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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.06.2024 – 2 Reha 9/23
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0613.2REHA9.23.00
Tenor§
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Kammer für Rehabilitierungsverfahren - vom 6. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.
Gründe§
I.
Der Betroffene lebte nach seiner Geburt am XX. November 1962 wenige Wochen bei seiner Mutter und wurde dann bis zum 1. Juli 1964 im Säuglingsdauerheim in Frankfurt (Oder) untergebracht. Sodann lebte er bei seinen Großeltern. Die Mutter verbüßte im Zeitraum vom 30. Mai 1967 bis 13. Mai 1969 die gegen sie mit Urteil des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 1967 (Az.: AB 3/67) verhängte Arbeitserziehung wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Aufenthaltsbeschränkung; diesbezüglich wurde sie durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2000 (Az.: 42 BRH 65/98) rehabilitiert. Nach ihrer Entlassung lebte sie im Haushalt der Großmutter.
Nachdem der Großvater des Betroffenen verstorben war, bat seine Großmutter am 22. Juli 1969 die Jugendhilfe der Stadt Frankfurt (Oder) um Hilfe, da sie mit der Erziehung des Betroffenen überfordert gewesen und der Aufenthalt seiner Mutter nicht bekannt gewesen war. Daraufhin wurde der Betroffene auf der Grundlage der vorläufigen Verfügung des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) vom 14. August 1969 seit diesem Tag im Kinderheim S... und ab dem 26. August 1970 im Kinderheim H... untergebracht. Mit Beschluss vom 1. Oktober 1970 wurde die Anordnung der Heimerziehung aufgehoben, nachdem sich die Mutter und die Großmutter des Betroffenen aufgrund der katastrophalen Zustände im Kinderheim hierfür eingesetzt hatten. Der Betroffene kehrte aufgrund der beengten Wohnverhältnisse seiner Mutter in den Haushalt seiner Großmutter zurück.
Das Kreisgericht Frankfurt (Oder) verhängte gegen die Mutter des Betroffenen mit Urteil vom 25. September 1974 (Az.: 221-338-74) wegen Staatsverleumdung gemäß § 220 StGB/DDR eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt, dann jedoch widerrufen wurde. Die Freiheitsstrafe wurde im Zeitraum vom 29. April 1975 bis 28. Dezember 1975 vollstreckt. Die Mutter des Betroffenen wurde hinsichtlich dieser Verurteilung nicht rehabilitiert. Den diesbezüglichen Antrag der Mutter wies das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 (Az.: 42 BRH 65/98) zurück. Den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung seiner Mutter wies das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 23. August 2022 (Az.: 41 BRH 49/19) zurück.
Mit vorläufiger Verfügung vom 20. Mai 1975 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) die Heimerziehung vor dem Hintergrund der erneuten Inhaftierung der Mutter des Betroffenen seit dem 29. April 1975 sowie der Tatsache, dass die 68-jährige Großmutter nicht mehr bereit und in der Lage sei, mit „diesem schwierigen Jungen fertig zu werden“, an. Der Betroffene wurde noch an diesem Tag in das Kinderheim „F...“ in E... gebracht.
