Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.08.2024 – 13 WF 125/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0808.13WF125.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 12.07.2024 - 24 F 151/23 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Nauen zur Prüfung der Verfahrenskostenarmut der Antragstellerin und Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen von ihr beabsichtigten Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.11.2023 hat sie unter Beifügung eines Antragsentwurfs betreffend die Geltendmachung von Kindesunterhalt Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten unter Berücksichtigung der von der Gegenseite im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Verfügungen vom 01.02.2024, 07.02.2024 und 08.03.2024 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet mit der Gelegenheit, diesen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren anzunehmen. Nach Eingang der beiderseitigen Annahmeerklärungen hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 25.03.2024 das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festgestellt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 12.07.2024 hat es die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und dies auf das Nichtvorliegen hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gestützt. Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Führung eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens komme nicht in Betracht, und die Antragstellerin habe vor dem Abschluss des Vergleichs nicht beantragt, ihr hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin vom 18.07.2024, mit der sie auf die Rechtzeitigkeit ihres Antrags hinweist, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat - jedenfalls vorläufig - insoweit Erfolg, als es die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung betrifft.

Im Umfang eines auf den Verfahrensgegenstand beschränkten Vergleichsabschlusses ist dem Antrag der Antragstellerin vom 09.11.2023 die Erfolgsaussicht nicht zu versagen, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Verfahrenskostenhilfe kann zwar grundsätzlich nicht für die Führung eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens bewilligt werden. Wenn aber das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren - wie vorliegend - mit einem unter Wahrung der Maßgaben von §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO endet, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, eine Ausnahme von diesem Grundsatz insoweit zu machen, als für den Vergleich selbst, sofern er nicht über den Streitgegenstand hinausgeht, Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1708; OLG Brandenburg, 5. Senat für Familiensachen, BeckRS 2013, 14733; BeckOK ZPO/Reichling, 53. Ed. 1.7.2024, § 114 ZPO Rn. 47).

Der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, soweit sie einen den Streitgegenstand betreffenden Vergleichsschluss betrifft, steht vorliegend auch nicht das Fehlen eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der unter dem 09.11.2023 gestellte Antrag der Antragstellerin einen im Rahmen des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO abzuschließenden, den Streitgegenstand nicht überschreitenden Vergleich ausgeklammert haben könnte. Da sich die Entscheidung über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe innerhalb eines Rechtszugs immer auch auf einen Prozessvergleich erstreckt, sofern dieser auf den Streitgegenstand beschränkt ist (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NJOZ 2006, 4213; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 119 ZPO Rn. 27), beinhaltet ein Antrag auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auch regelmäßig, dass dieser - als minus - zumindest den Abschluss eines nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu schließenden Vergleichs umfasst. Mithin lag zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung am 25.03.2024 ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe vor, und die Antragstellerin hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Verfahrenskostenarmut durch Einreichung der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ihres gesetzlichen Vertreters auch bereits dargelegt.

Der Senat entscheidet in der Sache nicht selbst, sondern verweist, zur Vermeidung eines Instanzverlusts, §§ 113 Abs. 1 Satz FamFG, 572 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 572 ZPO Rn. 32) das Verfahren an das Amtsgericht zurück, damit dieses - in eigener Zuständigkeit erstmals - die Verfahrenskostenarmut der Antragstellerin prüfen kann (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, B. v. 01.07.2024, 9 WF 85/24, juris).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.