Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2024 – 2 U 21/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0827.2U21.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6. Mai 2024 zum Aktenzeichen 3 O 97/23 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Hinweis im Beschluss vom 22. Juli 2024 Bezug.
An ihm hält der Senat auch in Ansehung der Gegenerklärung des Klägers vom 12. August 2024 fest. Der Kläger wiederholt damit im Wesentlichen seine Behauptung, eine zweite Bodenwelle genau hinter der ersten habe eine erhöhte Gefahr insbesondere für Kraftrad- und Fahrradfahrende begründet. Nur ihretwegen habe sich das Vorderrad seines Fahrrades beim Wiederaufkommen verformt, woraufhin er gestützt sei. Das ist unbehelflich. Es mag sein, dass das Zusammenspiel beider für sich wenig gefährlichen Erhebungen unter ungewöhnlichen Umständen bei bestimmten Reifen die Gefahr einer Verformung erhöhen kann. Hierauf mussten sich die Bediensteten des beklagten Straßenbaulastträgers aber nicht einstellen. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, mit dem offenbar anfälligeren Rennrad besonders aufmerksam zu fahren und sich gegebenenfalls auf die von der Straßenoberfläche ausgehenden Gefahren gerade für sein Rad einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Von dem Fahrer eines Rennrades ist dabei eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Reifenstärke seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2. Juli 2015 – I-7 U 8/15 –, JurBüro 2016, 163, Rdnr. 2 bei juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt §§ 47, 48 GKG sowie § 3 ZPO.