Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.04.2024 – 7 U 165/22
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0417.7U165.22.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.08.2022, Az. 4 O 127/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Vertrag hinsichtlich der Überlassung von Geschwindigkeitsmessgeräten und diesbezüglichen Dienstleistungen.
Die Klägerin mit Sitz in („Ort 01“) vermietet gewerbsmäßig entgeltlich Geschwindigkeitsmessanlagen an Städte und Gemeinden im Bundesgebiet und erbringt im Zusammenhang mit der Vermietung stehende technische Dienstleistungen. Die Beklagte ist eine Gemeinde in („Ort 02“), die die Klägerin als technische Helferin für die ihr obliegende Aufgabe der Verkehrsüberwachung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten einsetzte.
Diesbezüglich schlossen die Parteien einen Dienstleistungsvertrag vom 21.11./30.11.2011 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 29.07./29.09.2015.
Die Klägerin sollte der Beklagten danach sechs stationäre und bis zu vier weitere Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan-Speed zur Verfügung stellen und die von der Beklagten mit dem System gewonnenen Messergebnisse technisch begutachten, hieraus Falldatensätze erstellen und diese der Beklagten zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung stellen. Als Vergütung sollte die Klägerin 4,18 € je Stück technisch verwertbarem Falldatensatz sowie für die technische Erstellung 0,19 € je Stück Falldatensatz erhalten.
In Ziffer 4 des Vertrages es unter anderem: „Sollten die Vertragsparteien feststellen, das dieses Verkehrssicherheitsprojekt nicht dem gemeinsam gewünschten Ziel entspricht oder es entsprechend fortgesetzt werden kann, so werden sie gemeinsam alles Erdenkliche unternehmen, um dieses zu erreichen.“
In Ziffer 5 des Vertrages heißt es: „Der Vermieter erfüllt zuverlässig, fehlerfrei und vollständig die vereinbarte Leistung. Der Mieter nimmt die Leistung täglich ab und bezahlt diese. Beide Parteien haben die Pflicht zur Schadensabwehr, um einen möglicherweise entstehenden Schaden abzuwehren oder zu vermeiden. … Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens, auf Erstattung von Bearbeitungskosten sowie auf Ersatz entgangener Einnahmen oder Gewinn sind ausgeschlossen.“
In Ziffer 6 heißt es: „Als vereinbart gelten die Preise aus unseren Angeboten vom 10.11.2011: Preis je verwertbarem Falldatensatz (Stück/Euro) 4,18 € … Der Mieter verpflichtet sich zum Führen von Nachweisen. Dies sind insbesondere Messprotokolle, Zählerstandsberichte, Sonstige und dienen u.a. gleichzeitig der lückenlosen Darstellung der nachhaltigen aktiven Gestaltung der Verkehrsüberwachung (tägliche Geschwindigkeitskontrollen) mit den Verkehrsüberwachungssystemen des Vermieters sowie der Rechnungslegung.“
In Ziffer 7: „Wird eine Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert seinen Verpflichtungen, wie in diesem Dienstleistungsvertrag getroffen, über einen Zeitraum von 6 Monaten nachzukommen, ist jede Partei berechtigt den Dienstleistungsvertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei zu beenden. Dabei kann die jeweilige Partei nicht für eine Vertragsverletzung verantwortlich gemacht werden, wenn diese Verfehlungen durch höhere Gewalt begründet sind. Damit sind ... Ansprüche auf Ersatz entgangener Einnahmen oder Gewinn ausgeschlossen.“
Die Durchführung des Dienstleistungsvertrages erwies sich für die Klägerin als unwirtschaftlich.
Es fanden Gespräche zwischen Herrn („Name 01“) von der Beklagten und Herrn („Name 02“) von der Klägerin bei der Beklagten statt, wobei es darum ging, den Vertrag für die Klägerin künftig wirtschaftlich zu gestalten. Im Ergebnis kam man überein, dass die Vergütung für technisch verwertbare Falldatensätze auf 8,40 € netto pro Datensatz angehoben werden sollte und eine Laufzeit des Vertrages von 108 Monaten vereinbart werden sollte.
Mit Schreiben vom 29.07.2015 bot die Klägerin daraufhin der Beklagten die vereinbarten Leistungen zu dem besprochenen höheren Preis schriftlich unter Fristsetzung zum 14.08.2015 an. Es wurde daraufhin auf einer Magistratssitzung vom 29.09.2015 beschlossen, dass das entsprechende Angebot der Klägerin angenommen werden sollte. Der Bürgermeister der Beklagten, („Name 03“), teilte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag die Annahme des Angebots mit.
