf deren Mobiltelefonen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf weitere gegen den Angeschuldigten geführte Strafverfahren anzunehmen, dass ihm die Art und Weise der Tatbegehung und die Erpressung von Dealern im Umfeld von „Ort 01“ nicht wesensfremd ist. Allein der Umstand, dass der Zeuge „Name 01“ mit Drogen gehandelt und ebenso wie der Zeuge „Name 02“ Schusswaffen besessen haben soll, liefert keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und für falsche Angaben zur Erlangung einer Strafmilderung sprechen würden. Bei der Waffe, die der Angeschuldigte bei der Taten zu 1. mit sich geführt und verwendet haben soll, handelt es sich jedenfalls um ein Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
2. Ferner besteht auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO). Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, fortgesetzt schwerwiegende räuberische Erpressungen begangen zu haben. Neben den dem Haftbefehl zugrunde liegenden Vorwürfen soll er ausweislich der Anklageschrift vom 20. Oktober 2023 im vorliegenden Ermittlungsverfahren eine Vielzahl weiterer gleichartiger Delikte begangen haben und es wurden darüber hinaus bereits mehrere Strafverfahren wegen derartiger Taten gegen ihn geführt. Wegen der großen Anzahl der Tatvorwürfe und der besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit, die auch durch zwischenzeitliche Ermittlungsverfahren ersichtlich nicht verringert werden konnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich von den gegen ihn geführten Ermittlungen und Strafverfahren nicht von weiteren Erpressungen abhalten lassen, sondern vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens weitere derartige Straftaten begehen wird.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeschuldigte zur Tatzeit Heranwachsender war und insoweit möglicherweise nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern – jedenfalls wegen schädlicher Neigungen – aufgrund des Ausmaßes der Tatvorwürfe die Verurteilung zu einer unbedingten, ein Jahr weit übersteigenden Jugendstrafe zu erwarten ist. Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung ist § 112 a StPO auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 2. März 2017 – 1 Ws 14/17; KG, Beschl. v. 28. Februar 2012 – 4 Ws 18/12, zit. nach Juris mwN.). Auch der Umstand der erst nach Inhaftierung des Angeschuldigten unterrichteten Jugendgerichtshilfe steht der Untersuchungshaft nicht entgegen. Möglichkeiten zur Haftvermeidung sind seitens des Jugendamtes verneint worden.
Der Zweck der Untersuchungshaft ist durch mildere Maßnahmen gemäß § 116 StPO nicht zu erreichen.
3. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vor. Danach darf der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen.
Das ist hier nicht der Fall.
a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Haftfortdauer ausschließlich den Haftbefehl des Amtsgerichts „Ort 01“ vom 25. April 2023 und die darin enthaltenen Tatvorwürfe zu berücksichtigen, denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage. Nur ein ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl ist Grundlage der Untersuchungshaft; er rechtfertigt diese Zwangsmaßnahme allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 252, 253 mwN). Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (BVerfG NStZ 2002, 157, 158; OLG Koblenz, Beschl. v. 12. November 2007 – [1] 4420 BL - III - 29/07; KG, Beschl. v. 25. Januar 2021 – [4] 121 HEs 2/21, zit. nach Juris).
b) Der insoweit durch den Haftbefehl bestimmte Verfahrensgegenstand lässt eine besondere Schwierigkeit, einen großen Umfang der Ermittlungen oder einen sonst wichtigen Grund dafür, dass vor dem Ablauf der Frist von sechs Monaten (§ 121 Abs. 1 StPO) bei Beachtung des Grundsatzes der besonderen Beschleunigung von Ermittlungen in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK) ein Urteil über die Tatvorwürfe nicht möglich war, nicht erkennen.
Der wichtige Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse des Angeschuldigten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerfGE 36, 264, 274). Anders als bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist die vorgelagerte Frage, ob ein wichtiger Grund gemäß § § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, nicht durch eine allgemeine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates bzw. Schutzinteresse der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Angeschuldigten zu beantworten (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 2006 – 2 BvR 1742/06, zit. nach Juris; Senat, Beschl. v. 1. August 2019 - 2 Ws 152/19, BeckRS 2019, 18285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl. § 121 Rdnr. 20).Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 EMRK Rechnung tragen (BVerfGE 20, 45, 49), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (KG, aaO.). Solche Ausnahmen liegen hier nicht vor.
Die Ermittlungen wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe waren nach Aktenlage im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls abgeschlossen. Außer den Vernehmungen der Zeugen „Name 03“ und „Name 04“, die jeweils am 6. Juli 2023 stattfanden, waren insoweit weitere Ermittlungshandlungen zur Untermauerung des für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdachtes nicht veranlasst und wurden soweit ersichtlich auch nicht durchgeführt. Ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegt bei dieser Sachlage nicht vor.
Dabei stellt es grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, dass wegen weiterer Straftaten ermittelt wird, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls sind (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 2006, aaO.; KG, Beschl. v. 25. Januar 2021 – [4] 121 HEs 2/21). Zwar können bei Intensivtätern und vorliegenden Bandenstrukturen Ermittlungen auch hinsichtlich weiterer Straftaten veranlasst sein, wenn die hohe Frequenz der Tatbegehungen sowie deren Schwere gesonderte Feststellungen zu Tatmodalitäten und insbesondere zur Aufdeckung von Bandenstrukturen erfordern, die hinsichtlich der den Haftbefehl umfassenden Tatvorwürfe ausschlaggebend relevant sind (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 21. September 2022 – 2 Ws 125/22 [S] - 2 Ws 130/22 [S]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Tatvorwürfe, die dem zur besonderen Haftprüfung vorgelegten Haftbefehl zugrunde liegen, gaben für sich genommen keine auf der Hand liegende Veranlassung zu weiteren gesonderten Ermittlungen zu Bandenstrukturen, von denen die Beurteilung der Strafbarkeit der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten abhing. Im Übrigen gilt die Begrenzung des Prüfungsumfangs auf den vorgelegten Haftbefehl auch, wenn dieser wie hier auf weitere Tatvorwürfe hätte erweitert werden können, aber nicht erweitert worden ist (KG, aaO. mwN.).
c) Hinzukommt, dass die Staatsanwaltschaft in der Sache Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben hat, obwohl für die unter Nr. 15 angeklagte Tat im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein Strafrahmen zum Tragen kommen kann, der die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigen würde (§ 250 Abs. 2 StGB, § 24 Abs. 2 GVG). Im Hinblick auf die danach unklare Zuständigkeit des Amtsgerichts stehen (weitere) Verfahrensverzögerungen im Raum.