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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.04.2024 – 9 UF 204/23

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0429.9UF204.23.00

Tenor§

1. Die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 24. Oktober 2023 - Az. 6 F 191/23 - werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat das Amtsgericht auf Antrag der Großmutter mütterlicherseits und deren Ehemann (im Folgenden kurz: Groß“eltern“ oder Antragsteller) deren Umgang mit den Enkelkindern, dem am … 2015 geborenen (Kind 1) und der am … 2017 geborenen (Kind 2), gerichtlich geregelt.

Die Kinder hatten in der Vergangenheit unstreitig auch im Alltag viel Kontakt zu den Antragstellern und haben mit ihnen auch wiederholt mehrtägige Reisen unternommen; die Groß“eltern“ sind wichtige Bezugspersonen für ihre Enkelkinder. Nach einer letzten persönlichen Begegnung am 21. Dezember 2022 beendete die Mutter jedoch die Umgänge. (Kind 1) und (Kind 2) haben ihren überwiegenden Aufenthalt im Haushalt ihrer Mutter. Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Der Vater seinerseits hat regelmäßig 14-tägig von Freitag bis Dienstag mit den Kindern Umgang, wobei sich dieser im Anschluss an - insoweit flexibel gestaltete - Ferienzeiten auch verschieben kann.

Das Familiengericht hat den Antragstellern mit der angefochtenen Entscheidung einen Übernachtungsumgang von Mittwoch nach der Schule auf Donnerstag zu Schulbeginn in jeder ungeraden Kalenderwoche, ferner in den Monaten Januar, April und September an den ersten Betreuungswochenenden der Mutter einen Umgang jeweils von Sonnabend 19.00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag zu Schulbeginn und schließlich einen Ferienumgang in der ersten Ferienwoche der Sommerferien eingeräumt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 14. November 2023 eingegangene Beschwerde der Antragsteller, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz und Bezug nehmend auf die erstinstanzlich erhobenen Kindeswünsche nach deutlicher Umgangsausweitung und eine entsprechende Empfehlung des Verfahrensbeistands eine erweiternde Neuregelung dahin zu erreichen suchen, dass ihnen alle fünf Wochen ein Wochenendumgang und über den Ferienumgang im Sommer hinaus auch eine Woche in den Herbstferien und schließlich ein Weihnachtsumgang in jedem Jahr vom 26. Dezember vormittags bis zum 29. Dezember vormittags gewährt wird. Ferner möchten sie erreichen, dass die Kinder sie telefonisch kontaktieren können, wenn sie dies wünschen.

Auch die Mutter hat - eingehend beim Amtsgericht am 24. November 2023 - Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt, mit der sie nunmehr die Zurückweisung des Umgangsantrages der Antragsteller erstrebt, weil dieser nach ihrer Überzeugung nicht kindeswohldienlich sei.

Der Vater hat im (Beschwerde-)Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand halten den Beschluss des Amtsgerichts für ausgewogen und sehen - vor dem Hintergrund der weiterhin konträren Standpunkte - keinen Anlass für eine abändernde Beschwerdeentscheidung.

Der Senat hat unter dem 17. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass den wechselseitigen Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden sein dürfte und im Interesse der beiden Kinder eine unstreitige Beendigung des Beschwerdeverfahrens angeregt. Keiner der Beteiligten hat darauf mehr reagiert.

2.