Ab dem 01.01.2016 wurde der Vertrag mit den abgeänderten Preisen durchgeführt.
Mit Beschluss vom 26.04.2017 entschied das OLG Frankfurt am Main (Az.: 2 Ss-OWi-295/17) in einer Bußgeldsache, dass die Einbindung privater Dienstleister in die Verkehrsüberwachung als hoheitlicher Aufgabe nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig sei. Wenn die eingeschalteten Privaten etwa an den Erträgen der Messanlagen teilhätten, so bestehe ein Interessenkonflikt, der zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der so gewonnenen Erkenntnisse führen könne. Zur Vermeidung eines Interessenkonflikts bedürfe es geeigneter Maßnahmen etwa der Prüfung des Standorts und der Messanlage durch die Polizeiakademie („Ort 02“).
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes („Ort 02“) informierte daraufhin Ende Mai 2017 mit einem Anschreiben die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich darüber, dass vor Errichtung einer ortsfesten Geschwindigkeitsmessanlage eine positive Stellungnahme des Polizeipräsidiums („Ort 02“) erforderlich sei. Die Stellungnahme könne auch nachträglich eingeholt werden.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin fristlos und mit sofortiger Wirkung unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main der weiteren Verkehrsüberwachung durch die Klägerin entgegenstehe.
In der Folge unterließ die Beklagte eine Verkehrsüberwachung und nahm keine Messungen mehr vor, so dass auch keine technisch verwertbaren Falldatensätze erzeugt werden konnten.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihre Vergütung sei nicht davon abhängig gewesen, ob und inwieweit die von ihr erstellten Datensätze auch verwertet würden. Der Vertrag sei rechtswirksam verlängert und nicht wirksam gekündigt worden. Die Beklagte habe ihre Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag verletzt, weswegen der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 12 Monate regulär durchgeführter Messungen aus ergänzender Vertragsauslegung, Schadensersatz und Störung der Geschäftsgrundlage zustünden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 376.399,19 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, noch nicht geltend gemachte Rechnungsbeträge aus dem Dienstleistungsvertrag für die vermieteten und in der Gemeinde der Beklagten aufgestellten stationären Geschwindigkeitsmessplätze und Geschwindigkeitsmessgeräte bis zur Beendigung des Vertrages zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass schon keine wirksame Vertragsänderung vorliege. Jedenfalls sei der Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung bzw. unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe. Dasselbe gelte für Schadensersatzansprüche.
Mit der dagegen gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe in unzutreffender Weise die Zahlungsklage abgewiesen, nur weil es keine Vereinbarung zu einer solchen Ersatzwertzahlung gebe. Die vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei nicht haltbar, da nicht gewollt gewesen sein könne, dass die Überlassung des Messequipments kostenlos erfolgen müsse. Es sei im Zuge der Vertragsverlängerung gewollt gewesen, dass die Durchführung des Vertrages für die Klägerin wirtschaftlich sein müsse. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vergütung ausschließlich nach Falldatensätzen gewollt gewesen sei. Auch verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Einstellung der Verkehrsüberwachung durch die Beklagte allein von der Klägerin getragen werden müsse. Es liege eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages vor und es müsse ein angemessener Ersatzwert anstelle des vereinbarten Mietzinses gezahlt werden. Jedenfalls müsse ein Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB angenommen werden. Nur so sei eine interessengerechte Lösung zu erreichen.
Die Klägerin erweitert in der Berufungsinstanz ihre Klage um die Beträge für die fortlaufenden Monate (vgl. KNH 167-176).
