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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2024 – 1 OAus 25/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0530.1OAUS25.24.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten („Name 01“), geborener …, an die Republik („Land 01“) zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 3. April 2023 (II Kp 235/22) zugrunde liegenden Straftat, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 28. September 2023 (II Kop 41/23) ist, ist unzulässig.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgen an die Republik („Land 01“) wegen der vorgenannten Strafverfolgung zu versagen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung bestätigt.

Gründe§

I.

Die („Land 01“) Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 28. September 2023 (II Kop 41/23), dem der Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 3. April 2023 (II Kp 235/22) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten („Name 01“), geborener …, zum Zwecke der Strafverfolgung.

Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten vorgeworfen, zwischen dem 11. Juli 2019 und dem 20. Juli 2019 in („Stadt 01“) in der („Adresse 01“) im Zusammenwirken mit („Name 02“), („Name 03“) und („Name 04“) nach voraufgegangenem Einbruch den PKW Modell „Ford S-Max“ mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeugidentifikationsnummer … im Wert von 20.000,00 Euro zum Nachteil der Eigentümerin („Name 05“) und der („Versicherung 01“) gestohlen zu haben.

Auf Vorlage seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gemäß Nr. 24 RiVASt hat die Staatsanwaltschaft Berlin mitgeteilt, dass sie gegen den Verfolgten wegen des in dem vorgenannten Europäischen Haftbefehl vom 28. September 2023 beschriebenen Tatvorwurfs ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 271 Js 8035/23 eingeleitet hat und die Ermittlungen gegenwärtig andauern.

Des Weiteren haben die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ergeben, dass der Verfolgte, der in der Bundesrepublik („Land 02“) bereits zwischen 2010 und 2023 sechs Mal u.a. wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Betruges in 471 Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, einen festen Wohnsitz in („Stadt 02“) begründet hat und auch („Land 02“) Staatsangehöriger ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 23. Mai 2024, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 30. Mai 2024, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik („Land 01“) zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des Tatgeschehens, das dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzów Wielkopolski vom 3. April 2023 (II Kp 235/22) zugrunde liegt, für unzulässig zu erklären und die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an („Land 01“) zur versagen, nach vollinhaltlicher Prüfung richterlich zu bestätigen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die („Land 01“) Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich als unzulässig.

a) Wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, wird bereits bei der Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren geführt, was ein fakultatives Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG begründet. Die Frage, ob das fakultative Bewilligungshindernis zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt, kann hier dahin gestellt bleiben, da sich die Auslieferung des Verfolgten an („Land 01“) auch aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

b) Der Umstand, dass der Verfolgte auch über die („Land 02“) Staatsangehörigkeit verfügt und seine Tat keinen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG), dafür aber einen maßgeblichen Bezug zum Inland gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG aufweist, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung.

Der Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, folgt – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 zutreffend ausgeführt hat – aus § 29 Abs. 1 IRG. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Antragstellung beim zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung darüber, „ob“ die Auslieferung zulässig ist. Dieser offene Wortlaut umfasst die positive und die negative Zulässigkeitsentscheidung gleichermaßen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Generalstaatsanwaltschaft für diesen Antrag ergibt sich daraus, dass der Verfolgte, der kein eigenes Antragsrecht hat, nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf und einen Anspruch auf Rechtssicherheit hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09.04.2021, AR 285/20 OLG Brandenburg, 2. Strafsenat, Beschluss vom 16.12.2021, 2 AR 45/21 (S) juris; vgl. auch § 77 IRG i. V. m. § 296 Abs. 2 StPO). Diese Ansicht ist auch mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 IRG vereinbar, da sich der Antrag darauf richten muss, „ob“ und nicht „dass“ die Auslieferung zulässig ist.

2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten („Name 01“), geborener …, zu versagen.

In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik („Land 02“) nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei, mithin keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind.

Die Überprüfung der durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigten Verfahrensweise durch das Oberlandesgericht ist auch dann veranlasst, wenn sich – wie hier – die Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig erweist und die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen zur Überprüfung steht, ohne dass die Bewilligungsbehörde „die Auslieferung auch betreiben will“ (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. April 2021, 1 AR 7/21 (S), vom 7. Juli 2021, 1 AR 13/21 (S) und vom 15. Januar 2024, 1 OAus 2/24; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, jeweils zit. n. juris).

Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verwiesen werden kann.