Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2024 – 6 W 19/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0530.6W19.24.00
Tenor§
Die Beschwerde vom 05.12.2023 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2023 - 8 O 51/20 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 30.12.2022 ordnete die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam in vorgenanntem Rechtsstreit die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und setzte den von der beweispflichtigen Partei einzuzahlenden Kostenvorschuss auf 500 € fest. Mit weiterem Beschluss vom 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt. Mit Übersendung der Akte erhielt er u.a. den folgenden Hinweis:
„Erwachsen voraussichtlich Kosten die ... den angeforderten Kostenvorschuss von 500 € erheblich übersteigen, so weisen Sie das Gericht rechtzeitig darauf hin. ... Bei Verletzung der Hinweispflicht ist Ihre Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen.“
Nach Erstellung des Gutachtens rechnete der Beschwerdeführer seine Leistungen mit einem Betrag von 705,67 € brutto (593 € netto) ab. Die Kostenbeamtin teilte ihm mit Schreiben vom 09.05.2023 mit, dass die Vergütung auf 500 € zu begrenzen sei, weil der abgerechnete Betrag den festgesetzten Vorschuss um mehr als 25 % überschreite, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor darauf hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer wandte mit Schreiben vom 15.05.2023 ein, der Nettobetrag überschreite den Vorschuss nur um 18,6 %, dies sei nicht erheblich. Er könne deshalb auch die einbehaltene Differenz von 205,67 € beanspruchen.
Dieses Schreiben hat das Landgericht als Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG ausgelegt und nach Anhörung des Bezirksrevisors die Vergütung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 23.10.2023 auf 500 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 05.12.2023, der das Landgericht mit Beschluss vom 16.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit dem Beschluss des Landgerichts vom 23.10.2023 eine Festsetzung der Sachverständigenvergütung vor. Das Landgericht hat insoweit nicht lediglich die Höhe des Vorschusses bestimmt - dies ist vielmehr bereits mit Beschluss vom 30.12.2022 geschehen - sondern hat einen Betrag als Vergütung festgesetzt, der lediglich der Höhe nach dem Vorschuss entspricht.
Diese Festsetzung war nicht zu beanstanden. Nach § 8 a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis ist unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer mit Übersendung der Akten ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Auslagenvorschusses von 500 € liegt vor. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20 % gegeben (vgl. Brbg. OLG, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22, DS 2023, 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 - 10 W 103/19, BeckRS 2019, 21785; OLG Frankfurt a.M DS 2020, 87). Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag (Toussaint/Weber, KostenR, 54. Aufl. JVEG § 8 a Rn. 66), denn der Zweck der Regelung in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht darin, den Parteien das Kostenrisiko frühestmöglich zu verdeutlichen, um sie in die Lage zu versetzen, angesichts unverhältnismäßiger Kosten von der Beweisaufnahme Abstand zu nehmen. (Brbg. OLG aaO; Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. § 407a Rn. 11). Dies setzt voraus, dass ihnen der Endbetrag der höchstens zu tragenden Kosten vorab mitgeteilt wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.