Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.04.2024 – 11 U 243/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0430.11U243.23.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.10.2023, Aktenzeichen 6 O 99/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.10.2023, Aktenzeichen 6 O 99/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungs- und Feststellungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis in Verbindung mit § 812 BGB wegen zu Unrecht geleisteter Versicherungsprämien. Mit Beschluss vom 21.02.2024 hat der Senat die Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass und weshalb ihre in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifen und eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege beabsichtigt sei. Das weitere Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2024 gibt dem Senat keinen Anlass, von seinem Standpunkt abzuweichen. Auch unter Berücksichtigung ihrer neuerlichen Ausführungen, die sich auf das Vorbringen zu der von ihr behaupteten formellen Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Beitragsanpassung sowie zur materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Hinblick auf Limitierungsmaßnahmen beziehen, ist für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

Hierzu im Einzelnen:

Der Senat stellt im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zunächst klar, dass im Streitfall die Mitteilung aus November 2017 in der Zusammenschau mit den beiliegenden Informationen genügt; insbesondere wird aus den „Informationen der Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ für den Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, dass die Leistungsausgaben die Erhöhung ausgelöst haben, weil eine Abweichung um einen bestimmten Prozentsatz vorlag. In diesen Informationen ist gleich eingangs unter der Frage „1. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ beschrieben, dass jährlich die Beiträge für jeden Tarif einzeln überprüft werden, dass die kalkulierten mit den künftig erforderlichen Leistungsausgaben verglichen werden und dass bei einer Abweichung um einen bestimmten Prozentsatz eine Anpassung stattfinden muss. Dass die konkrete Erhöhung auf einer Steigerung der Leistungsausgaben beruht, ergibt sich aus dem Absatz mit der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“, wo als Fazit vermerkt ist, dass bei allen Tarifen die maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Änderung der Versicherungsleistungen sind, mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife. In diesen folgenden mit „Steigende Lebenserwartung“ und „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ überschriebenen Absätzen finden sich die Tarife der Klägerin unter den dort explizit genannten Tarifen nicht. Es überfordert aber den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, aus diesem Regel-Ausnahmeverhältnis zu schließen, dass hinsichtlich des nicht genannten Tarifs maßgeblicher Grund für die Beitragserhöhung allein die steigenden Leistungsausgaben sind. Die Ausführungen beziehen sich auf die Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“, die die Überprüfung ausgelöst hat. Über den vorab festgelegten Schwellenwert, dessen Überschreitung die Beitragsprüfung ausgelöst hat, informiert die Beklagte ebenfalls in den Informationen zur Beitragsanpassung. Dass eine solche Schwellenwertüberschreitung Auslöser für diese konkrete Beitragsanpassung war, ergibt sich aus dem ersten Satz unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ (= Ergebnis der aktuellen Überprüfung).

Aus dem Nachtragsversicherungsschein vom November 2017 ergibt sich schließlich, dass die konkrete - die Klägerin betreffende Beitragserhöhung - von der Anpassung betroffen war, soweit er den „Monatsbeitrag bisher“ und „Monatsbeitrag neu“ in jedem Tarif aufführt (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urt. v. 16.06.2023 - 11 U 327/22; s.a OLG Frankfurt, Urt. v. 02.06.2022 - 3 U 142/21, Rn. 166 ff.; s.a. OLG Köln, Urt.v. 28.01.2020 - 9 U 138/19, Rn. 120 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 24.05.2022 - 4 U 2677/21, Rn. 33 ff.; jeweils zitiert nach juris).

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme auf die vermeintlich fehlerhafte Limitierung der Erhöhung durch die Beklagte abstellt, kann ihr dieses Vorbringen auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22; juris), die der Senat teilt, nicht zum Erfolg verhelfen. Der BGH hat – wie auch von der Klägerin richtig gesehen – in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt. Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 60). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin darin, dass der individuelle Anspruch auf tarifspezifische Limitierung bereits in diesem ursprünglichen klägerischen Antrag enthalten sei, da durch die Benennung der Höhe der erfolgten Beitragsanpassungen gleichzeitig zum Ausdruck gebracht worden sei, welcher Tarif in welcher Höhe limitiert werden soll. Der Feststellungsantrag der Klägerin, die selbst davon ausgeht, dass sich die Festsetzung der Prämie in zwei Schritten vollzieht, bezieht sich unmissverständlich auf die Neufestsetzung der Prämie und nicht auf die vermeintliche Festlegung der Limitierungsmittel. Abgesehen davon, dass die Festlegung von Limitierungsmitteln auch im Hinblick auf den begrenzten Umfang der hierfür bereitgestellten Mittel zeitlich beschränkt wäre und es der Klägerin im Streitfall gar nicht um eine solche Anpassung geht, hat sie hier schon im Ansatz keinen dahingehenden Sachvortrag unterbreitet bzw. hat sie keine individuelle Betroffenheit im vorgenannten Sinne ausdrücklich behauptet. Zwar obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (BGH a.a.O). Dies entbindet die Klägerin aber nicht von einem primären (Mindest-)Vortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln. Die Ausführungen müssen auf ihren eigenen Streitfall zugeschnitten sein. Ansonsten käme es – würde man dem Verständnis der Klägerin folgen – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast. Gleichwohl reicht es aus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer sich im Zivilprozess hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken kann, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH a.a.O). Einen solchen Vortrag kann man den klägerischen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 25.04.2024 nicht entnehmen. Das bloße Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen ist ebenso wenig ausreichend wie das Vorbringen, dass die Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Dem klägerischen Vorbringen kann damit weder entnommen werden, dass Limitierungsmaßnahmen erfolgt sind, noch hat diese dargelegt, dass sie in irgendeiner Weise von den Entscheidungen des Versicherers zu den Limitierungsmaßnahmen betroffen ist. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämienänderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu versehen sind, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes eben nicht (BGH a.a.O). Daher kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass sie erst nach dem Vorbringen der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu ihrer konkreten Betroffenheit vorzutragen hat. Auch aus den von der Klägerin angeführten Hinweise und Verfügungen der Oberlandesgerichte Dresden und Hamm (Anl. KGR B1 und KGR B2) anlässlich der Pressemitteilung des BGH zur oben genannten, zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Entscheidung kann sie nichts Günstiges herleiten, da sie dem Inhalt nach nur das wiedergeben, was der Pressemitteilung zu entnehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.