Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.10.2024 – 9 WF 207/24
1. fams · ECLI:DE:OLGBB:2024:1014.9WF207.24.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.09.2024, gerichtet gegen den Beschluss
des Landgerichts Neuruppin vom 11.09.2024 (Az. 6 O 181/24), wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
1.
Allerdings kommt die Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO hier an sich allein in entsprechender Anwendung in Betracht (§ 76 Abs. 2 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 FamFG). Für die Frage der in jedem Falle gegebenen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist dies jedoch ohne Bedeutung – und darf jedenfalls auch dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.
2.
Soweit das Landgericht dabei den vorliegenden Rechtsstreit fälschlicherweise als Zivil- und nicht als Familiensache eingeordnet hat (vgl. dazu noch die nachfolgenden Ausführungen), ist in der Rechtsmittelinstanz von dem Oberlandesgericht der Familiensenat als Beschwerdegericht berufen. Denn es ist letztlich innerhalb der Beschwerdeinstanz die korrekte Zuständigkeit umzusetzen (BGH FamRZ 1994, 25; Senat FamRZ 2001, 427).
Dass es sich bei den (den verfolgten Anträgen zugrunde liegenden) Ansprüchen um solche handelt, die der familienrechtlichen Zuständigkeit unterliegen, steht außer Zweifel. Der familienrechtlichen Zuständigkeit unterliegen vor allem Ansprüche, die die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffen. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH FamRZ 2024, 1381 m.w.N.).
Sämtliche Forderungen des Insolvenzschuldners gegenüber der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, stehen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entflechtung der vormaligen Ehegatten, insbesondere betreffend die Ehewohnung bzw. des Hausrats. Damit liegen zumindest für den im Klageentwurf enthaltenen Antrag zu Ziff. 2 die Voraussetzungen der §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 und 2 FamFG, 1568a f. BGB vor (zuständiger Amtsgerichtsbezirk: O.). Die beabsichtigte Herausgabeklage (im Klageentwurf enthaltener Antrag zu Ziff. 1) dagegen stellt jedenfalls eine Familienstreitsache nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 985 BGB dar.
3.
Vorsorglich sei an dieser Stelle noch auf Folgendes hingewiesen:
Zumindest der im Klageentwurf enthaltene Antrag zu Ziff. 2. (Ausgleichszahlung betreffend Miteigentum) stellt als Haushaltssache ein sogenanntes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Eine Verbindung mit dem Herausgabeanspruch (Ziff. 1 aus dem Klageentwurf betreffend Alleineigentum) ist dann verfahrensrechtlich unzulässig, da der Herausgabeanspruch eine sogenannte Familienstreitsache darstellt (vgl. näher Götsche, jurisPR-FamR 4/2017 Anm. 2 zu BGH FamRZ 2017, 22). Auch aus diesem Grunde könnte dem Antragsteller jedenfalls nicht in vollständigem Umfang für das von ihm verfolgte Begehren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Derzeit kann dies angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Hilfebedürftigkeit dahinstehen.
II.
In der Sache hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen die begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Denn aufgrund – vermutungshalber bestehender – Vorschussverpflichtung der Mutter der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner gemäß § 116 S. 1 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG) entfällt die Hilfebedürftigkeit.
1.
Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist (BGH ZInsO 2016, 270).
Die Entscheidung über die Zumutbarkeit ist auf Grund einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls zu treffen (BGH NJW-RR 2006, 1064). Vorschüsse auf die Verfahrenskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Es verbietet sich, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen, mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Verfahrenserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (OLG Frankfurt BB 2024, 2257).
Dass diese vor allem wirtschaftlichen Erwägungen betreffenden Voraussetzungen der Zumutbarkeit hier vorliegen, steht außer Streit.
2.
Fraglich ist dagegen, ob auch persönliche Umstände für die Bewertung einer Unzumutbarkeit eine Rolle spielen können. Denn – insoweit ist dem Insolvenzverwalter zuzustimmen – es ist nicht zu verkennen, dass im Falle der Bejahung einer Vorschussverpflichtung die Mutter der Beklagten letztendlich gezwungen wird, ein gegen ihre Tochter geführtes Verfahren zu finanzieren.
Ob eine derartige persönliche Unzumutbarkeit § 116 ZPO ausschließt, ist nicht fernliegend; zwar sind – soweit erkennbar – zu solchen Konstellationen in Rechtsprechung oder Literatur konkrete Ausführungen nicht vorhanden, aufgrund der offenen Formulierung des BGH (a.a.O. – wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls) betreffend die Bestimmung der Unzumutbarkeit dürften aber auch derartige Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Denn der Insolvenzverwalter kann bereits dann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten, soweit er auch nur einen Beteiligten zu einem ausreichenden Vorschuss heranziehen kann (BGH NJW-RR 2007, 993). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Insolvenzverwalter darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen (BGH NZI 2017, 688). Allein der Hinweis auf eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit genügt nicht (OLG Brandenburg ZInsO 2023, 844). Der Insolvenzverwalter muss die Unzumutbarkeit daher ausreichend darlegen und notfalls auch beweisen (BGH MDR 1998, 1248; Anders/Gehle, 82. Aufl. 2024, § 16 ZPO Rn. 15 m.w.N.). Dies folgt dem Grundsatz, dass für die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe als Element der allgemeinen Sozialhilfe der jeweilige Antragsteller auch im Sozialrecht die volle Darlegungslast für seine Hilfebedürftigkeit trägt (vgl. z.B. Senat FamRZ 2010, 1361).
Nach den vorangestellten Ausführungen ist der Insolvenzverwalter gehalten, die persönliche Unzumutbarkeit zumindest ansatzweise darzulegen. In solchen Fällen ist nämlich nicht auszuschließen, dass möglicherweise die Mutter der Beklagten mit ihrer Blutsverwandten (ihrer Tochter) persönlich zerstritten ist, nicht dagegen mit ihrem Ex-Schwiegersohn (in langjähriger familienrechtlicher Senatstätigkeit sind derartige Konstellationen nicht gerade selten aufgetreten).
Je nach Interessenlage kommt daher die Verneinung einer Unzumutbarkeit in Betracht, die zumindest durch entsprechende Darlegung seitens des Insolvenzverwalters – wozu dieser letztendlich angesichts der Ausführungen des Landgerichts Veranlassung hatte – darzutun ist. Das Gericht ist nicht von Amts wegen verpflichtet, Mutmaßungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten anzustellen (KG Rpfleger 2023, 423), daher auch nicht über das persönliche Verhältnis zwischen Mutter und Tochter.
Da es dazu jeglicher substantiierter Darlegungen seitens des Insolvenzverwalters fehlt, ist jedenfalls vermutungshalber von einer mangelnden Hilfebedürftigkeit auszugehen.