Die Rechtsmittel sowohl der Antragsteller als auch der Mutter sind jeweils statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. In der Sache selbst bleiben sie jedoch jeweils ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat in einem nicht zu beanstandenden Verfahren nach eingehender Anhörung aller Beteiligten im Spannungsfeld der berechtigten Interessen der Kinder, Eltern und Groß“eltern“ mit überzeugender Argumentation eine ausgewogene Entscheidung getroffen, die auch von den beteiligten Fachleuten - insbesondere auch dem Verfahrensbeistand - jedenfalls inzwischen als sachgerecht verteidigt wird. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Weder ist eine Ausweitung der Umgangsregelung veranlasst noch die Zurückweisung des Umgangsantrages der Groß“eltern“ insgesamt gerechtfertigt.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern (hier nur die rechtliche Großmutter) und nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch andere enge Bezugspersonen (hier der langjährige Ehemann der Großmutter), den die Kinder seit jeher wie einen (sozialen) Großvater erlebt haben, ein Recht auf Umgang mit dem (Enkel-)Kind, wenn ein solcher dem Wohl des Kindes dient. Bei der danach notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (vgl. dazu BT-Drucks. 13/4899, S. 107 zum Kindschaftsreformgesetz vom 19. Dezember 1997).

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Umgang der Kinder mit ihren Groß“eltern“ schon mit Rücksicht darauf, dass beide Antragsteller im (Alltags-)Leben der Kinder seit jeher sehr präsent waren und infolgedessen eine feste Bezugsgröße und wichtige Bindungspersonen für diese darstellen, dem Kindeswohl dient. Dies wird unterstrichen durch die sowohl vor dem Verfahrensbeistand wie auch vor der Amtsrichterin erhobenen Wünsche der heute 9 und 6 1/2 Jahre alten Kinder, die sich über die Wiederaufnahme von Umgangskontakten mit den Antragstellern im Ergebnis der Zwischenvereinbarung vom 1. Juni 2023 sehr gefreut und eindeutig formuliert haben, sich mehr gemeinsame Zeit als nur einen Übernachtungsumgang alle zwei Wochen mit den Antragstellern zu wünschen. Die Äußerungen von (Kind 1) und (Kind 2) sind aus ihrem Erleben zwanglos nachvollziehbar; ihr Unverständnis über den Kontaktabbruch und die Sehnsucht nach regelmäßigen Begegnungen mit den Groß“eltern“ wurde von dem Verfahrensbeistand wie auch der Amtsrichterin als authentisch und Ausdruck der über Jahre gewachsenen und sehr gefestigten Groß“eltern“-Enkelkinder-Beziehung wahrgenommen. Auch die Mutter stellt diese Willenshaltung ihrer Kinder und deren starke Bindung an die Antragsteller (bis heute) nicht in Abrede.

Der unbestritten bestehende tiefgreifende Konflikt zwischen den Antragstellern und der Mutter (und deren Ehemann) stellt die Kindeswohldienlichkeit des Groß“eltern“umgangs nicht in Frage. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Kinder zwar dem Grunde nach um die Auseinandersetzungen auf der Erwachsenenebene wissen, die schließlich auch Anlass für den von der Mutter vorgenommenen Kontaktabbruch im Dezember 2022 gewesen sind, (Kind 1) und (Kind 2) darüber aber erfreulich wenig wissen und vor allem davon gänzlich unbeeinträchtigt sind. Die Kinder können in den Erwachsenenstreitigkeiten jedenfalls ausdrücklich keinen Anlass für die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuordnung ihrer eigenen Beziehungsgestaltung zu den Beteiligten erkennen. Nichts deutet darauf hin, dass diese klar formulierte Unbefangenheit der Kinder, die sich von dem Konflikt zwischen ihren Groß“eltern“ und der Mutter (mit dem Stiefvater) distanzieren und davon unbeeindruckt ihre eigene Beziehung zu den Beteiligten in der gewohnten Form pflegen möchten, Ergebnis einer wie auch immer gearteten Beeinflussung durch einen Beteiligten sein könnte. Es ist den im Übrigen derzeit offenbar nicht zu einer Befriedigung fähigen Beteiligten hoch anzurechnen, dass es ihnen offenbar gelungen ist, ihre Streitigkeiten weitestgehend aus dem Erlebnishorizont der Kinder herauszuhalten. Der - vom Verfahrensbeistand nachvollziehbar und ausdrücklich als autonom, kontinuierlich, intensiv und zielorientiert bewertete und bei dem Reifegrad der Kinder auch als beachtlich eingeschätzte - Wunsch und Wille der Kinder, trotz des Erwachsenenstreits (intensiven) persönlichen Umgang mit den Antragstellern pflegen zu wollen, spricht tatsächlich eher gegen die Annahme eines die Kinder belastenden Loyalitätskonflikt, für den belastbare Anzeichen auch anderweitig nicht festgestellt werden können.