Sie beantragt nunmehr,
Unter Abänderung des am 19.08.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 127/21 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 424.393,19 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu bezahlen, und zwar
auf den Betrag von 7.017,19 € seit dem 26.05.2017,
auf den Betrag von 9.996,00 € seit dem 04.07.2017,
auf den Betrag von 9.996,00 € seit dem 27.07.2017,
auf den Betrag von 9.996,00 € seit dem 30.08.2017,
auf den Betrag von 9.163,00 € seit dem 20.09.2017,
auf den Betrag von 8.330,00 € seit dem 26.10.2017,
auf den Betrag von 6.545,00 € seit dem 23.11.2017,
auf den Betrag von 5.950,00 € seit dem 13.12.2017,
auf den Betrag von 5.950,00 € seit dem 17.01.2018,
auf den Betrag von 5.950,00 € seit dem 14.02.2018,
auf den Betrag von 5.000,00 € seit dem 09.03.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 10.04.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 09.05.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 11.06.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 09.07.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 09.08.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 10.09.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.10.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.11.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.12.2018,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 10.01.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 11.02.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.03.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.04.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 10.05.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.06.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 09.07.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.08.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.09.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.10.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.11.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.12.2019,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 09.01.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.02.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.03.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.04.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.05.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.06.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.07.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 10.08.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.09.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.10.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.11.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.12.2020,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.01.2021,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.02.2021,
auf den Betrag von 5.500,00 € seit dem 08.03.2021,
auf den Betrag von 22.500,00 € seit dem 07.04.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.04.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.05.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.06.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.07.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.08.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.09.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.10.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.11.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.12.2021,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.01.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.02.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.03.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.04.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.05.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.06.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.07.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.08.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.09.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.10.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.11.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.12.2022,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.01.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.02.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.03.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.04.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.05.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.06.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.07.2023,
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.08.2023 und
auf den Betrag von 6.000,00 € seit dem 08.09.2023;
Unter Abänderung des am 19.08.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 127/21 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus sämtliche noch nicht geltend gemachten Rechnungsbeträge aus dem Dienstleistungsvertrag vom 21.11./30.11.2011 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 29.7./29.9.2015 für die vermieteten und in der Gemeinde der Beklagten aufgestellten stationären Geschwindigkeitsmessplätze und Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs „PoliScan-Speed“ zu zahlen, bis dieser Vertrag am 31.12.2024 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Sachvortrag und meint, dass selbst wenn man von einer wirksamen Vertragsverlängerung ausgehe nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kein Zahlungsanspruch bestehe. Die von der Klägerin zitierte OLG Entscheidung (7 U 153/20) habe einen gänzlich anderen Sachverhalt betroffen und könne hier nicht herangezogen werden. Letztlich habe die Klägerin kündigen können; dass sie dies nicht getan habe, verschaffe ihr keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages.
1. Insbesondere bestehen keine vertraglichen Erfüllungsansprüche der Klägerin. Im streitgegenständlichen Vertrag gibt es keine Regelung dafür, was bei Nichtnutzung der Messanlagen durch die Beklagte zu erfolgen hat. Insbesondere ist für diesen Fall kein Zahlungsanspruch vereinbart worden.
2. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung, §§ 133, 157 BGB. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2022 – VIII ZR 117/21 –, Rn. 53, juris). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nachträglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, BGHZ 207, 209-246, Rn. 67).
Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.
Nach dem hier streitgegenständlichen Vertrag wird die Vergütung der Klägerin an den Betrieb der Anlage geknüpft, indem das vereinbarte Entgelt für jeden verwertbaren Datensatz zu zahlen ist. Ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf entgangenen Gewinn bei vertragswidriger Nichtnutzung der Messanlagen ist im Vertrag dagegen nicht vorgesehen.
Zwar ist in § 5 des Vertrages eine Mitwirkungspflicht des Mieters dahingehend geregelt, dass er die Leistung täglich abnimmt und bezahlt. Welche Konsequenz daraus folgt, wenn eine Partei ihren Pflichten nicht nachkommt, ist indes nicht für jeden Fall geregelt. Für Verzögerungen oder eine Unmöglichkeit der Leistung durch Fremdeinwirkungen, Witterung oder von außen wirkende nicht vorhersehbare Ereignisse wird ein Anspruch auf Ersatz entgangener Einnahmen vertraglich ausgeschlossen.
In § 7 des Vertrages gibt es eine Regelung dazu, dass dann, wenn eine Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Sonderkündigungsrecht besteht, Ansprüche auf Ersatz entgangener Einnahmen oder Gewinn sollen dann aber ebenfalls ausgeschlossen sein. Für den Fall höherer Gewalt sollte es aber nach dem Vertragsinhalt auch gerade keinen Zahlungsanspruch auf Ersatz entgangener Einnahmen geben.
Höhere Gewalt ist vorliegend indes auch nicht gegeben. Die in einem Anschreiben geäußerten rechtlichen Bedenken der Zentralen Bußgeldstelle dienten nur der verwaltungsinternen Absprache, wie künftig verfahren werden soll, das Anschreiben stellte keine behördliche Maßnahme dar, die die weitere Durchführung des Vertrages verbot.
Nach den vorhandenen vertraglichen Regelungen sollte in keinem Fall der von den Parteien vorausgedachten möglichen Vertragsstörungen ein von den Messungen unabhängiges Nutzungsentgelt von der Beklagten an die Klägerin gezahlt werden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die zu zahlende Vergütung im Fall von der Beklagten nicht durchgeführten Messungen stellt nach alledem keine planwidrige Regelungslücke dar.
