Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2024 – 1 ORbs 375/23

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0301.1ORBS375.23.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. Juli 2023 wird gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 19. Juli 2023 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h ein Bußgeld in Höhe von 320,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, das vorbenannte Urteil mitsamt den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 eine dienstliche Stellungnahme dazu eingeholt, wie die im Urteilstenor bezeichnete Geschwindigkeit(süberschreitung) festgestellt wurde. Diese wurde mit Datum vom 06.11.2023 abgegeben; inhaltlich wird insoweit auf Bl. 163 d.A. verwiesen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 OWiG i.B.m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

a) Die erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

I.R.d. Verfahrensrüge nach § 261 erfolgt ein Vergleich zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und dem Inhalt der Beweisaufnahme.

Hat das Gericht das Urteil auf Beweisergebnisse gestützt, die in der Hauptverhandlung nicht erhoben wurden, so liegt ein Verstoß gegen § 261 vor. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Urteil auf einer Urkunde fußt, deren Verlesen sich jedoch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

Die Verwertung der Datenleiste eines Messbildes mittels Inaugenscheinnahme ist nach neuerer Rechtsprechung nicht möglich. Denn § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet gerade nicht die Verweisung auf Urkunden, um deren Inhalt es geht (hierzu und dem Folgenden:Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2022, Az. 202 ObOWi 106/22). Die in der Datenleiste enthaltenen Messdaten sind keine Abbildungen, sondern es geht bei ihrer Verwertung um den Inhalt einer textlichen Darstellung, die ausschließlich dem Urkundenbeweis gemäß § 249 StPO zugänglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2021, Az. III-4 RBs 44/21). Eine analoge Anwendung von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Urkunden ist nicht veranlasst, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die den Grundsatz, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss, durchbricht. Ob des Umstandes, dass in der Datenleiste ein Datenkovolut abgebildet ist, kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfassen „durch einen Blick“ (BGH, Beschl. v. 12.12.2013 - 3 StR 267/13 - NStZ 2014, 606) keine Anwendung finden, da der Betrachter Vorkenntnisse haben und aus den Zahlenwerten auswählen muss, welche er „durch einen Blick“ erfasst (Hierzu und dem Folgenden: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2022, Az. 202 ObOWi 106/22). Das entspräche aber nicht mehr einem Nachvollziehen des Urteils, sondern würde einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung darstellen, der dem Rechtsbeschwerdegericht gerade verwehrt ist.

Eine fehlerhafte Verwertung der Datenleiste ist mithin nicht dadurch zu retten, dass das Tatgericht das Messbild in Augenschein genommen hat. Indes war sich die Amtsrichterin dieses Erfordernisses bewusst, wie sich aus dem Protokollvordruck, der eigens einen gesonderten Punkt für die Verlesung der Datenleiste im Anschluss an die Inaugenscheinnahme u.a. des Messbildes vorsieht, entnehmen lässt. In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 06. November 2023, die keine unzulässige Rekonstruktion der Beweisaufnahme darstellt, da durch den Senat nicht über das Ergebnis der tatrichterlichen Beweisaufnahme selbst Beweis erhoben wurde, sondern ob der im Tenor festgestellten und als solcher verlesenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h als Erkenntnisquelle dem Rechtsbeschwerdegericht zur Auslegung der Protokolleintragungen diente (vgl. insoweit Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO Kommentar, 66. Auflage, § 274 Rn. 5), gab die Tatrichterin an, dass die Datenleiste im Hauptverhandlungstermin verlesen wurde, dies indes versehentlich im Hauptverhandlungsprotokoll nicht angekreuzt worden sei.

Damit liegt kein Verstoß gegen § 261 StPO und damit kein Verfahrensfehler vor, so dass der Betroffene mit seiner Verfahrensrüge nicht durchdringt.

b) Auch materiell hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen erkennen lassen.