Soweit die Mutter anknüpfend an entsprechende subjektive Eindrücke nach Wiederaufnahme der Begegnungen zwischen den Kindern und den Antragstellern (auch) im Beschwerderechtszug anführt, es zeige sich, dass die Antragsteller den Konflikt mit ihr weiterhin schürten, sie - die Mutter - in ihrer Erziehung vor den Kindern infrage stellten und diese negativ zu beeinflussen suchten, fehlt es an jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten, die diesen - als sachlich nicht gerechtfertigt bestrittenen - Eindruck zu tragen geeignet wären. Die (in erster Instanz) erhobenen Vorwürfe, die Antragsteller überschütteten die Kinder mit Highlights (Restaurantbesuch „in der Woche“ [bei der ersten Begegnung nach dem Kontaktabbruch]) und nicht kindgerechten Geschenken (Schuhe mit Absätzen für (Kind 2) [kleinere Kindertagsaufmerksamkeit]) und ernährten die Kinder zu ungesund mit süßen Speisen und Getränken [auch gesunde Nahrung; Großeltern seien ein bisschen auch zum Verwöhnen da], haben die Antragsteller in ihrer persönlichen Erwiderung aus Juli 2023 (Bl. 55 f. eA I und hier wie vorstehend [...]) ebenso glaubhaft wie nachvollziehbar beantwortet und aus Sicht des Senates überzeugend entkräftet. Es gibt keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Großeltern die - insgesamt ohnehin begrenzte - Zeit der persönlichen Begegnung mit den Kindern dazu nutzen würden, die Mutter (und/oder deren Ehemann) als Person und in ihrer Erziehungsleistung vor den Kindern oder sonst öffentlich zu diskreditieren, die Bindung und Beziehungsgestaltung von (Kind 2) und (Kind 1) zu ihrer Mutter in irgendeiner Weise zu stören, oder sonst den Erziehungsvorrang der Mutter (Eltern) nicht respektieren würden.

Ebenso wenig hat die Mutter konkrete Tatsachen aufgezeigt, die ihren Eindruck einer zunehmenden und den Kindern nicht mehr zuzumutenden emotionalen Belastung aus dem Erwachsenenkonflikt zu stützen geeignet sein könnten. Tatsächliche Auseinandersetzungen zwischen den Antragstellern einerseits und der Mutter (und ihrem Ehemann) andererseits, die die Kinder hätten verstören können, hat es nach Lage der Akten seit Wiederaufnahme der Umgänge im Übrigen gar nicht gegeben; es gibt inzwischen schlicht keinerlei Kommunikation mehr zwischen ihnen.

Das Vorbringen der Mutter vermittelt viel eher den Eindruck, dass sie in ihrer Verstrickung in den Konflikt mit ihren (Stief-)Eltern und über dem eigenen dringenden Bedürfnis nach unbedingter und strikter Abgrenzung das Bedürfnis ihrer Kinder nach ungestörter Aufrechterhaltung ihrer gewachsenen Beziehung zu den Antragstellern nicht wahrnimmt oder nicht akzeptieren kann. Die begehrte Zurückweisung des Umgangsantrages der Antragsteller insgesamt lässt sich jedenfalls unter den obwaltenden Umständen des Streitfalles nicht begründen.

Umgekehrt allerdings besteht auch kein Anlass für die von den Antragstellern begehrte Ausweitung der erstinstanzlich angeordneten Umgangsregelung.