Einer planwidrige Regelungslücke steht auch § 4 des Vertrages entgegen. In Ziffer 4 Absatz 2 findet sich gerade die Regelung: „Sollten die Vertragsparteien feststellen, dass dieses Verkehrsprojekt nicht dem gemeinsam gewünschten Ziel entspricht oder es entsprechend fortgeführt werden kann, so werden sie gemeinsam alles Erdenkliche unternehmen, um dieses zu erreichen. Sollte dies nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten (ab der letzten Zwischenbewertung) realisierbar sein, so besteht für den Vermieter jeweils das Sonderkündigungsrecht mit Ablauf dieser Frist.“ Damit, ebenso wie mit dem Sonderkündigungsrecht wegen höherer Gewalt, haben die Parteien gerade den Fall geregelt, nach dem das Projektziel nicht erreicht werden kann oder der Projektverlauf nicht den jeweiligen Vorstellungen entspricht. Die allgemeine Bezugnahme auf das Projektziel wie auch die weitere Fortführung des Projekts erfasst auch andere Gründe, die zwar nicht im Einzelnen definiert werden, jedoch – dies lässt sich dem alleinigen Kündigungsrecht des Vermieters entnehmen – Auswirkungen auf das wirtschaftliche Äquivalenzverhältnis des Vertrages haben können. Damit ist auch die Einstellung der Verkehrsüberwachung durch die Beklagte wegen rechtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der Fallbearbeitung einbezogen (vgl. dazu auch (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2022 – 10 U 13/21 –, Rn. 79ff, juris). Als Folge dessen haben die Parteien keine ergänzende oder anderweitige Vergütungspflicht durch die Beklagte geregelt, sondern ein Kündigungsrecht der Klägerin begründet. Dies ist geeignet und gerade auch dafür im Vertrag enthalten, um das von der Klägerin durch die Vergütungsregelung tatsächlich übernommene wirtschaftliche Risiko (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 7. April 2017 – 2 U 122/16 –, Rn. 20 juris) zu begrenzen. Damit bleibt kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung.
3. Schließlich ergibt sich auch kein Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage, weil schon aufgrund des Vorgesagten mangels einer Regelungslücke hierfür kein Raum ist.
Selbst wenn sich die Parteien über wesentliche Umstände, welche zur Grundlage der Vereinbarung geworden sind, gemeinsam geirrt haben, folgt hieraus kein Anspruch der Klägerin auf eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen über die Vergütung nach einem Preis je verwertbarem Datensatz hin zu einem nutzungsabhängigen, periodisch wiederkehrenden Entgelt. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage kann nämlich auch nur beansprucht werden, wenn die Anpassung möglich und beiden Teilen zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 - XII ZR 101/21 m.w.N.).
Eine Vertragsanpassung mit dem Ziel der Vertragsfortsetzung ist den Parteien stets unzumutbar, wenn sie den Vertrag, wenn sie die Grundlagenstörung vorausgesehen hätten, gar nicht abgeschlossen hätten. Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte in Kenntnis der Grundlagenstörung zu festen, monatlich zahlbaren Beträgen von der Klägerin gemietet hätte.
4. Auch Schadensersatzansprüche wegen der Einstellung des Messbetriebes stehen der Klägerin nicht zu.
Zwar dürfte in der Nichtdurchführung von Geschwindigkeitsmessungen angesichts der entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Messungen eine Pflichtverletzung liegen.
Die Klägerin hat allerdings den ihr hierdurch entstandenen Schaden auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2024 nicht schlüssig dargetan, obwohl der Schriftsatznachlass sich auch auf die Frage der Schadenshöhe bezog. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt für die Schlüssigkeit der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 06.11.2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1501). Im Fall der Relevanz sind zudem die Angabe näherer Einzelheiten für die Rechtsfolgen erforderlich (BGH aaO). Vorliegend mangelt es an allen Angaben hierzu. Denn ein etwaiger Schaden kann nur im entgangenen Gewinn liegen. Um den entgangenen Gewinn zu ermitteln, genügt es nicht, darzustellen, welche Einnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge generiert worden wären, sondern diesen Einnahmen sind auch die ersparten Aufwendungen angesichts der nicht erforderlichen Auswertung von Datensätzen gegenüberzustellen. Nur in der Differenz kann der entgangene Gewinn liegen. Diese Gegenüberstellung ist nicht erfolgt, so dass unabhängig von der Frage, ob die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen ist oder nicht, kein Schadensersatzanspruch besteht.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.