Mit Beschluss vom 2. Juni 1975 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) die Heimerziehung an. In der Begründung heißt es unter anderem:
„Die Mutter wurde am 29. April 1975 inhaftiert. Aus diesem Grund war die sofortige Heimunterbringung des Jungen erforderlich. H... entstammt sehr ungünstigen Familienverhältnissen. Bis zum 3. Lebensjahr ist er in einem Säuglingsheim aufgewachsen. Mit 3 Jahren nahmen ihn dann die Großeltern in ihrem Haushalt auf. 1969 wurde er in das Kinderheim S... eingewiesen. Die Großmutter konnte ihn nicht mehr behalten, weil ihr Ehemann verstorben war. Die Mutter befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft. […] Auf Antrag der Mutter wurde die damals angeordnete Heimunterbringung aufgehoben. Die Mutter kümmerte sich jedoch kaum um den Jungen, da sie ausschließlich ihren eigenen Interessen nachging. Sie verbüßt z.Z. eine Haftstrafe wegen asozialer Lebensweise. Die Großmutter war um eine ordnungsgemäße Erziehung des Jungen bemüht. Die Versorgung des Jungen erfolgte fast ausschließlich durch Sie. Die Mutter trug kaum dazu bei, daß er ein Kleidungsstück bekam. Mit zunehmenden Alter setzten Schwierigkeiten in der Erziehung des Jungen ein, denen durch die 68-jährige Großmutter nicht mehr begegnet werden konnte. H... schwänzt ständig die Schule. Er pflegt sehr schlechten Umgang, so daß es bereits zu Diebstahlshandlungen in Kaufhallen kam. […] Es zeichneten sich Verwahrlosungserscheinungen größeren Ausmaßes ab. Er ging in seinen Handlungen so weit, daß er der Großmutter Schläge anbot. Diese sieht sich außerstande, den Jungen weiterhin zu betreuen, da sie den erzieherischen Aufgaben nicht mehr gewachsen ist.“
Im Einzelnen wurden für den Betroffenen als pädagogische Maßnahmen die Heimerziehung in einem Sonderschulheim bis zum Schulabschluss und nach dem Schulabschluss die Vermittlung in einen Lehrberuf mit internatsmäßiger Unterbringung festgelegt. Zudem waren unter bestimmten Bedingungen Besuche zur Großmutter, nicht jedoch zu der Mutter des Betroffenen vorgesehen. Im Hinblick auf die Mutter des Betroffenen wurde unter anderem festgelegt, dass ihr nach ihrer Haftentlassung nach Rücksprache mit dem Referat Jugendhilfe zu ermöglichen sei, den Betroffenen im Heim zu besuchen. Zudem werde „erwartet, daß sie künftig Familienverhältnisse schafft, die den Normen des Zusammenlebens in der sozialistischen Gesellschaft entsprechen. Nur unter von [sic!] diesen Voraussetzungen wird es abhängen, daß H... während der Berufsausbildung an Feiertagen zu ihr beurlaubt werden kann.“
Mit Urteil vom 6. April 1976 (Az.: S 86/76) verurteilte das Kreisgericht Frankfurt (Oder) die Mutter des Betroffenen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 StGB/DDR) zu Arbeitserziehung für die Dauer von zwei Jahren und staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht. Die Strafe wurde vom 21. Februar 1976 bis 15. Juni 1977 vollstreckt. Insoweit wurde sie mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2023 (Az.: 2 Reha 3/22) rehabilitiert.
Der Betroffene verblieb bis zum 16. August 1977 im Kinderheim „F...“ in E... und hiernach bis zum 22. Oktober 1979 im Jugendwohnheim B...F....
Der Betroffene begehrte mit Antrag vom 19. Mai 2017 seine strafrechtliche Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung in den Kinderheimen S..., H... und E..., dem Durchgangsheim B...F... sowie dem Jugendwohnheim B...F... im Zeitraum von 1968 bis 1979. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 erklärte das Landgericht Frankfurt (Oder) - Kammer für Rehabilitierungsverfahren - die Einweisung in das Durchgangsheim B...F... im Zeitraum vom 3. Juli 1975 bis 21. Juli 1975 für rechtsstaatswidrig, hob diese auf und stellte fest, dass der Betroffene in diesem Zeitraum zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten hatte. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2019 zurück.
