Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.09.2024 – 7 U 2/24
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0918.7U2.24.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.11.2023, Az. 52 O 13/23, abgeändert. Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben; der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe§
(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Verfügungsklägervertreter ordnungsgemäß bevollmächtigt worden.
Vorliegend könnte zwar eine Interessenkollision mit der Folge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages anzunehmen sein, da der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers unstreitig den Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH entworfen hat.
Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43 a BRAO berührt aber nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08, VersR 2010, 670), so dass selbst bei Annahme einer Interessenkollision von einer wirksamen Prozessvollmacht auszugehen ist.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es fehlt zumindest am Verfügungsgrund.
§ 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG entbindet den Verfügungskläger im vorliegenden Fall nicht von der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes, denn bislang ist gerade keine geänderte Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen worden. Für die einstweilige Verfügung auf Untersagung einer Listenkorrektur muss ein Verfügungsgrund bestehen und an diesen sind auch hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Liebscher, Alles, ZIP 2015, 1 ff.). Denn der Betroffene kann seine Rechte grundsätzlich durch weniger einschneidende Maßnahmen, etwa einen Widerspruch gem. § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG sichern; aus der Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste resultiert kein dringliches Bedürfnis, dem Geschäftsführer schon die Einreichung der Korrektur einstweilen zu untersagen (vgl. auch Liebscher, Alles, ZIP 2015, 1 ff.).
Vorliegend besteht kein Verfügungsgrund, denn der Kläger bedarf der Verfügung nicht, um seine Gesellschafterrechte gegenüber den Beklagten in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung über seine Ausschließung zu wahren.
Der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten hat schriftsätzlich und zu Protokoll des Landgerichts erklärt, dass die Beklagten nie vorgehabt hätten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und dass der Verfügungskläger auch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1 geführt werde. Diese Erklärung hat der Verfügungskläger so verstehen können, dass der Bevollmächtigte für die Verfügungsbeklagten erklärt, diese würden dem Kläger seine Gesellschafterrechte einstweilen weiter einräumen. Die Verfügungsbeklagten haben kurz gefasst das erklärt, was der Verfügungskläger mit seiner einstweiligen Verfügung verlangt.
Der Kläger hat nicht dargetan, warum trotz dieser Erklärung damit zu rechnen sei, dass seine Gesellschafterrechte bis zum Abschluss der Hauptsache nicht beachtet würden.
Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.08.2024 helfen insoweit nicht weiter. Der Verfügungsgrund muss zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen. Zwischen dem 20.03.2023 und der Berufungsverhandlung sind die Gesellschafterrechte des Klägers offenbar beachtet worden. Die Beklagten haben auch zugesagt, diese bis zum Abschluss der Hauptsache weiter zu beachten. Ein Verfügungsgrund ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren war gem. §§ 47 GKG, 3 ZPO auf 115.218,75 € festzusetzen. Den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils gibt der Verfügungskläger zwar mit 1,5 Millionen an. Mit dem Landgericht ist aber aus Sicht des Senats angesichts der Erkenntnisse aus der vorgelegten Unternehmensbilanz der Verkehrswert des Geschäftsanteils auf 230.437,50 zu schätzen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 24.06.2024 verwiesen. Vom Wert des Geschäftsanteils war, da es sich vorliegend nicht um das Hauptsacheverfahren, sondern um ein Verfahren der einstweiligen Verfügung handelt, mit dem der Erhalt der Gesellschafterstellung während der Dauer des Hauptsacheverfahrens erreicht werden sollte, ein Abschlag von 50 % vorzunehmen.