Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2024 – 2 ORbs 200/23
2. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0109.2ORBS200.23.00
Tenor§
1. Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 23. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthaft, und auch darüber hinaus zulässig. An der Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde trifft den Betroffenen kein ihm zuzurechnendes Verschulden, so dass ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§§ 44, 45 StPO, § 46 Abs. 1OWiG).
In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Soweit die Verteidigung im Gewand einer Gehörsrüge die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren beanstandet, weil dem Betroffenen u.a. die vollständige Einsicht in die Messunterlagen verwehrt worden sei (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO), genügt das Rügevorbringen bereits nicht den Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG). Mit der Antragsbegründung wäre konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung erneut die Einsichtnahme beantragt, erneut einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt sowie hierzu einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG erwirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, zit. nach Juris; Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582, 583). Dazu verhält sich die Antragsschrift nicht. Im Übrigen ist der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) auf die Verletzung einer fairen Verfahrensführung nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. November 2021m BeckRS 2021, 34730; KG, Beschl. v. 2. Januar 2023 – 3 Ws [B] 333/22, zit. nach Juris). Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit der Ablehnung einer Beiziehung weiterer Messunterlagen grundsätzlich nicht verletzt (vgl. KG, Beschl. v. 17. April 2023 – 3 ORbs 78/23, zit. nach Juris).
Entsprechendes gilt für die Frage der Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, die ebenfalls bereits nicht den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs berührt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23. März 2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 82/22). Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. März 2022 – 2 RBs 31/22; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22. Juli 2022 – VGH B 30/21, jeweils zit. nach Juris).
Auch im Übrigen liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO.