Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.10.2024 – 6 W 54/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1010.6W54.24.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10.06.2024 abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen … für begründet erklärt.

Gründe§

Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO, §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin begründet, denn es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne von § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO vor.

1.    Den Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hat das Landgericht zutreffend dargestellt. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Richter kann gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dabei muss sich dieser Anschein auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.1975 - X ZR 52/73, NJW 1975, 1363; BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - X ZR 124/06, GRUR-RR 2008, 365, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 32/12, BauR 2013, 1308, juris Rn. 10; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 – 1/19 EA, NJW-RR 2019, 831, juris Rn. 16).

2.     Nicht zu folgen ist dem Landgericht aber darin, dass unter Anlegung dieses Maßstabs ein Ablehnungsgrund nicht gegeben sei. Vorliegend ist für die Klägerin aus Sicht einer vernünftig denkenden verständigen Partei ein Grund gegeben, der Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Dieser Grund liegt darin, dass der Sachverständige, der nach seiner Darstellung nach der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens im Termin am 14.11.2023 in einem Punkt seiner gutachterlichen Einschätzung zu einer von seiner bisherigen Beurteilung abweichenden Sichtweise gelangt ist, hierüber ein Gespräch mit einem der Geschäftsführer der Beklagten geführt hat, ohne der Klägerin eine Gesprächsteilnahme zu ermöglichen.

2.1.     Soweit ein Sachverständiger zu inhaltlichen Punkten der von ihm zu beurteilenden Fragen mit einer der Parteien zu kommunizieren beabsichtigt, sei es schriftlich oder mündlich, verlangt es das Gebot der Neutralität, dass der Sachverständige der anderen Partei Gelegenheit gibt, an dieser Kommunikation teilzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.1975 a.a.O.). So sind schriftliche Anfragen grundsätzlich der anderen Partei zuzuleiten, um es auch ihr zu ermöglichen, zur Information des Sachverständigen beizutragen. Nichts anderes gilt für den Inhalt des Gutachtenauftrages betreffende mündliche oder fernmündliche Besprechungen mit einer der Parteien. Auch in diesem Fall hat es der Sachverständige der anderen Partei in geeigneter Weise zu ermöglichen, an der Besprechung teilzunehmen. Andernfalls kann bei der nicht verständigten Partei der objektiv begründete Eindruck entstehen, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist.

2.2    Im Streitfall besteht objektiver Anlass für die Klägerin, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.

Der Sachverständige hat mit Schriftsatz vom 06.12.2023 bei dem Landgericht eine Vergütungsabrechnung eingereicht. In dem Schreiben hat er ferner mitgeteilt: "Ich möchte die Gelegenheit nochmal Nutzen und darauf hinzuweisen, dass anders als in den Ausführungen zum Gerichtstermin gemacht, die Fugenbreite sich um 1/2 verjüngt. Grund dafür ist, dass die Angaben des Herstellers sich darauf beziehen, dass die Fuge zwischen zwei sich durch Quellen und Schwinden verändernden Holz beruht. Im Falle der zur Rede stehenden Fuge, jedoch nur eine Seite Holz, also die Teakleibung und auf der anderen Seite der Fuge die fest stehend Kajütwand sich befindet. Das Fugenmaß sollte demnach mindestens 9 mm betragen."

Nach Darstellung des Sachverständigen und der Beklagten sind sich der Sachverständige und einer der Geschäftsführer der Beklagten Ende November 2023 auf einer Messe in Berlin begegnet. Hierzu hat sich der Sachverständige auf Aufforderung des Landgerichts dahin erklärt, er habe bei der Begegnung am 29.11.2023 den Geschäftsführer begrüßt "und darauf verwiesen, dass das Gericht meinerseits darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Fehler in meiner Auslegung der Fugenbreite vorliegt. Eine darüberhinausgehende Kommunikation erfolgte explizit nicht!". Weiter hat der Sachverständige erklärt, seinen Aufzeichnungen zufolge habe er das Gericht am 20.11.2023 telefonisch über die irrtümliche "Auslegung der Fugenbreite" informiert. Insoweit hat der Sachverständige einen Ausdruck der Aufzeichnungen seines Telefondienstleisters eingereicht, der für den 20.11.2023 ab 13:18 Uhr ein rund 4 minütiges Gespräch mit einer Rufnummer des Landgerichts wiedergibt. Einen Vermerk über das Telefonat hat das Landgericht nicht gefertigt.

Auf die Beanstandung der Klägerin, sie könne den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Beklagten mangels eigener Kenntnis nicht beurteilen, es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens und mündlicher Erörterung desselben neue Erkenntnisse von sich aus gewonnen habe, hat der Senat dem Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und angeregt, sofern er über das geschilderte Telefonat vom 20.11.2023 mit dem Landgericht einen Vermerk gefertigt hat, diesen einzureichen. Der Sachverständige hat sich nicht weiter erklärt.

Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit der Beklagten über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene Klägerin objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist. Die Klägerin weiß nicht, was zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Beklagten in Bezug auf die fachliche Beurteilung zur Fugenbreite gesprochen worden ist. Das ist ein Grund, Misstrauen dahin zu erregen, dass der Beklagten Möglichkeiten der Einflussnahme gegeben waren, die der Klägerin versagt geblieben sind. Darauf, ob eine solche Einflussnahme tatsächlich erfolgt ist oder sonst ein Verhalten vorliegt, was das Gebot der Unparteilichkeit tatsächlich verletzt hat, kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei ein objektiver Grund Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt. Das dargestellte berechtigte Misstrauen der Klägerin ist auch nicht damit zu entkräften, dass der Sachverständige das Gericht bereits vor dem Gespräch mit der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt hat, ihm sei ein Fehler bei der Gutachtenerstattung unterlaufen. Abgesehen davon, dass der Sachverständige nicht dokumentiert hat, welcher Person bei dem Landgericht er welche bestimmte Information erteilt hat, musste sich dem Sachverständigen erschließen, dass er eine Richtigstellung seiner gutachterlichen Ergebnisse unter Beachtung des Gebots der Unparteilichkeit vorzunehmen hat, was im Falle einer einseitigen Kommunikation mit einer der Parteien aus objektiven Gründen in Frage gestellt ist. In seinem Schreiben an das Gericht vom 06.12.2023 hat der Sachverständige schließlich nicht mitgeteilt, die Beklagte über seine neuen gutachterlichen Erkenntnisse am 29.11.2023 bereits in einem persönlichen Gespräch informiert zu haben. Mangels weiterer Ausführungen des Sachverständigen sind auch die Umstände, unter denen er im Punkt der Fugenbreite nachträglich zu einem von seinen ursprünglichen fachlichen Ausführungen abweichenden Gutachtenergebnis gelangt ist, offen. Durch das Gesamtverhalten des Sachverständigen ist bei der Klägerin der verständliche Eindruck entstanden, dass die Neutralität des Sachverständigen ihr gegenüber beeinträchtigt ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche der Hauptsache sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.11.2028 - IV ZB 13/18, juris Rn. 11).