Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.08.2024 – 4 U 140/23
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0828.4U140.23.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.10.2023, Az. 2 O 129/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin berühmt sich des (früheren) Eigentums an einem Maissilo und macht daraus Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend, die diesen Maissilo abgefahren hat.
Der Maissilo wurde auf dem Flurstück …9, Flur … der Gemarkung L. errichtet. Diese Fläche - und weitere landwirtschaftliche Nutzflächen - war von Frau M. vom Gemeindekirchenrat Z./L. seit dem Jahr 1991 gepachtet worden. Nach Kündigung des Pachtvertrages musste die Zurückgabe des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden. Zum Zeitpunkt dieser Zwangsvollstreckung am 13.06.2018 befand sich der streitgegenständliche Maissilo auf dem Grundstück, der im Oktober 2018 von der Beklagten abgefahren wurde.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei von der M. ein bestimmter Teil der gepachteten Flächen ab dem Jahr 2015 zur landwirtschaftlichen Nutzung übergeben worden. Ein anderer Teil der Flächen sei Frau V. zur Nutzung überlassen worden. Der auf dem Flurstück …9 silierte Mais, der insgesamt 500 t umfasse, stamme von diesen Flächen. Im Frühjahr 2018 habe die Klägerin den Maissilo an Frau V. verkauft, die ihrerseits eine Menge von 150 t am 06.08.2018 an Herrn P. weiterverkauft habe. Frau V. und Herrn P. stünden deshalb Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 45 €/t zu, die an die Klägerin abgetreten worden seien und die die Klägerin mit der Klage geltend gemacht hat.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Eigentum der Klägerin an dem Maissilo nicht nachvollziehbar sei und Miteigentumsanteile nicht bestimmbar seien. Die behaupteten Veräußerungen an V. bzw. P. seien dinglich nicht wirksam, so dass die entsprechenden Forderungsabtretungen an die Klägerin ins Leere gingen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt und ihre erstinstanzliche Argumentation wiederholt und vertieft. In der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihren Anspruch zudem - für den Fall, dass die Verkäufe an Frau V. und P. dinglich nicht wirksam sein sollten - auf eigenes Eigentum an dem Maissilo gestützt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.10.2023, Az. 2 O 129/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.676,45 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.
1.
Die Klägerin kann einen Anspruch nicht auf früheres eigenes Eigentum an dem Maissilo stützen, weil sie solches Eigentum nicht erworben hatte. Zwar gebührt dem Pächter eines überwiegend zur Landwirtschaft gepachteten Grundstücks gemäß §§ 585 Abs. 1, 2, 581 Abs. 1 S. 1 BGB der Genuss der Früchte, was hier grundsätzlich auch den auf den verpachteten Flächen geernteten und silierten Mais umfasst. Jedoch war die Klägerin (und auch Frau V.) nie Pächterin dieser landwirtschaftlichen Flächen geworden, da die Nutzungsüberlassung von der Frau M. an die Klägerin gemäß § 589 Abs. 1 BGB nur mit Zustimmung der (Haupt)Verpächterin möglich gewesen wäre. Es ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Verpächterin der Nutzungsüberlassung zugestimmt hätte; insbesondere aus dem als Anlage K6 vorgelegten Vertrag über die Nutzungsüberlassung lässt sich eine Zustimmung der Verpächterin nicht entnehmen.
Im Übrigen steht auch dem Pächter der Fruchtgenuss nur für die Laufzeit des Pachtvertrages zu. Dieser war hier jedoch längst gekündigt, so dass weder die M. noch die V. oder die Klägerin - selbst wenn die Nutzungsüberlasssung genehmigt gewesen wäre - den Fruchtgenuss nach § 581 Abs. 1 S. 1 BGB für sich beanspruchen konnten. Der Erwerb des Eigentums an den (abgeernteten) Früchten erfolgt nach § 956 BGB (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 581 Rn. 9), was jedoch die Gestattung des (Grundstück-)Eigentümers voraussetzt. Mit Kündigung des Pachtvertrages entfällt die Gestattung des Eigentümers, so dass die oben bezeichneten Personen kein Eigentum an dem abgeernteten Mais erwerben konnten. Auch ein Gutglaubenserwerb nach § 957 BGB kommt hier nicht in Betracht, da der M. mindestens die Kündigung des Pachtvertrages und den anderen beiden Personen mindestens die fehlende Zustimmung des Hauptverpächters bekannt war. Im Übrigen muss es jedem redlich Denkenden einleuchten, dass jemand, der landwirtschaftliche Flächen trotz Kündigung widerrechtlich in Besitz hält, nicht auch noch die Früchte dieser Flächen für sich beanspruchen kann.
Dies hat zur Folge, dass gemäß § 953 BGB mit der Ernte weiterhin der Verpächter auch Eigentümer des abgeernteten und silierten Maises blieb. Die gemäß § 885 ZPO später durch die Gerichtsvollzieherin bewirkte Zwangsvollstreckung in das Flurstück 89 hat dem Verpächter demnach lediglich den Besitz an seinem Eigentum, einschließlich des hier streitgegenständlichen Maissilos, verschafft.
Der Verpächter konnte demnach als Eigentümer über den Maissilo verfügen, § 903 BGB, und insbesondere der Beklagten überlassen, ohne dadurch in geschützte Rechtspositionen der Klägerin, der M., der V. oder des P. einzugreifen. Ungeachtet dessen konnte die Beklagte - selbst wenn der Verpächter das Eigentum an dem Maissilo zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht gehabt haben sollte - gemäß § 932 BGB gutgläubig erwerben. Ein solcher Gutglaubenserwerb ist nicht gemäß § 935 BGB ausgeschlossen, da der Besitzverlust im Wege hoheitlicher Eingriffe (hier: Zwangsvollstreckung) kein Fall des Abhandenkommens nach § 935 BGB ist (vgl. Ernan/Bayer, BGB, 17. Auflage, § 935 Rn. 9).
Mangels Eigentümerstellung hat die Klägerin weder einen deliktischen Anspruch nach § 823 BGB noch einen Anspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB. Auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 ff BGB hat die Klägerin nicht, weil die Beklagte eine Leistung schon nicht auf Kosten der Klägerin erlangt haben kann.
2.
Die Klägerin kann ihren Klageantrag auch nicht auf abgetretenes Recht der V. bzw. des P. stützen. Denn nach den Ausführungen oben zu 1. waren weder die M., noch die V. oder die Klägerin jemals Eigentümer des abgeernteten und silierten Maises geworden. Sie konnten daher nicht als Eigentümer über den Mais verfügen. Ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB - insofern kommt als gutgläubige Person allein P. in Betracht - scheitert daran, dass diesem der Mais nie nach § 929 BGB übergeben worden war bzw. mit diesem nie ein Übergabesurrogat nach §§ 930 ff. BGB vereinbart worden war.
Im Übrigen scheitern die behaupteten Forderungsabtretungen auch daran, dass die Klägerin aufgelöst ist und sich seit dem 11.11.2019 in Liquidation befindet und nicht durch den Geschäftsführer, sondern durch den Liquidator vertreten wird. Die im Jahr 2021, d.h. nach Auflösung der Klägerin, erfolgten Abtretungen sind auf Klägerseite jedoch nicht vom (unbekannten) Liquidator vereinbart worden, so dass diese gemäß § 177 Abs. 1 BGB als schwebend unwirksam anzusehen sind.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.