Der Senat verkennt nicht, dass die Kinder sich - anknüpfend gerade auch an ihr Erleben in der Vergangenheit - eine spürbare Intensivierung der Kontakte wünschen. Zu beachten ist aber auch, dass die Kinder durch die Trennung ihrer Eltern bereits mit einer (ausgeweiteten) Umgangsregelung zugunsten des Vaters konfrontiert sind, die sie ebenfalls ausdrücklich nicht beschnitten wissen wollen. Das Umgangsrecht aus § 1685 BGB darf die Kinder aber nicht einem „Umgangstourismus“ aussetzen (Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1685 Rdnr. 42). Einer Überlastung des Kindes durch dauernde Besuche ist durch eine entsprechende zeitliche Gestaltung (Beschränkung) des Umgangs der Berechtigten aus § 1685 BGB vorzubeugen, weil eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts schon aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht mit Umgangsinteressen Dritter begründet werden kann und in der im Streitfall vorliegenden Konstellation auch eine Verbindung mit dem Umgang eines Elternteils ausscheidet. Bei der konkreten Ausgestaltung der gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1685 BGB ist deshalb auch das kindliche Bedürfnis nach Ruhe und (Freizeit-)Kontakten auch zu Gleichaltrigen zu berücksichtigen.

Gemessen an dem vorskizzierten Spannungsfeld der berechtigten Interessen der Kinder, ihrer Eltern und der Antragsteller hat das Amtsgericht mit Übernachtungsumgängen aller zwei Wochen, einem Wochenendumgang in größeren Abständen und einem einwöchigen Ferienumgang im Sommer eines jeden Jahres eine ausgewogene und sachgerechte Regelung gefunden, die zu Änderungen keinen Anlass gibt. Aus dem Vorrang der (hier in zwei Haushalten gelebten) Kinder-Eltern-Beziehung verbietet sich im Streitfall insbesondere ein persönlicher Umgang an den Weihnachtsfeiertagen und Ausweitung der Ferienregelung.

Wie der Verfahrensbeistand zu Recht betont, galt es zu vermeiden, dass die ohnehin mit vielen Anpassungsleistungen konfrontierten Kinder sich in einem ständigen Wechsel zwischen verschiedensten Betreuungsberechtigten befinden. Eine - zumal entscheidend die mit Blick auf das erweiterte Umgangsrecht des Vaters ohnehin vergleichsweise geringere Betreuungszeit der Mutter weiter beschneidende - Erweiterung der Umgänge in ihren Intervallen oder deren Länge birgt wegen der grundlegend eher ablehnenden Haltung der Mutter zudem das Risiko, dass die Kinder doch - sei es bewusst oder unbewusst - in die Fronten zwischen den Beteiligten involviert und dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten und emotionalen Belastungen ausgesetzt werden könnten.

Die begehrte Telefonregelung ist - wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat - mit einem festen zeitlichen Fenster untunlich, weil sie sich eher als Störfaktor im Alltag der Kinder erweisen würde, und in der hier beantragten Form (telefonische Kontaktaufnahme, wenn die Kinder es wünschen) zu unbestimmt und kann schon deshalb nicht Inhalt einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung sein.

Der Senat hat im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG BGB entschieden, weil sowohl die Anhörung der Kinder als auch der gebotene Anhörungs- und Erörterungstermin mit den übrigen Beteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht stattgefunden haben und von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse von Relevanz zu erwarten sind. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben ihre Standpunkte schriftlich vertieft; die Willenshaltung der Kinder wurde erstinstanzlich tragfähig eruiert und eine Änderung derselben in zweiter Instanz auch von der Mutter nicht behauptet. Auf die senatsseitig übermittelte Einschätzung zu den - insgesamt - fehlenden Erfolgsaussichten der wechselseitigen Rechtsmittel haben die Beteiligten auch nicht mehr reagiert.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.