Unter dem 31. Januar 2022 beantragte der Betroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich seiner Unterbringung in dem Kinderheim „F...“ in E... und im Jugendwohnheim B...F... im Zeitraum vom 21. Februar 1976 bis 22. Oktober 1979. Den Wiederaufnahmeantrag begründete er damit, dass das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 1976, mit welchem seine Mutter wegen „Arbeitsbummelei“ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, rechtsstaatswidrig ergangen sei und daher zu seinen Gunsten die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG eingreife.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) - Kammer für Rehabilitierungsverfahren - den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig, erklärte aber auf den Zweitantrag die mit Beschluss des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 1975 angeordnete Heimerziehung in einem Sonderschulheim für rechtsstaatswidrig und hob diese insoweit auf, als diese auch im Zeitraum vom 21. Februar 1976 bis 15. Juni 1977 angedauert hat. Zudem stellte das Landgericht fest, dass dem Betroffenen während seiner Unterbringung im Kinderheim „F...“ in E... im Zeitraum vom 21. Februar 1976 bis 14. Juni 1977 zu Unrecht die Freiheit entzogen worden war. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 20. Juni 2023.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der weiterhin gestellte Rehabilitierungsantrag unzulässig sowie der Antrag auf Wiederaufnahme unbegründet ist.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde allein noch gegen die Versagung der Feststellung seiner rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung der auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 1975 beruhenden und nach der Haftentlassung seiner Mutter fortdauernden Unterbringung in dem Kinderheim „F...“ in E... bzw. im Jugendwohnheim B...F... im Zeitraum vom 15. Juni 1977 bis 22. Oktober 1979. Der hierauf gerichtete und mit der Beschwerde weiter verfolgte Rehabilitierungsantrag (Wiederholungsantrag) ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1, § 2 Abs. 1 StrRehaG ist ein Antrag nach § 1 Abs. 1 StrRehaG unzulässig, wenn über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung rechtskräftig entschieden worden ist. Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 bereits rechtskräftig den Antrag auf Rehabilitierung in Bezug auf die Freiheitsentziehung des Betroffenen durch dessen Einweisung in das Kinderheim E... und das Jugendwohnheim B...F... im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zurückgewiesen.
Der erneut gestellte Antrag auf Rehabilitierung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (15. Juni 1977 bis 22. Oktober 1979) dringt auch nicht als Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 Satz 2, § 2 Abs. 1 StrRehaG durch, da der frühere Antrag auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers nicht nach den (aktuell gültigen) Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Erfolg gehabt hätte.
Die Vermutungswirkung des neu gefassten § 10 Abs. 3 StrRehaG streitet unter den vorliegenden Umständen nicht für den Antragsteller. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass sein früherer Rehabilitierungsantrag nach der Gesetzesnovellierung Erfolg gehabt hätte, so dass dieser unzulässig ist (§ 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG).
Nach der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG wird (widerleglich) vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 StrRehaG liegt eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen vor, wenn zwischen der Unterbringung im Heim und der Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht. Diese Vermutungswirkung ist aber grundsätzlich auf die Zeit der tatsächlichen Inhaftierung eines Elternteils beschränkt und erstreckt sich nicht auf den Zeitraum nach der Haftentlassung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2021, Ws Reha 10/19, Rn. 53, zitiert nach - juris -).
Da die Freiheitsentziehung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (allein) auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 1975 beruht, wofür nach Überzeugung des Senats spricht, dass die in diesem Beschluss angeordneten pädagogischen Maßnahmen bis zu der Entlassung des Betroffenen aus dem Jugendwohnheim B...F... ersichtlich auch umgesetzt wurden, lässt sich ohnehin nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen, dass die weitere Heimunterbringung des Antragstellers nach der Haftentlassung seiner Mutter politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Da der Betroffene in dieser Zeit in einem „Normalkinderheim“ untergebracht war, geht die Nichterweislichkeit der die Rehabilitierung begründenden Tatsachen folglich zu seinen Lasten (vgl. OLG Rostock NJ 2019, 403 f.). Ergänzend bemerkt der Senat mit Blick auf das Beschwerdevorbringen und die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene gesetzliche Vermutung nach § 10 Abs. 3 StrRehaG an:
Zwar wurde zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beschlussfassung vom 2. Juni 1975 gegen die Mutter des Betroffenen eine Freiheitsstrafe vollstreckt, auf die sich die Gründe des Beschlusses ersichtlich auch beziehen, so dass insoweit ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen der Inhaftierung der Mutter des Betroffenen und der Heimeinweisung bestehen könnte. Die Freiheitsentziehung der Mutter des Antragstellers beruhte jedoch auf dem Urteil des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 1974 wegen Staatsverleumdung. Bezüglich dieser Verurteilung ist sie gerade nicht rehabilitiert worden. Vielmehr wurden entsprechende Rehabilitierungsanträge aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2000 und 22. August 2022 zurückgewiesen, so dass kein Fall der Gleichzeitigkeit von Heimunterbringung und Vollstreckung einer im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärten Entscheidung gegen die Eltern oder einen Elternteil im Sinn des § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrRehaG vorliegt. Dass die Heimunterbringung politischer Verfolgung diente, wird nur dann (gesetzlich) vermutet, soweit gleichzeitig mit ihr politisch motivierte freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern vollstreckt wurden (BR-Ds. 642/17, S. 17; Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.) und insoweit eine Rehabilitierung erfolgt ist.
