Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.04.2024 – 3 U 97/23
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0426.3U97.23.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023, Aktenzeichen 11 O 279/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.400 € festgesetzt.
Gründe§
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023 abzuändern und festzustellen, dass der abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 09.03.2022 zwischen der Beklagten und der Pächtergemeinschaft H… wirksam ist, überdies die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, dem Kläger die Ausübung der Jagd in dem im Jagdpachtvertrag bezeichneten Revier zu untersagen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023, Aktenzeichen 11 O 279/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat verbleibt dabei, dass der zwischen der Beklagten und der Pächtergemeinschaft abgeschlossene Pachtvertrag zumindest jedenfalls schwebend unwirksam ist (§ 177 BGB), da er auf der Verpächterseite nicht vom gesamten Jagdvorstand unterschrieben worden ist.
Werden vom Jagdvorstand rechtsgeschäftliche Erklärungen nach außen abgegeben (z.B. Unterschrift des Pachtvertrags), müssen alle Vorstandsmitglieder mitwirken, um dem Prinzip der Gesamtvertretung zu genügen. Auch in der Satzung der Beklagten ist in § 12 Abs. 1 geregelt, dass bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln müssen. Daher ist es zur Einhaltung der Schriftform des Jagdpachtvertrags erforderlich, dass alle zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder den Vertrag unterzeichnen (OLG Brandenburg Urt. v. 14.12.2005 – 3 U 1/05, JE IV Nr. 111).
Die Satzung kann zwar hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Veränderung bzw. Beschränkung der in § 9 Abs. 1 BJagdG normierten Vertretungsmacht, kann grundsätzlich aber nur durch eine eindeutige Satzungsbestimmung vorgenommen werden kann (vgl. schon BGH, Urteil vom 26.02.1964, V ZR 196/21. vgl auch VG Gießen, Beschluss vom 04.07.2006 8 G 1231/06). Eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht auch im Außenverhältnis könnte hier, wie bereits dargelegt, allenfalls dann angenommen werden, wenn der Vorstand gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung einem dort geregelten Mitwirkungsverbot unterlegen wäre. Dies war aber, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht der Fall. Eine weitere Abweichung von der Gesamtvertretungspflicht regelt die Satzung nicht.
Der Umstand, dass ein Vorstandsmitglied einen Beschluss der Jagdgenossenschaft – selbst wenn dies auf sachfremden Gründen beruht - nicht umsetzen will und die Umsetzung durch die Weigerung, im Außenverhältnis von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen, blockiert, führt nicht gleichzeitig dazu, dass er an der Umsetzung nicht mehr mitwirken darf oder muss.
Grundsätzlich gilt, dass auch diejenigen Vorstandsmitglieder an der Umsetzung von Beschlüssen mitwirken müssen, die in der Minderheit geblieben sind und überstimmt worden sind, denn der Mehrheitsbeschluss ist auch für sie verbindlich (Schuck/Munte, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 9 Rn. 60). Falls der Vorstand die Gebundenheit an die Beschlussfassung bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung außer Acht lässt, bleibt dies für das Außenverhältnis ohne Bedeutung (vgl. Auch Queling, „Außerordentliche Kündigung eines Jagdpächters durch die Jagdgenossenschaft“ LKV 2011,212). Dies kann allenfalls zu einer Haftung im Innenverhältnis führen.
So kann etwa der Jagdvorstand im Innenverhältnis zur Jagdgenossenschaft nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften haften, wenn Pflichten in Ausübung des Amtes verletzt werden. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn sich der Vorstand über Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung hinwegsetzt und die Jagdgenossenschaft dadurch schädigt, in dem z.B. die Jagd zum Nachteil der Jagdgenossenschaft zu einem günstigeren Preis an einen Bewerber verpachtet wird, der eigentlich nicht den Zuschlag erhalten hat (Schuck/Munte, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 9 Rn. 64). Verweigert sich ein Vorstandmitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ihrer Mitwirkung, können die übrigen Vorstandmitglieder die Mitwirkung gerichtlich durchsetzen und erzwingen (VG Gießen, Beschluss vom 04.07.2006, 8 G 1231/06). Bei groben Pflichtverletzungen (z. Bsp. eine nicht unparteiischen Amtsführung) kommt auch die Abberufung des Vorstandsmitgliedes in Betracht (Schuck/Munte, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 9 Rn. 65). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.