Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.07.2024 – 13 WF 102/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0701.13WF102.24.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 16.5.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat kann die Bedürftigkeit des Antragstellers auch auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben nicht feststellen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt, nachdem der Antragsteller die gerichtliche Frage unbeantwortet gelassen hat, wie er vor dem Hintergrund behaupteter, seine Einkünfte wesentlich übersteigender Fixkosten, seinen Lebensunterhalt bestreitet (Vfg. vom 25.4.2024, Bl. 35) .

Der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Seine Angaben sind nach wie vor widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.

Der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende hat sich vollständig und wahrheitsgemäß zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Er ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO). Das geschieht in erster Linie durch vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllung des amtlichen Formulars (Abschnitt K des Formulars). Die Erklärung ist dabei in einer Art und Weise abzugeben, dass sich das Gericht anhand der Angaben unschwer, ohne in wesentlichen Punkten zu Nachfragen gezwungen zu sein (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 117 Rn. 19) ein Bild von den Lebensverhältnissen des Beteiligten machen und prüfen kann, ob dieser tatsächlich bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Die Angaben sind zu belegen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 1, HS 2 ZPO). Darüber hinaus sind auf Verlangen des Gerichts weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und in geeigneter Form nachzuweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Folge, dass der Antrag zwingend zurückzuweisen ist, soweit der Beteiligte den Auflagen nicht ausreichend nachkommt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) (KG Berlin, FamRZ 2015, 1607). Personen, die nach ihren Angaben keine oder nur geringe Einkünfte haben, also auch keine Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) beziehen, und auch über kein Vermögen verfügen, müssen detailliert darlegen und glaubhaft machen, wie ihr Lebensunterhalt finanziert wird (BGH 16.11.2017 - IX ZA 21/17, MDR 2018, 115; BGH 27.7.2021 - XI ZA 1/21, FamRZ 2021, 1722; Zöller/Schultzky, a. a. O.). Dasselbe muss gelten, wenn Personen - wie der Antragsteller hier - seine monatlichen Einkünfte wesentlich übersteigende Fixkosten geltend macht (Fixkosten von jedenfalls 1.600 € [Kindesunterhalt + Fahrtkosten + Wohnkosten] bei Nettomonatseinkünften von 1.250 €).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Darlegung noch weiterer Verbindlichkeiten bietet keinen Hinweis darauf, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in Ansehung des ohnehin schon bestehenden Missverhältnisses von Ausgaben zu Einkünften bestreitet. Auch die Eröffnung bzw. Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist für sich allein keine ausreichende Begründung der Bedürftigkeit (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, B. v. 6.3.2012 - 9 WF 49/12, FamRZ 2012, 1403; Zöller/Schultzky, 35. Auflage, § 117 ZPO, Rn. 19). Dies gilt erst recht für ein erst noch bevorstehendes Insolvenzverfahren, das der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen darlegt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.