Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.07.2024 – 4 U 130/23
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0710.4U130.23.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.09.2023, Az. 31 O 54/14, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird - auch für die erste Instanz - auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin bietet Leistungen im Feuerfest- und Schornsteinbau an. Der Beklagte erbrachte für die Klägerin im Zeitraum von 2004 bis 2014 Tätigkeiten vergleichbar mit denen eines Poliers oder Bauleiters und stellte der Klägerin entsprechende Rechnungen, die sie bezahlte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagt habe - im kollusiven Zusammenwirken mit dem Streithelfer, ihrem früheren Leiter der Niederlassung („Ort 01“) - bewusst mindestens fünf überhöhte Rechnungen von insgesamt rund 41.000 € ausgestellt. Die darin aufgeführten Leistungen seien teilweise nicht erbracht oder nicht beauftragt oder überteuert abgerechnet worden. Der neue Leiter der („Ort 01“)er Niederlassung, der Zeuge („Name 01“), habe der Geschäftsleitung der Klägerin berichtet, der Streithelfer habe die Rechnungen des Beklagten erstellt und von diesem 50 % der Auftragssumme erhalten. Jedenfalls habe der Streithelfer eine solche Geschäftspraktik dem Zeugen („Name 01“) aufgezwungen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die vollständige Rückzahlung der Rechnungsbeträge. Zudem verlangt die Klägerin Auskunft darüber, für welche Baustellen er mit welchen Leistungen zu welchen Stundensätzen in der Zeit vom 01.07.2004 bis 30.06.2014 beauftragt worden sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse im Rahmen einer sekundären Darlegungslast über die erteilten Aufträge im Einzelnen Auskunft erteilen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich zunächst behauptet, er habe die in den streitgegenständlichen Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht. Diese beträfen die aus den Rechnungen ersichtlichen Leistungen, u.a. im („Ort 01“)er („Firma 01“)“ bzw. dem Kraftwerk („Firma 02“). Dabei sei jeweils der Heizkessel ausgebessert worden; der Beklagte habe das Mauerwerk des Kessels ausgebessert und Mitarbeitern der Klägerin eine Ausrüstung zum Sandstrahlen einschließlich eines dieselbetriebenen Kompressors zur Verfügung gestellt, die sie unter seiner - des Beklagten - Aufsicht bedient hätten. Außerdem habe er die nötigen Transportmittel zur Verfügung gestellt. Für die Bereitstellung und Nutzung der Gerätschaften sowie für den Kraftstoffverbrauch seien die in den Rechnungen aufgeführten Preise vereinbart gewesen. Entsprechende Leistungen seien auch für die das Bauvorhaben („Firma 03“) erbracht worden. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der persönlich angehörte Beklagte angegeben, es habe die von dem Zeugen („Name 02“) angegebene Umrechnungspraxis gegeben. Die Summe der Abrechnungen habe sich jedoch aus dem Stundenlohn und weiteren Leistungen ergeben. Die mit Rechnung vom 02.08.2013 abgerechneten Leistungen seien so abgerechnet worden, wie er es noch in Erinnerung habe. Schriftsätzlich hat der Beklagte noch ergänzend vorgetragen, die Rechnungsbeträge entsprächen jedenfalls „wertmäßig adäquat“ den tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Ausrüstung für das Sandstrahlen habe er geliehen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Streithelfer hat demgegenüber durchgängig behauptet, der Beklagte sei – mit Kenntnis der Geschäftsleitung der Klägerin - tatsächlich dauerhaft Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Um dies zu verschleiern und dadurch Sozialversicherungsabgaben sowie Steuern zu sparen, seien Arbeitsleistungen des Beklagten auf andere Positionen umgeschrieben worden. Der Beklagte, der über keine eigenen Gerätschaften verfügt habe, habe wöchentlich 60 - 80 Stunden auf Weisung der Klägerin – ohne eigenes unternehmerisches Risiko – in deren Arbeitskleidung und fast ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Der Beklagte habe einen eigenen Schlüssel für die Büroräume der Klägerin in („Ort 01“) sowie für alle Baubüros und Lageplätze gehabt und über die Einfuhrgenehmigungen für die Auftraggeber der Klägerin, namentlich der („Firma 01“), den („Firma 04“) und den („Firma 02“)-Kraftwerken verfügt. So habe die Klägerin etwa im Jahr 2009 einen Großauftrag im Heizkraftwerk („Ort 02“) erhalten, bei dem der Beklagte dem Polier der Klägerin, Herrn („Name 03“), unterstellt gewesen sei. Bei Einsätzen im Atomkraftwerk („Ort 03“) sei der Beklagte dem Vorarbeiter der Klägerin, Herrn („Name 04“) unterstellt gewesen. Der Beklagte sei unmittelbar vom früheren Geschäftsführer der Klägerin, Herrn („Name 05“), mit Bodenverlegearbeiten des …-Centers in („Ort 01“) beauftragt worden. Seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Klägerin (spätestens seit 2003) sei der Beklagte mit der Betreuung aller („Firma 02“)-Kraftwerke in („Ort 01“) betraut gewesen. Zwischen („Firma 02“) und der Klägerin habe es einen entsprechenden Rahmenvertrag gegeben. Die Mitarbeiter von („Firma 02“) hätten im Bedarfsfall direkt den Beklagten kontaktiert und für die Klägerin beauftragt. Der Streithelfer sei lediglich bis zur Höhe von 500 € bevollmächtigt gewesen. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien Abrechnungen für die vom Beklagten geleisteten Arbeitsstunden; diese seien wertmäßig zur Verdeckung der Scheinselbständigkeit des Beklagten auf Sachpositionen umgeschrieben worden. Der Beklagte habe alle zwei bis vier Wochen seine geleisteten Arbeitsstunden zusammengerechnet. Diese Vorgehensweise sei von dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn („Name 05“), - auch gegenüber anderen Scheinselbständigen - persönlich veranlasst worden.
Das Landgericht hat die Klage - nach Anhörung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin sowie der Vernehmung des Streithelfers als Zeugen - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten habe. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen nicht bewiesen habe. Der Beklagte habe behauptet, zu den streitgegenständlichen Leistungen beauftragt worden zu sein und diese erbracht zu haben. Weitergehender Sachvortrag des Beklagten sei auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Die Voraussetzungen, unter denen ein Bereicherungsschuldner ausnahmsweise die Umstände darlegen müsse, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, lägen hier nicht vor. Auch ein Fall, in dem sich die Beweislast nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf den Bereicherungsschuldner verlagere, sei hier nicht gegeben. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer könne nicht festgestellt werden. Der Streithelfer habe nämlich (als Zeuge) bekundet, dass die im Auftrag der Klägerin erbrachten Leistungen des Beklagten tatsächlich ausgeführt und im Einvernehmen mit der Klägerin - zur Verschleierung einer Scheinselbständigkeit - so abgerechnet worden seien, dass für den unter Zugrundelegung eines vereinbarten Stundensatzes ermittelten Rechnungsbetrag andere Positionen eingesetzt worden seien. Der - klägerseits angebotene - Zeuge („Name 01“) sei nicht zu vernehmen, weil trotz Hinweises nicht dargetan worden sei, weshalb der Zeuge etwas zum Verhältnis des Beklagten zum Streithelfer hätte sagen können. Schließlich stehe die Klägerin auch nicht aus vom Beklagten zu verantwortenden Gründen außerhalb des Geschehensablaufs. Vielmehr habe die Klägerin die Aufträge - wie von ihrem Geschäftsführer in seiner persönlichen Anhörung erklärt - grundsätzlich nur über die Höhe des Deckungsbeitrages kontrolliert und die Rechnungen nur im Fall zu hoher Kosten näher geprüft. Die Unkenntnis der Klägerin von den Einzelheiten der Beauftragung des Beklagten sei daher Folge ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung. Da die Klägerin selbst vorträgt, dass der Beklagte für sie als Polier oder Bauleiter tätig geworden sei, könne auch nicht von einem Fehlen des Kausalgeschäfts ausgegangen werden. Schließlich sei dem Geschäftsführer der Klägerin die beanstandete Abrechnungspraxis bewusst gewesen, der dennoch die Zahlungen gebilligt habe. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Betruges: Es könne weder ein Irrtum auf Seiten der Klägerin noch ein Schaden festgestellt werden. Schließlich bestehe auch kein Auskunftsanspruch, da die Klägerin weder in entschuldbarer Weise über den Umfang von Ansprüchen im Unklaren sei, noch der Beklagte die geforderte Auskunft unschwer geben könne. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter, indem sie ihre bisherige Argumentation wiederholt und vertieft. Das Landgericht habe das Angebot, den Zeugen („Name 01“) zu vernehmen, übergangen. Dieser könne, wie bereits erstinstanzlich vorgebracht, Angaben dazu machen, dass die vom Beklagten gestellten Rechnungen inhaltlich vollständig vom Streithelfer angefertigt bzw. vorgegeben worden seien. Der Streithelfer habe sich Blanko-Briefköpfe vom Beklagten geben lassen, auf denen der Streithelfer dann die Rechnungen formuliert habe. Die abgerechneten Leistungen seien entweder niemals erbracht worden oder seien überteuert, um sich zulasten der Klägerin zu bereichern. Der Beklagte habe dem Streithelfer nach Eingang der Rechnungsbeträge durchschnittlich 50 % ausbezahlt. Dies habe der Zeuge („Name 01“) gegenüber der Geschäftsleitung der Klägerin Ende 2014/Anfang 2015 so offenbart. Die Ausführungen der Klägerin seien erstinstanzlich gar nicht substantiiert bestritten worden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass hier von der Umkehrung der Beweislast auszugehen sei. Nach dem Ausscheiden des Streithelfers seien weder Ausschreibungen, noch Leistungsverzeichnisse noch Abnahmeprotokolle vorgefunden worden. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich niemals ausgeführt und erbracht worden seien. Der Streithelfer habe bestätigt, dass er die Rechnungen selbst vollständig überprüft und freigegeben habe, ohne dass die Mitarbeiter der Hauptniederlassung eine eigene Rechnungsprüfung hätten vornehmen können.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.09.2023, Az. 31 O 54/14, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 16.02.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 21.951,75 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 sowie weitere 18.891,00 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
der Klägerin vollständig schriftlich oder in Textform Auskunft darüber zu erteilen, betreffend welcher Bauvorhaben/oder Baustellen er von dem Streitverkündeten („Name 02“) als vormaligen Niederlassungsleiter der Klägerin für deren Niederlassung in („Ort 01“) in der Zeit vom 1.7.2004 bis einschließlich 30.6.2014 beauftragt worden ist, in Bezug auf welchen konkreten Bauvorhaben und/oder Baustellen aufgrund vorstehender Beauftragungen inhaltliche Rechnungsstellungen unter Angabe der berechneten Leistungen/Mengen und Massen sowie ausgewiesenen Stundensätzen und Rechnungsbeträgen tatsächlich durch den Streitverkündeten („Name 02“) aufgrund dessen Vorgaben/Anweisungen durch den Beklagten erfolgt sind und in welcher Höhe dann der Beklagte an den Streitverkündeten Zahlungen per Überweisung oder in bar erbracht hat aufgrund der Abrechnungen des Beklagten in dem vorgenannten Zeitraum gegenüber der Klägerin und der von ihm vereinnahmten Zahlungen von der Klägerin auf die abgerechneten Leistungen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Hinblick auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der an den Beklagten geflossenen Zahlungen trägt. Denn wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (stRspr. vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1998, III ZR 208/97). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, so dass hier die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen nicht festgestellt werden kann.
a)
Schon der Sachvortrag der Klägerin zur Stellung vermeintlich fingierter oder überhöhter Rechnungen ist - ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts - teilweise widersprüchlich. Die Klägerin bestreitet einerseits nicht, dass der Beklagte zumindest teilweise für sie tätig war; andererseits bestreitet sie die abgerechneten Leistungen der streitgegenständlichen Rechnungen in voller Höhe, ohne darzulegen, aus welchen Gründen sie in diesen Fällen von einem gänzlichen Fehlen einer Leistung des Beklagten bei diesen Rechnungen ausgeht. Zudem hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie die vom Beklagten abgerechneten Leistungen ihrerseits auch gegenüber ihren Auftraggebern weiter berechnet hat. Auch dann, wenn die Klägerin – wie ihr Geschäftsführer in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat – Rechnungen nur im Fall zu geringer Gewinne geprüft haben will und sie die hier streitgegenständlichen Rechnungen nicht näher geprüft hat, müssen diese Rechnungen zumindest jeweils einem konkreten Auftragsverhältnis zuzuordnen gewesen sein. Aus den streitgegenständlichen Rechnungen ergibt sich jeweils, an welchen Tagen und in welchem Kraftwerk der Beklagte tätig geworden sein will. Dann müsste die Klägerin aber auch in der Lage sein, zumindest die von ihren Auftraggebern erhaltenen Zahlungen zuzuordnen und entsprechende Angaben zu machen. Zudem ergibt sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin zumindest eine Prüfung, dass die erwartete Gewinnmarge eingehalten wurde und – falls nicht – dass es dann Nachfragen beim Projektleiter gegeben haben müsste. Auch hierzu müsste die Klägerin Angaben machen können, um zumindest ihre Behauptung, es habe Kick-Backs an den Streithelfer von durchschnittlich 50 % der Rechnungssumme gegeben, ansatzweise zu plausibilisieren.
Die Klägerin kommt ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nach, indem sie den Sachvortrag des Beklagten über den Inhalt der von ihm erbrachten Leistungen unter Hinweis auf mangelnde eigene Erkenntnisse lediglich bestreitet. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich schon die nicht primär darlegungsbelastete Partei ihren prozessualen Erklärungspflichten nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches entziehen kann, sondern Informationen von den Personen einholen muss, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1989, VIII ZR 46/89; BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 95/93). Daher muss sie grundsätzlich eigene Erkundigungen anstellen und das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 16 m.w.N.). Wenn dies schon für die Partei gilt, die gar nicht primär darlegungsbelastet ist, so müssen diese Grundsätze erst recht für die Partei gelten, die die primäre Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs trifft, d.h. hier die Klägerin. Dass und in welchem konkreten Umfang die Klägerin derartige Erkundigungen im eigenen Geschäftsbereich angestellt hätte, lässt sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen.
b)
Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen, unter denen den Bereicherungsschuldner ausnahmsweise eine sekundäre Darlegungslast trägt, geprüft und im Ergebnis verneint. Weder legen die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahe, noch steht die Klägerin, die die streitgegenständlichen Rechnungen nach jedenfalls teilweiser Prüfung gezahlt hat, außerhalb des von ihr zu beweisenden Geschehensablaufs. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die eigene Entscheidung der Klägerin, die Rechnungen nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn die erwartete Gewinnmarge unterschritten wird, nicht dazu führen kann, dass sich in einem späteren Prozess die Darlegungslast auf den Beklagten verlagert. Gleiches gilt für das - in tatsächlicher Hinsicht streitige - Argument der Klägerin, sie habe sich intern voll auf die - nicht dokumentierte - Rechnungsprüfung durch den Streithelfer verlassen. Auch dies beruht letztlich auf einer eigenen unternehmerischen Entscheidung der Klägerin über ihre interne Organisation.
Daraus, dass der Beklagte seinen Sachvortrag im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - mit Blick auf die vom Streithelfer beschriebene Scheinselbständigkeit - teilweise geändert hat, lässt sich weder ableiten, dass der Sachvortrag des Beklagten unbeachtlich wäre, noch dass diesen nunmehr eine sekundäre Darlegungslast trifft. Grundsätzlich ist es einer Partei - abgesehen vom Fall eines hier nicht vorliegenden gerichtlichen Geständnisses - nicht verwehrt, ihren Sachvortrag im Laufe des Verfahrens zu ändern; daraus folgt insbesondere noch keine - zur Unbeachtlichkeit führende - Widersprüchlichkeit des Sachvortrags (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1995, KZR 15/94, Rn. 9, juris). Eine Änderung des Sachvortrags kann vom Gericht allenfalls im Rahmen einer nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung berücksichtigt werden (vgl. Greger/Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rn. 14 m.w.N.), worauf es hier jedoch schon nicht ankommt. Im Übrigen ist der Sachvortrag des Beklagten im hier für den Rechtsgrund maßgeblichen Kern - nämlich dass den Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde liegen - konstant geblieben. Auch reicht die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Wahrheitspflicht nicht soweit, den Gegner von der Darlegungslast zu befreien (vgl. Greger/Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 138 Rn. 3 m.w.N.). Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1990, II ZR 159/89, Rn. 9, juris).
