Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2024 – 1 Ws 141/24 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1118.1WS141.24S.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2024 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Bundesland Brandenburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, dieser vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Potsdam
- Gläubiger -
der Vermögensarrest in Höhe von 47.927,18 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten S…
- Schuldner -
angeordnet.
4. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 47.927,18 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Potsdam oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO i.V.m. § 108 Abs. 1 ZPO).
5. Zur Durchsetzung des Vermögensarrestes, zum Auffinden von Bargeld und Wertgegenständen die der Wertersatzeinziehung unterliegen, wird die Durchsuchung der Wohn- Geschäfts- und Nebenräume des Angeklagten in
(1.) … P…, … … (Hauptwohnung des Angeklagten nach eigenen Angaben),
(2.) … P…, … … (Hauptwohnung des Angeklagten nach EMA-Eintrag),
(3.) … L…, … …, (Nebenwohnung des Angeklagten),
(4.) … L…, … …, (Restaurant „…“ des Angeklagten) und
(5.) … B…, … …, (Restaurant „…“ des Angeklagten)
sowie die Durchsuchung seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet.
Gründe§
I.
1. Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Potsdam vom 15. März 2024 (75 Ls 39/23) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB) in 25 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt worden; darüber hinaus wurde die Entziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 47.927,18 € angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte zwei Indische Restaurants in L… und in B… betreibt und dort im Zeitraum von Juni 2020 bis 29. März 2022 insgesamt 16 Personen beschäftigt hatte. Als „verantwortlich Handelnder“ sei der Angeklagte seiner Verpflichtung, die Beiträge der beschäftigten Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bei Fälligkeit an die zuständigen Krankenkassen abzuführen, in 25 Fällen nicht nachgekommen, wodurch ein Gesamtschaden von 47.927,18 € verursacht worden sei. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung sei festgestellt worden, dass in den Öffnungszeiten von 11:30 Uhr bis 21:30 Uhr die Arbeiten nicht mit dem gemeldeten Personal hätten abgedeckt werden können, was sich auch mit Aussagen von Beschäftigen deckt, wonach sie Stundenlohnzettel unterschreiben mussten, auf denen weniger Stunden vermerkt waren, als sie tatsächlich gearbeitet hätten; teilweise seien die Stundenlohnzettel auch nicht von den Beschäftigten, sondern von einer unbekannten Person unterschrieben worden. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zur Beweiswürdigung und zu den Berechnungen, wird auf die Urteilsgründe verwiesen (S. 4 bis 12 UA).
2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam bei dem Landgericht Potsdam – Berufungsgericht – beantragt, zur Sicherung des Wertes von Taterträgen für das Land Brandenburg, den Vermögensarrest in Höhe von 47.927,18 € in das bewegliche Vermögen des Angeklagten sowie zum Auffinden von Bargeld und anderen Wertgegenständen, die der Wertersatzeinziehung unterliegen, die Durchsuchung der im einzelnen aufgeführten Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der im Besitz des Angeklagten befindlichen Kraftfahrzeuge anzuordnen.
Das Landgericht Potsdam - 8. Strafkammer - hat mit Beschluss dem 9. August 2024 (28 NBs 64/24) den Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam auf Erlass eines Vermögensarrestes zurückgewiesen, da keine hinreichenden Gründe ersichtlich seien, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines entsprechenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Potsdam hat die Staatsanwaltschaft Potsdam unter dem Datum des 20. August 2024 Beschwerde eingelegt; mit Beschluss vom 3. September 2024 hat das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 17. September 2024 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam beigetreten. Der Verteidiger des Angeklagten hat unter dem 25. September 2024 beantragt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam greift durch; unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen anzuordnen.
1. Gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Das erfordert jedenfalls den einfachen Tatverdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 4), mithin dass ein einfacher Tatverdacht (Anfangsverdacht i.S. § 152 Abs. 2 StPO, vgl. statt vieler: KG, Beschluss vom 2. Mai 2022, 1 Ws 21/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017, 1 Ws 163/17 m.w.N., jew. zit. n. juris) der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden wird. Weiter ist erforderlich, dass die Anordnung des Arrestes zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich und als solche verhältnismäßig ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 5 und 8). Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO.
a) Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der Darlegungen in der Beweiswürdigung des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Potsdam vom 15. März 2024 (75 Ls 39/23), auf die insgesamt Bezug genommen wird, besteht der (dringende) Tatverdacht, dass sich der Angeklagte des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB) in 25 Fällen schuldig gemacht hat und dadurch einen Betrag in Höhe von 47.927,18 € erlangt hat.
Bei diesen (Tat-)Verdachtsmomenten besteht Grund zu der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB im Hinblick auf den Schuldner vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO). Es ist erwartbar – und durch das Amtsgericht Potsdam in erster Instanz bereits angeordnet – dass gegen den Angeklagten die rechtskräftige gerichtliche Anordnung einer Einziehung nach §§ 73 ff. ergehen wird. Der Angeklagte hat naheliegend annehmbar durch eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB etwas, nämlich Gelder, erlangt. Die Einziehung dieses Tatertrags ist nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB), da die Gelder mit sonstigen „Guthaben“ des Angeklagten vermischt bzw. von ihm weiterverfügt wurden.
b) Es liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch das für die Arrestanordnung notwendige Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO vor.
Auch nach der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO und der ersatzlosen Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a.F. ist die Anordnung eines Vermögensarrests nach der Intention des Gesetzgebers nach wie vor nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2024, 7 Ws 253/23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. April 2019, 3 Ws 197/19, zit. n. juris). Es müssen deshalb konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrests der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 111e Rn. 6 m.w.N.).
Das ist hier der Fall. Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu besorgen, weil nach den bisherigen Erkenntnissen die Vermögensvorteile durch den Angeklagten durch vermögensbezogene Straftaten, durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, dabei durch falsche Angaben auf Stundenlohnzetteln und Urkundenfälschungen, erlangt wurden und zu erwarten ist, dass die Arrestforderung bei ihm ohne Anordnung des Vermögensarrests künftig nicht mehr beigetrieben werden kann.
Maßgeblich kommt hinzu, dass nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes Potsdam Kontobewegungen auf den Geschäftskonten des Angeklagten überwiegend nur den Bereich des Lieferservices über die Zahlungsdienstleister „(X)“ und „(Y)“ betreffen, nicht jedoch den in der Gastronomie üblichen Barzahlungsverkehr abbilden. Bareinzahlungen seien in unregelmäßigen Abständen nur zum Ausgleich der Konten erfolgt, wenn nicht ausreichend Guthaben für Abbuchungen vorhanden waren, beispielsweise durch die Einzugsstellen der (Krankenkasse …). Die fehlenden Bareinzahlungen aus den täglichen Geschäftseinnahmen lassen befürchten, dass der Angeklagte diese verschleiert, woraus die Gefahr einer Vermögensverschiebung oder Vermögensbeseitigung resultiert.
Auch die Ausführungen des Angeklagten S... anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 12. Dezember 2022, wonach er beabsichtige, nach Auslaufen des Gewerbemietvertrages im Jahr 2025 seine Restaurants aufzugeben, lassen vermuten, dass er Vermögen zu verschleiern und dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen sucht.
c) Der Arrest ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist; die „Soll“-Regelung des § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt (BT-Drs. 18/9525, S. 77). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, zit. n. juris, dort Rn. 107 m.w.N.). Derzeit fällt die Abwägung zugunsten des staatlichen Sicherungsbedürfnisses aus.
Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz seiner für den Angeklagten nachteiligen Folgen angesichts der Schwere der Straftaten sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens verhältnismäßig, zumal durch die Sicherungsmaßnahmen der Rechtszustand hergestellt wird, der sich bei korrekter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde.
2. Die Durchsuchungsanordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 111e Abs. 5 iVm. § 102 StPO und ist aufgrund der Ausführungen zu Ziff. 1) begründet.