Ferner steht die mit dem Bescheid vom 2. Juni 1975 angeordnete Heimunterbringung bereits denklogisch in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Inhaftierung der Verurteilung der Mutter des Betroffenen infolge des für rechtsstaatswidrig erklärten Urteils des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. April 1976. Dies gilt umso mehr, als sich der Sachverhalt, der diesem Urteil zu Grunde liegt, nach dem Vortrag des Betroffenen erst nach der Entlassung seiner Mutter im Dezember 1975 ereignet hat, so dass auch insoweit die gesetzliche Vermutung sachfremder Zweckverfolgung nicht zu Gunsten des Antragstellers greift.
2. Die dem mit der Beschwerde verfolgten (weitergehenden) Rehabilitierungsbegehren entgegenstehende Rechtskraft kann der Antragsteller auch nicht durch eine Wiederaufnahme (§ 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO) durchbrechen.
Die insoweit inzident erhobene sofortige Beschwerde ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch fristgemäß sowie formgerecht erhoben worden. Der Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder der förmlichen Protokollierung bedurfte es nicht, denn § 366 Abs. 2 StPO findet im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung (vgl. Senat, NStZ-RR 2000, 308; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 13. November 2014 - 1 Reha Ws 35/14, BeckRS 2014, 124007; a. A. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2023 - Ws Reha 12/21, BeckRS 2023, 5415 Rn. 12 f.).
Anknüpfend an die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankfurt (Oder), mit denen es eine erneute sachliche Überprüfung der Heimeinweisung des Antragstellers in entsprechender Anwendung des §§ 359 ff. StPO verneint hat, ist für den hier noch in Rede stehenden Zeitraum vom 15. Juni 1977 bis 22. Oktober 1979 von Folgendem auszugehen:
Selbst wenn durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2023, mit dem die Mutter des Antragstellers bezüglich ihrer Verurteilung durch das Kreisgericht Frankfurt (Oder) vom 6. April 1976 rehabilitiert worden ist, hinsichtlich der Rehabilitierungsfähigkeit der Heimunterbringung des Antragstellers aufgrund der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG eine neue Tatsachenlage geschaffen worden ist und dadurch auch Beweismittel neu vorgebracht worden sind, so ändert dies an der gleichwohl vorzunehmenden Bewertung der Beweismittel und der den Antragsteller zu tragenden Beweislast für den Zeitraum vom 15. Juni 1977 bis 22. Oktober 1979 nichts. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass die fortdauernde Anordnung der Heimunterbringung nach der Entlassung der Mutter aus der Haft politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, insbesondere die politische Disziplinierung der Mutter zum Ziel hatte. Dem stehen die nachvollziehbaren und auch nicht substantiiert bestrittenen, eine Heimunterbringung tragenden sachlichen Gründe, die auf mangelnde Fürsorge für den Antragsteller und ihn betreffende erzieherische Defizite verweisen, zweifelsfrei entgegen, so dass die Nichterweislichkeit der eine Rehabilitierung rechtfertigenden Tatsachen insoweit zu Lasten des Antragstellers gehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 StrRehaG). Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen beruht auf § 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 StPO.