c)
Es verhilft der Klägerin schließlich auch nicht zum Erfolg, dass die Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen zwischen dem Beklagten einerseits und dem Streithelfer andererseits - ungeachtet eines prozessualen Vorrangs des Beklagtenvortrags gemäß § 67 S. 1 ZPO - teilweise voneinander abweichen. Denn sowohl unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten wie auch demjenigen des Streithelfers ergibt sich jeweils ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen an den Beklagten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Trägt der Bereicherungsschuldner hilfsweise einen anderen Rechtsgrund vor, so bleibt dies ohne Auswirkung auf die primäre Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsgläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1990, VII ZR 98/89, Rn. 19, juris). Dass die Zeugenaussage des Streithelfers die Angaben des Beklagten teilweise nicht bestätigt, führt nicht dazu, dass die Behauptungen der Klägerin nunmehr als unstreitig zu qualifizieren wären. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beweisaufnahme die Behauptung der Klägerin bestätigt, d.h. ob sich aus der Beweisaufnahme Umstände ergeben, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen ableiten lässt, was hier nicht der Fall ist, ohne dass es auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt. Ob der Beklagte dabei - wie er meint - noch als Werkunternehmer anzusehen ist oder schon als (scheinselbständiger) Arbeitnehmer - wie der Streithelfer detailliert und weitgehend unwidersprochen dargelegt hat - ist als rechtliche Bewertung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und im Übrigen hier auch nicht relevant.
d)
Vor diesem Hintergrund ist die Vernehmung des Zeugen („Name 01“) nicht erforderlich. Aus dem - hier zugunsten der Klägerin unterstellten - Umstand, dass der Streithelfer im Verhältnis zum Zeugen („Name 01“) überhöhte Zahlungen veranlasst haben soll, folgt nicht, dass auch im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten tatsächlich überhöhte Rechnungen ausgestellt und gezahlt wurden. Die entsprechenden Äußerungen des Streithelfers gegenüber dem Zeugen („Name 01“) bzw. dessen Äußerungen gegenüber der Geschäftsleitung der Klägerin sind daher hier nicht relevant und bedurften einer Beweisaufnahme nicht. Sofern die Klägerin aus den in Rede stehenden Äußerungen des Zeugen („Name 01“) den weitergehenden Schluss ziehen will, dass auch der Beklagte überhöhte Zahlungen erhalten habe, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klägerin darauf hinweist, dass die behauptete Tatsache für einen solchen Schluss nicht hinreichend ist. Auch sonst ist der Zeuge („Name 01“) nicht zu konkreten Umständen (Leistungen, Zahlungen oder Rechnungen) benannt, die für die Rechtsgrundlosigkeit der hier in Rede stehenden Zahlungen von Belang sein könnten.
2.
Zutreffend hat das Landgericht auch einen deliktischen Anspruch wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB verneint. Auch insoweit fehlt es bereits an der substantiierten, auf die streitgegenständlichen Rechnungen bezogenen Darlegung eines Irrtums und eines Schadens auf Seiten der Klägerin, sowie einer Schädigungsabsicht des Beklagten bzw. einer sittenwidrigen Schädigung.
3.
Schließlich hat die Klägerin aus den schon vom Landgericht ausgeführten Gründen keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 812 Abs. 1, 242 BGB, da die Klägerin weder in entschuldbarer Weise über das Bestehen von Ansprüchen im Unklaren ist, noch der Beklagte die verlangte Auskunft unschwer geben könnte. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil - wie die Klägerin meint - den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast treffe. Letzteres ist - wie oben ausgeführt - schon nicht der Fall; ungeachtet dessen ist die Frage, ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen usw. hat, ausschließlich eine des materiellen Rechts, das eine allgemeine Auskunftspflicht nicht kennt und die auch nicht über das Prozessrecht eingeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. 06.1990, II ZR 159/89, Rn. 9, juris).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Der Streitwert ergibt sich aus der Summe des geltend gemachten Zahlungsanspruches (40.842,75 Euro) und dem Wert des Auskunftsanspruches, der mit 10 % des darauf bezogenen, von der Klägerin auf 375.000 Euro geschätzten Rückforderungsanspruches, d.h. mit 37.500 Euro zu bewerten ist. Die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.