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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.04.2024 – 2 W 12/24

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0429.2W12.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichter – vom 25. März 2024 zum Aktenzeichen 14 O 169/23 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen geltend, an denen der Kläger auf den Internetseiten der Beklagten teilgenommen hat.

Nach erfolgter Anhörung der Parteien hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. März 2024 das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren … ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die dem Gerichtshof durch ein maltesisches Zivilgericht vorgelegten Fragen auch für den vorliegend zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich seien, insbesondere ob das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet mit Unionsrecht vereinbar sei. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einsätze hänge jedenfalls in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführten Glücksspiele maßgeblich davon ab, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig gewesen seien. Das Interesse der Parteien, insbesondere ihr Kosteninteresse lassen es trotz der damit einhergehenden Verzögerung des Rechtsstreits für angezeigt erscheinen, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen; dies sei prozessökonomisch.

Das Landgericht hat der Beschwerde des Klägers vom 2. April 2024 mit Beschluss vom 3. April 2024 nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 22. April 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist.

Gemäß § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Nach allgemeiner Meinung ist die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat. Nur dies trägt dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz Rechnung, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14, Rdnr. 14 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 – 6 W 80/76 –, Rdnr. 24 ff bei juris; Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 19 W 25/23 –, Rdnr. 9 bei juris; Jaspersen, in: Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, 51. Edition mit Stand 1. März 2024, § 252 ZPO Rdnr. 4; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 252 Rdnr. 17). Ob gleiches gelten muss, wenn die Aussetzung wie hier nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wurde, sondern mit Blick auf eine Vorlage durch ein anderes Gericht erfolgte, ist streitig (in diesem Sinne insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rdnr. 16 ff bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rdnr. 3 bei juris; zur Kritik vgl. Jaspersen ebd.; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 252 ZPO Rdnr. 6). In jedem Fall verengt sich auch nach Auffassung der eine Anfechtungsmöglichkeit bejahenden Gerichte der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts auf der Tatbestandsseite. Es hat allein zu prüfen, ob eine „Parallelsache“ in dem Sinne vorliegt, dass die Vorlage durch das andere Gericht überhaupt eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO zulässt. Die Prüfung einer materiellen Entscheidungserheblichkeit der in dem fremden Vorlageverfahren gestellten Auslegungsfragen für den ausgesetzten Rechtsstreit ist dem Beschwerdegericht danach demgegenüber grundsätzlich verwehrt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 – 19 W 18/24 –, Rdnr. 11 bei juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 W 28/22 –, Rdnr. 41 bei juris; Beschluss vom 2. März 2022 – 4 W 4/22 –, Rdnr. 63 bei juris; Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 W 16/21 –, Rdnr. 54 und 66 bei juris).

2.

Diese Frage muss hier nicht entschieden werden. Denn die in jedem Fall allein zulässige Prüfung des angegriffenen Aussetzungsbeschlusses nach dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab ergibt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers. Auch durchgreifende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Nach der durch den Senat seiner Prüfung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Landgerichts (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 W 28/22 –, Rdnr. 56 bei juris) ist der Anspruch des Klägers abhängig von der Wirksamkeit der Spielverträge. Diese wiederum seien abhängig von der europarechtlich determinierten Anwendbarkeit der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Diese Auffassung ist vertretbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 – 19 W 18/24 –, Rdnr. 15 bei juris), auch wenn es andere Ansichten gibt (vgl. nur OLG Bamberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 10 U 22/23 e –, Rdnr. 56 und 68 bei juris).

Die Entscheidung des Landgerichts lässt auch keine durchgreifenden Ermessensfehler erkennen. Nach überwiegender Auffassung gehören hierzu nur Fälle des Ermessensmissbrauchs durch Ermessensnicht- oder Ermessensfehlgebrauch durch Einstellung sachfremder Erwägungen, das Nichteinhalten von Ermessensgrenzen oder die Nichtberücksichtigung von wesentlichem Verfahrensstoff (vgl. Jaspersen ebd., § 252 ZPO Rdnr. 8). Hierfür ist nichts erkennbar. Das Landgericht hat maßgeblich auf die Prozessökonomie und das Kosteninteresse der Parteien abgehoben, zugleich aber auch die mit der Aussetzung einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits in den Blick genommen. Das sind sachgerechte Gesichtspunkte. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Senat verwehrt.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 – 19 W 18/24 –, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, Rdnr. 12).